Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsrechtliche Beurteilung von neben dem Studium ausgeübten Beschäftigungen

 

Orientierungssatz

1. Personen, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von wöchentlich mindestens 20 Stunden ausüben, sind ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; Versicherungsfreiheit nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5, RVO § 1228 Abs 1 Nr 3 bzw AVG § 4 Abs 1 Nr 4 kommt für sie nicht in Betracht.

2. Versicherungsfreiheit von wissenschaftlichen Hilfskräften an Universitäten (RVO § 172 Abs 1 Nr 5 aF).

3. Arbeitgeber und Krankenkassen brauchen bei einer neben seinem Studium als wissenschaftliche Hilfskraft Tätigen nicht zu ermitteln, wieviel Zeit der Betreffende auf seine wissenschaftliche Ausbildung (Studium) verwendet, wenn die Beschäftigung mindestens halbtägig ausgeübt wird.

 

Normenkette

AVG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23, § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17

 

Fundstellen

Haufe-Index 60417

RegNr, 5710

Das Beitragsrecht Meuer, 423 A 5 a 23 - 4bject=Entscheidung_Normenkette_TS[201378

DOK 1976, 167 (S1)

USK, 7589 (ST1)

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