Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig.

Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV getroffenen Regelungen verweisen ausdrücklich auf die Vorschriften des Steuerrechts.[1] Wird die Aufzeichnungsmethode (Fahrtenbuchmethode) angewendet, ist der so ermittelte steuerpflichtige geldwerte Vorteil in gleicher Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[2]

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