1 Geldwerter Vorteil

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung vom Arbeitgeber freie Unterkunft oder eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so erzielt der Arbeitnehmer durch Einsparung der Miete einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil ist laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und somit beitragspflichtig.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dort sind die Sachbezugswerte unterteilt in die Sachbezüge

  • für freie Unterkunft und
  • für freie Wohnung.

Dabei wird der Begriff der Wohnung für in sich geschlossene Einheiten von Räumen verwandt, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine freie Unterkunft. Die Werte sind von der Bundesregierung jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen.

2 Werte für freie Unterkunft

Der Wert einer freien Unterkunft beträgt 2024 bundesweit 278 EUR (2023: 265 EUR).[1] Bei der Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende gelten niedrigere Werte.[2]

2.1 Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung freier Unterkunft liegt keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor, sodass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.

2.2 Gemeinschaftsunterkünfte

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime oder Schwesternwohnheime dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- oder Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküchen oder Kantinen.

3 Dienstwohnungen

3.1 Feststellung des ortsüblichen Mietpreises

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine freie Wohnung zur Verfügung, so ist die ortsübliche Miete unter Berücksichtigung der eventuellen Beeinträchtigungen, die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben, anzusetzen.[1] Der Mietwert für eine Wohnung kann i. d. R. anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden.[2] Sollte die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein, kann die Wohnung für 2024 bundesweit mit 4,89 EUR (2023: 4,66 EUR) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung mit 4 EUR (2023: 3,81 EUR) je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Eine einfache Ausstattung ist anzunehmen, wenn kein Bad, keine Dusche oder keine Sammelheizung vorhanden ist. Diese Ausnahmeregelung ist allerdings eng auszulegen, sodass grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen ist. Die Ansetzung des pauschalen Quadratmeterpreises wird hauptsächlich in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen, weil hier der vergleichbare Mietpreis oft nur schwer oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.

Im Gegensatz zur Überlassung einer freien Wohnung gelten für die Gewährung freier Unterkunft (keine in sich geschlossene Einheit von Räumen) die Sachbezugswerte.

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswerts für einen Teil-Abrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

3.2 Verbilligte Überlassung der Wohnung

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung entfällt im Steuerrecht, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter beträgt.[1]

Seit dem 1.1.2021 gilt die entsprechende Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.

Die seit 2020 im Steuerrecht geltende Regelung wurde zunächst nicht für die Sozialversicherung übernommen. Daher stellte bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung der Differenzbetrag zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem Mietpreis im Kalenderjahr 2020 in voller Höhe Arbeitsentgelt dar.

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