Dies sind Wohnungen, bei denen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Wohnraum überlassen wird, bei denen also ein selbstständiger Mietvertrag fehlt.[1] Werkdienstwohnungen werden zur besseren Erfüllung der Arbeitsleistung überlassen (z. B. Hausmeister, landwirtschaftliche Arbeiter). Der Unterschied zur funktionsgebundenen Werkmietwohnung besteht vor allem darin, dass bei dieser Arbeitsvertrag und Mietvertrag nebeneinander bestehen, bei der Werkdienstwohnung dagegen nur ein Vertrag vorliegt, nämlich der Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen Wohnraum überlassen wird.

2.1 Anwendbare mietrechtliche Vorschriften

Häufig vereinbaren die Parteien im Rahmen des Dienstverhältnisses die Anwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften für die Wohnungsnutzung. Die Parteien können auch durch Vereinbarung von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

Einer Kündigung der Werkdienstwohnung bei Beendigung des Arbeitsvertrags bedarf es nicht, weil ein selbstständiger Mietvertrag, der gekündigt werden könnte, nicht vorliegt. Vielmehr endet das Nutzungsrecht des Arbeitnehmers an dem Wohnraum grundsätzlich automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Von diesem Grundsatz weicht das Gesetz ausnahmsweise ab, wenn der Arbeitnehmer die Wohnung ganz oder überwiegend mit seinen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder wenn er mit seinen Familienangehörigen in der Wohnung einen eigenen Hausstand führt. Dann gelten die Kündigungsvorschriften über funktionsgebundene Werkmietwohnungen entsprechend.[1] Eine von dieser Regelung zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

2.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften

Bei den Werkdienstwohnungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.[1] Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig.[2]

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