Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Gesellschafter-Geschäftsführer. Mehrheitsgesellschafter. Treuhandvertrag mit Dritten über die im Fall der Beendigung dieses Treuhandvertrags erfolgende Abtretung des überwiegenden Teils der Gesellschaftsanteile. Rechtsmacht. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 90 % der Anteile am Stammkapital der GmbH hält, unterliegt aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht als Mehrheitsgesellschafter der GmbH nicht infolge Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Dem steht nicht der Abschluss eines Treuhandvertrags mit Dritten über die im Fall der Beendigung dieses Treuhandvertrags erfolgende Abtretung des überwiegenden Teils seiner Gesellschaftsanteile entgegen.

 

Normenkette

SGB 3 § 25 Abs. 1 S. 1; SGB 4 § 7 Abs. 1; SGB 6 § 1 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.04.2019; Aktenzeichen L 8 BA 31/18)

SG Münster (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen S 17 R 891/14)

 

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2019 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Klägerin) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der Kläger gründete gemeinsam mit R (R.) durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 23.10.2013 die klagende GmbH. An deren Stammkapital von 25 000 Euro waren der Kläger zu 90 vH (22 500 Euro) und R. zu 10 vH (2500 Euro) beteiligt. Für die Beschlussfassung genügte die einfache Mehrheit aller Stimmen; lediglich die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte einer Mehrheit von 75 vH.

In einem ebenfalls am 23.10.2013 notariell beurkundeten Treuhandvertrag ist bestimmt, dass der Kläger als Treuhänder Geschäftsanteile im Nennbetrag von 15 000 Euro (60 vH) für K und von 5000 Euro (20 vH) für B als Treugeber treuhänderisch verwalten soll. Ferner ist geregelt, dass der Treuhänder diese Geschäftsanteile "an den dies annehmenden Treugeber" anbietet und sie "aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises […] und die Beendigung des Treuhandvertrages an den dies annehmenden Treugeber" abtritt. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten der Treugeber in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsanteil nach deren Anweisungen auszuüben und darf über die Geschäftsanteile der Treugeber nur nach deren vorheriger Zustimmung verfügen. Der Treuhänder hat die Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt, die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile sowie die Rechte daran an sich selbst oder einen Dritten abzutreten.

Der Kläger wurde zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Der insoweit am 6.12.2013 mit Wirkung zum 1.12.2013 zustande gekommene Dienstvertrag sieht vor, dass der Kläger die Geschäfte ua nach den von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen führt (§ 1 Nr 5), über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen (§ 1 Nr 6), er ein jährliches Grundgehalt von 72 000 Euro brutto, zahlbar in 12 Monatsgehältern, erhält (§ 3 Nr 1) sowie Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (§ 5), Reisekostenvergütung (§ 6 Nr 2) und Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 7 Nr 1) hat.

Auf den Statusfeststellungsantrag der Kläger stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit dem 1.12.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und insoweit keine Versicherungspflicht in der GRV, gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheide vom 7.5.2014; Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014).

Das SG hat die Bescheide abgeändert und die Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen (Urteil vom 14.9.2017). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klagen (insgesamt) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen seines Anteils von 90 vH am Stammkapital habe der Kläger maßgebenden Einfluss auf die GmbH. Hieran ändere auch der Treuhandvertrag nichts. Allein der Kläger sei vollberechtigter und vollverpflichteter Gesellschafter. Über ein schuldrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Umstände seien nicht gegeben. Es liege allein in der Hand des Klägers, ob er die Weisungen der Treugeber befolge. Auch die im Treuhandvertrag geregelte Erwerbsoption führe nicht zu einer Rechtsmachtverschiebung zu Lasten des Klägers. Die aufschiebende Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrages sei bislang nicht eingetreten (Urteil vom 24.4.2019).

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a Abs 1 SGB IV sowie der §§ 15, 37 und 46 GmbHG. Der Kläger habe seine Geschäftsführertätigkeit nicht frei ausüben können, sondern sei durch den Dienstvertrag arbeitsvertragstypisch gebunden gewesen. Auch die Regelung des Treuhandvertrages über die antizipierte Abtretung von Gesellschaftsanteilen im Falle eines treuhandvertragswidrigen Verhaltens des Treuhänders verdeutliche das abhängige Beschäftigungsverhältnis. Der Übergang des GmbH-Geschäftsanteils sei dinglich geregelt. Die Treugeber hätten im Falle eines treuhandvertragswidrigen Verhaltens des Klägers die Möglichkeit gehabt, den Übergang des Eigentums an den jeweiligen Gesellschaftsanteilen eintreten zu lassen. Dem Kläger wäre dann nur ein Gesellschaftsanteil von 10 vH geblieben.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14. September 2017 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klagen (insgesamt) abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 7.5.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. In der Zeit vom 1.12.2013 (Beginn des Geschäftsführerdienstvertrages) bis zum 24.4.2019 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG) unterlag der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin nicht aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nicht mehr streitig ist die (fehlende) Versicherungspflicht in der GKV und sPV. Insoweit ist das die Klage abweisende Urteil des SG mangels Berufungseinlegung durch die Kläger rechtskräftig geworden (vgl § 141 SGG). Nach den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) unterlag der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht als Mehrheitsgesellschafter der GmbH nicht infolge Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht (dazu 2.). Dem steht der Treuhandvertrag nicht entgegen (dazu 3.).

1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Fassung ≪idF≫ des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 ≪BGBl I 926≫, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f ≪Honorararzt≫) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 mwN).

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben war der Kläger bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Zwar enthält der Geschäftsführerdienstvertrag vom 6.12.2013 durchaus für eine Beschäftigung typische Regelungen über ein festes Jahresgehalt, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Reisekostenvergütung und Jahresurlaub. Der Kläger besaß mit einem Anteil am Stammkapital von 90 vH aber eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm unangenehme Weisungen, jederzeit zu verhindern (vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Er unterlag aufgrund seiner Kapitalbeteiligung nicht nach § 37 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Vielmehr bestimmte er seine Geschäftsführertätigkeit und damit die Geschicke des Unternehmens.

3. Der dem Kläger zukommende, die abhängige Beschäftigung ausschließende beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft wurde ihm nicht durch den notariellen Treuhandvertrag vom 23.10.2013 (dazu a) genommen. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung (dazu b). Dieses Ergebnis wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister (HR) untermauert (dazu c). Etwas anderes folgt nicht aus der aufschiebend bedingten Abtretung von Geschäftsanteilen an die Treugeber und deren Bevollmächtigung hierzu (dazu d). Schließlich steht eine frühere Rechtsprechung des BSG dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen (dazu e).

a) Nach dem notariellen Treuhandvertrag vom 23.10.2013 hielt der Kläger Gesellschaftsanteile in Höhe von zusammen 20 000 Euro (80 vH des Stammkapitals) treuhänderisch für Dritte. Ein solches Treuhandverhältnis ist zivil- und steuerrechtlich zulässig (BGH Urteil vom 19.4.1999 - II ZR 365/97 - BGHZ 141, 207, 210 = juris RdNr 17; BFH Urteil vom 20.1.1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensgegenstände überträgt oder belässt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - GmbHR 2006, 645, 647 f mwN, juris RdNr 25).

b) Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat bereits entschieden, dass die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Dritten sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Der Treuhandvertrag vom 23.10.2013 entfaltet aber keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Der Kläger bleibt auch als Treuhänder Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich ihm allein und nicht den Treugebern zu. Die Vollrechtsstellung des Treuhänders hat zur Folge, dass die Treugeber der Gesellschaft oder dem Kläger gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen können. Sie sind vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch den Treuhänder angewiesen. Die Einwirkungsmacht der Treugeber auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihnen gegenüber dem Treuhänder zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt.

Diesem Weisungsrecht, das Abschnitt IV. 2. des Treuhandvertrages vom 23.10.2013 ausdrücklich vorsieht, kommt aber ebenso eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Es liegt in der Hand des Treuhänders, ob er die Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse, sondern zu einer Schadensersatzpflicht des Treuhänders im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert den Treuhänder selbst nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit Rechte des Treugebers zu vereiteln. Im Übrigen könnten die Treugeber einen Gesellschafterbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Befugnis zur Beseitigung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen bestimmt (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 20 ff mwN aus Rspr und Literatur, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

c) Hinzu kommt, dass schuldrechtliche Treuhandverträge - anders als der Gesellschaftsvertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 Nr 1, § 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - nicht in das HR eingetragen werden. Die Rechtssicherheit, die mit dem nach § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jedem zu Informationszwecken eingeräumten Recht auf Einsichtnahme in das HR sowie in die zum HR eingereichten Dokumente für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft verbunden ist, erstreckt sich daher nicht auf ein Treuhandverhältnis. Dieser Rechtssicherheit dient § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026), wonach - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im HR aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Die mit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das HR einhergehende Fiktion der Gesellschafterstellung schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und Veräußerer sowie Erwerber des Gesellschaftsanteils andererseits bestimmen. Die in § 16 Abs 1 GmbHG verankerte unwiderlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung dient sowohl dem Schutz der Gesellschaft vor Unsicherheit im Hinblick auf die Person des neuen Gesellschafters als auch dem Schutz der an dem Gesellschafterwechsel Beteiligten (Heidinger in MüKoGmbHG, 3. Aufl 2018, § 16 RdNr 13). In die Gesellschafterliste eingetragen werden aber nur die Gesellschafter, während eine mittelbare Einflussnahme auf die Gesellschaft, insbesondere durch Treuhandverhältnisse, wegen des Gebots der Registerklarheit nicht offengelegt werden kann (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 24 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt. Unabhängig davon, ob im Transparenzregister überhaupt Treuhandstrukturen offenzulegen sind (so wohl BT-Drucks 18/11555 S 129 zu § 20 Abs 2; zum Streitstand in der zivilrechtlichen Literatur vgl Bochmann, DB 2017, 1310, 1316; Rieg, BB 2017, 2310, 2319; Kotzenberg/Lorenz, NJW 2017, 2433), wird die Fiktion des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch Mitteilungen an das Transparenzregister nicht verdrängt.

d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in Abschnitt II. 1. des Treuhandvertrages geregelten aufschiebend bedingten Abtretung der Geschäftsanteile an die Treugeber im Falle der Beendigung des Treuhandvertrages (und vollständigen Zahlung des Kaufpreises). Denn diese Bedingung war nicht eingetreten. Die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht hat der Kläger durch den Treuhandvertrag auch nicht deshalb eingebüßt, weil er den jeweiligen Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt hat, den jeweils treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil an sich selbst oder einen Dritten abzutreten (Abschnitt II. 6.). Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht maßgebend. Darüber hinaus würden selbst bei einer Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils die Treugeber oder Dritte erst ab dem Tag der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) in das HR als Gesellschafter und damit als in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt gelten (§ 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Treuhänder das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht zu (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 31 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der in die Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter kann bis zur Eintragung einer Veränderung die Gesellschafterrechte wahrnehmen und haftet für die bis dahin fällig werdenden Gesellschafterpflichten allein (Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl 2018, 2020, 11. Aufl 2014, 2015, § 16 RdNr 8 f auch zum Folgenden). Der (noch) nicht in der Gesellschafterliste Eingetragene, aber materiell Berechtigte, ist demgegenüber rechtlich gehindert, Gesellschafterrechte auszuüben und haftet grundsätzlich nicht für Pflichten aus dem Geschäftsanteil. Er muss sämtliche Rechtshandlungen zwischen Gesellschaft und bisher Legitimierten bis zu seiner Eintragung in die Gesellschafterliste gegen sich gelten lassen.

e) Die frühere Rechtsprechung des BSG steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Mit Urteil vom 8.12.1994 (11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr 18) hat der 11. Senat des BSG zum Begriff einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach § 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden, dass bei einem geschäftsführenden Treuhänder aufgrund dessen Stellung als Alleingesellschafter eine abhängige Beschäftigung nicht ausscheide, wenn neben der schuldrechtlichen Weisungsgebundenheit und einer für den Fall der Beendigung des Treuhandvertrages vorweggenommenen dinglichen Übertragung der Geschäfts- und Gesellschaftsanteile eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Treugebers bestehe. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des 10. Senats des BSG vom 30.1.1997 (10 RAr 6/95 - SozR 3-4100 § 141b Nr 17) zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 141b Abs 1 AFG bestätigt. Beide Entscheidungen gehen aber nicht zwangsläufig von einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders aus. Die Verfahren wurden vielmehr zur Aufklärung einer persönlichen Abhängigkeit an das LSG zurückverwiesen.

In seinem Urteil vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R - GmbHR 2006, 645) hat sich der erkennende Senat lediglich im Rahmen eines obiter dictum zu den möglichen Auswirkungen einer rechtlich wirksamen treuhänderischen Bindung geäußert. Der Senat hat die beurteilte Treuhandvereinbarung als unwirksam angesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

NZS 2020, 959

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