Aufgrund seiner Direktionsbefugnis kann der Arbeitgeber für den Betrieb ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers fordern und regeln. Dieses Recht des Arbeitgebers ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Treue gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was sich schädigend oder störend auf den Betriebsablauf oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers auswirkt.

Der Arbeitgeber kann deshalb Regelungen über ein Alkoholverbot[1], die Festlegung der Unterbringung von Kleidungsstücken oder Wertgegenständen, die private Nutzung von Arbeitsmitteln wie z. B. Telefon, Internet oder Dienstfahrzeug, das Tragen oder Nichttragen von bestimmten Kleidungsstücken (Uniform oder sonstige einheitliche Kleidungsstücke), Rauchverbote[2], das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Pandemie[3] sowie die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte[4] festlegen, muss hierbei jedoch die Grenzen der Billigkeit[5] berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Organisation der Qualitätssicherung[6]

Ein Arbeitgeber produziert medizinische Hilfsmittel und hat sich gegenüber Kunden verpflichtet, ein Qualitätsmanagement durchzuführen. Diesbezüglich fertigte er ein "Qualitätsmanagementhandbuch", das die Qualitätsmanagementbeauftragten verpflichtete, konkrete Vorfälle aufzuzeichnen, die die konkret betroffenen Mitarbeiter zusätzlich abzeichnen mussten.

Das LAG hielt die Grenze der Billigkeit für überschritten. Eine Qualitätssicherung, die an Fehlproduktionen beteiligte Mitarbeiter zwinge, die Tatsachenfeststellung des Qualitätsbeauftragten mit ihrer Unterschrift abzusegnen, stehe im Widerspruch zu dem fundamentalen Interesse der Arbeitnehmer, sich hinsichtlich der Ursachenfeststellung ein eigenes Urteil zu bilden. Diese Möglichkeit wolle der Arbeitgeber abschneiden. Dies sei unbillig.

Geht es um Weisungen des Arbeitgebers, die unabhängig von Einzelpersonen erfolgen – kollektive Weisungen –, ist allerdings das Mitbestimmungsrecht eines vorhandenen Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

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