BMF, 31.3.1992, IV B 6 - S 2012 - 12/92

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. bis 16. Januar 1992 (LSt I/92)

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 - (BStBl II S. 365) entschieden (2. Leitsatz), daß ein Arbeitgeber, der eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, für Dienstreisen nur einen geminderten Kilometersatz steuerfrei ersetzen kann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung abgeschlossen hat.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der 2. Leitsatz des genannten Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die allgemeine Anwendung des 2. Leitsatzes würde dem steuerlichen Kilometersatz seinen typisierenden Charakter nehmen, erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen und damit dem Vereinfachungsgedanken der Pauschalregelung zuwiderlaufen.

 

Normenkette

EStG § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1992 , 270

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