Zusammenfassung

 
Überblick

Nachfolgend wird "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" als "Einmalzahlung" bezeichnet.

Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, soweit die Märzklausel greift.

Fragen treten auf, wenn es durch die Zuordnung zu abweichenden Versicherungszweigen kommt, die Beschäftigung ruht oder beendet wurde, ein Entgeltabrechnungszeitraum fehlt oder es sich z. B. um einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer handelt, der Krankentagegeld bezieht. Auch die Zuordnung während des Bezugs von Elterngeld oder während eines Arbeitskampfes können zunächst schwierig erscheinen. Das Gleiche gilt für den Fall des Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsels. Die korrekten Zuordnungszeiträume werden hier – mit vielen Beispielen – dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung näher erläutert (BE v. 18.11.2015: TOP 4).

 

Sozialversicherung

1 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen

Die zeitliche Zuordnung einer Einmalzahlung ist wichtig, weil

  • die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum Ablauf des Zuordnungsmonats zu ermitteln sind[1] und
  • die Berechnung der Beiträge[2] zu den einzelnen Versicherungszweigen vom Zuordnungsmonat abhängig ist.

Grundsätzlich ist eine Einmalzahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird.[3] Bei der Zuordnung kommt es also im Regelfall ausschließlich auf die tatsächliche Zahlung an.

Die Sozialversicherungsträger akzeptieren es, wenn aus Vereinfachungsgründen Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem vorhergehenden Monat zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Entgeltabrechnung des Vormonats im Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht vorgenommen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Einmalzahlung in den vorhergehenden Monat

Abrechnung des Arbeitsentgelts für April am 11.5.

Zahlung des Urlaubsgeldes am 9.5.

Das Urlaubsgeld kann dem Beitragsmonat April zugerechnet werden.

Nach der zuvor aufgezeigten Vereinfachungsregelung darf die Einmalzahlung nur dann dem vorausgegangenen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn das Brutto- und Nettoarbeitsentgelt des Vormonats noch nicht festgestellt und ausgezahlt worden sind.[4]

Wird eine Einmalzahlung während des Bezugs von Krankengeld gezahlt, erfolgt die Zuordnung ebenfalls zum Auszahlungsmonat, auch wenn in dem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bestand bei einer solchen Zahlung nach dem 31.3. im laufenden Kalenderjahr durchweg Beitragsfreiheit, wird die Einmalzahlung nicht beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Keine Beitragspflicht bei durchgehender Beitragsfreiheit

Krankengeldbezug seit 11.10.2023. Urlaubsabgeltung am 17.5.2024.

Die Urlaubsabgeltung ist dem Mai 2024 zuzuordnen. Die Urlaubsabgeltung bleibt beitragsfrei, da von Beginn des Jahres an bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine beitragspflichtigen Sozialversicherungstage vorhanden sind.

2 Bedeutung des Zuordnungsmonats

2.1 Maßgebliche Beitragsgruppe

Bei dem Beitrag für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt handelt es sich grundsätzlich um einen Beitrag des Zuordnungsmonats. Die geschilderten Vergleichsberechnungen dienen lediglich "hilfsweise" der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils. Dementsprechend sind auch Beiträge aus der Einmalzahlung zu den Versicherungszweigen zu zahlen, zu denen im Zuordnungsmonat Versicherungspflicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungszweige im Zuordnungsmonat sind maßgebend

Ein Arbeitnehmer erreicht im Juni 2024 die Regelaltersgrenze und bezieht seit dem 1.7.2024 Vollrente wegen Alters. Er übt die Beschäftigung über den Rentenbeginn[2] hinaus weiter aus, im November 2024 wird ein Weihnachtsgeld gezahlt.

Ergebnis: Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge