(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit.

 

(2) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. 2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. 3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.

 

(3) Die politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

 

(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren.

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