1.

Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

 

1.1

Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

 

1.2

Früherkennungsuntersuchungen

 

1.2.1

U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

 

1.2.2

U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

 

1.2.3

J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

12.2.4[1]

 

12.2.4

Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

 

2.

Schutzimpfungen

 

2.1

Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

 

2.2

Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.3[2]

 

2.3

Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

[1] Nr. 12.2.4 eingefügt durch Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Aufgehoben durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden vom 31.07.2018 bis 31.12.2020.
[2] Nr. 2.3 angefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 27.05.2015. Aufgehoben durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden vom 06.06.2015 bis 31.12.2020.

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