Leitsatz (amtlich)

›a) Eine von einem Leasinggeber verwendete Bestimmung in einem formularmäßigen "Kaufauftrag", derzufolge der Leasinggeber von allen Verpflichtungen frei bleibt, solange die Übernahmebestätigung für die vom Lieferanten zu erbringende Leistung nicht vorliegt, ist nicht als Vereinbarung einer Bedingung (§ 158 BGB) für die Wirksamkeit des Kaufvertrages auszulegen, sondern nur als Abrede einer Vorleistungspflicht des Lieferanten und als Fälligkeitsregelung für die Kaufpreiszahlung (Fortführung von BGHZ 90, 302).

b) Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf eine Übernahmebestätigung gerade mit dem von ihm vorformulierten Text, wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes und die Vertragsmäßigkeit der Lieferung in anderer Form schriftlich bestätigt.‹

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über eine EDV-Anlage.

Die Beklagte, eine Leasinggesellschaft, erteilte der Klägerin am 25. Oktober 1988 einen formularmäßigen ›Kaufauftrag‹ über eine aus Hardware, Software und Terminal bestehende EDV-Anlage zum Kaufpreis von 169.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Anlage sollte von der Klägerin unmittelbar an die Leasingnehmerin der Beklagten, die Firma S. mbH, geliefert werden. In dem Formularauftrag heißt es in den Absätzen 1, 2 und 3 u.a.:

Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag zur Lieferung des/der unten näher beschriebenen Gegenstände. Wir beauftragen Sie an den Leasing-Nehmer termingemäß auszuliefern. Ferner bitten wir Sie bei Auslieferung die ordnungsgemäße Übernahme der Ware durch den Leasing-Nehmer für uns auf dem beigefügten Formular bestätigen zu lassen.

Solange uns die Übernahmebestätigung des Leasing-Nehmers nicht vorliegt und der Leasing-Vertrag nicht rechtswirksam ist, bleiben wir Ihnen gegenüber von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen frei.

Nach Eingang Ihrer auf unser Haus ausgestellten Rechnung - in zweifacher Ausfertigung - und der Übernahmebestätigung zahlen wir sofort.

Dem Kaufauftrag war das Formular einer ›Übernahmebestätigung‹ u.a. mit folgendem Inhalt beigefügt:

Hiermit bestätigen wir, daß wir die unten näher bezeichneten Leasing-Gegenstände am ... von dem nebenstehenden Lieferanten fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Leasing-Vertrag sowie allen durch uns diesbezüglich mit dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen (z.B. technischer, güte- und leistungsmäßiger Art) entsprechend übernommen haben.

Mit dem Übernahmedatum beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrages (Anfang der Leasing-Zahlungen). Nebenabreden zum Leasing-Vertrag wurden nicht getroffen. ...

Mit der Leasingnehmerin hatte die Beklagte unter dem 30. September/25. Oktober 1988 über die bei der Klägerin bestellten Gegenstände einen von ihr stammenden, dem Kaufauftrag ebenfalls beigefügten, formularmäßigen Leasingvertrag unter Einschluß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Darin ist u.a. bestimmt:

... Die Leasing-Zahlungen und die jeweils gültige Mehrwertsteuer sind ohne Abzug wie folgt fällig: (siehe auch § 2)

Erste Zahlung bei Übernahme des Leasing-Gegenstandes (Beginn der Vertragsdauer). Folgezahlungen jeweils am 1. eines Monats. ...

§ 1 Angebot des Leasing-Nehmers, Wirksamwerden des Vertrages, Aktivierung des Leasing-Gegenstandes

Durch Unterzeichnung unterbreitet der LN der M. ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch die M. bindet sowohl die M. als auch den LN.

Durch schriftliche Bestätigung der Übernahme des Gegenstandes (Übernahmebestätigung) durch den LN tritt dieser Vertrag in Kraft.

Der LN ist verpflichtet den Leasing-Gegenstand bei Anlieferung abzunehmen, unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und der M. die Übernahmebestätigung umgehend zuzusenden.

Die M. und der LN sind sich darüber einig, ohne daß dies zur Geschäftsgrundlage gehört, daß die M. wirtschaftliche Eigentümerin des Leasing-Gegenstands ist und ihn aktiviert.

§ 2

Zahlungsbedingungen

Wird der Leasing-Gegenstand bis zum 15. eines Monats übernommen, ist die erste Zahlung sofort fällig. ...

... § 12 Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten

Die M. haftet dem LN nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Haftet die M. nicht, dann ist sie auf Verlangen des LN verpflichtet, alle Ansprüche abzutreten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der M. und dem Lieferanten des Leasing-Gegenstandes ergeben. Diese Abtretung bezieht sich insbesondere auf alle Ansprüche aus Lieferverzug, Gewährleistung und sonstige Haftung.

Der LN ist verpflichtet auf eigene Kosten und Gefahr die ihm abgetretenen Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Etwaige Ansprüche auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) und Schadensersatz wegen Nichterfüllung die der LN aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten geltend macht, stehen der M. zu.

... Gerät der Lieferant vor Befriedigung der vorerwähnten Ansprüche in Konkurs, oder ist er nicht in der Lage diese Ansprüche zugunsten der M. zu befriedigen, so übernimmt der LN gegenüber der M. insoweit die Ausfallhaftung.

... In der Folgezeit lieferte die Klägerin die Anlage bis zum 4. November 1988 an die Leasingnehmerin aus, ohne daß diese die vorbereitete Übernahmeerklärung unterzeichnete. Sie nutzte die Anlage jedoch seit dem 14. November 1988 mit Ausnahme des Buchhaltungsprogramms, das nach einer von ihr mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung erst ab 1. Januar 1989 eingesetzt werden sollte; zuvor sollte die Klägerin noch das Bedienungspersonal in dieses Programm einweisen.

Die Klägerin forderte die Leasingnehmerin mehrfach vergeblich zur Unterzeichnung und Rückgabe der Übernahmeerklärung auf. Am 1. Dezember 1988 begründete der Geschäftsführer der Leasingnehmerin seine Weigerung damit, daß er noch am gleichen Tage Konkursantrag stellen müsse. Er gab nur folgende, an die Klägerin gerichtete schriftliche Erklärung ab:

Wir bestätigen, daß wir die aufgeführte Anlage inklusive der Anwenderprogramme, ausgenommen Buchhaltung, vereinbarungsgemäß erhalten haben.

Seit dem 14. November 1988 wird die Anlage von uns genutzt.

Diese Bestätigung sowie die Lieferscheine für die Anlage übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 1988, in dem sie klarstellte, daß das Buchhaltungsprogramm vollständig geliefert, auf Wunsch der Leasingnehmerin aber noch nicht in Betrieb genommen sei; ferner teilte sie mit, daß die Leasingnehmerin angekündigt habe, noch am gleichen Tage Konkursantrag zu stellen; weiterhin verlangte sie Bezahlung ihrer Rechnung vom 29. November 1988 über 192.660 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 1988 bot die Klägerin ausdrücklich die noch vorzunehmende Schulung des Personals der Leasingnehmerin an. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Kaufpreises in zwei Schreiben vom 6. und 13. Dezember 1988 mit der Begründung, der Kaufvertrag sei mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung (Rückgabe der unterzeichneten Übernahmebestätigung) nicht wirksam geworden.

Nachdem die Klägerin Klage auf Zahlung von 192.660 DM nebst Zinsen erhoben und diese um 1.722,54 DM nebst Zinsen für Kosten der Sicherstellung der Anlage erhöht hatte, einigten sich die Parteien außergerichtlich darauf, daß die Klägerin die Anlage bestmöglich verkaufen solle und der Rechtsstreit in Höhe des Erlöses teilweise für erledigt erklärt werde. Dementsprechend haben die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe von 74.812,50 DM für erledigt erklärt; ihren Zahlungsanspruch hat die Klägerin auf 119.570,04 DM nebst Zinsen ermäßigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält den (restlichen) Kaufpreisanspruch der Klägerin von noch 117.847,50 DM für unbegründet, weil zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und die Beklagte sich auch nicht so behandeln lassen müsse, als sei er wirksam geworden. Es führt dazu aus: Der Kaufvertrag über die von der Klägerin gelieferte EDV-Anlage habe nur unter der Voraussetzung zustande kommen sollen, daß der Beklagten die von ihr vorbereitete und von der Leasingnehmerin unterzeichnete Übernahmebestätigung vorlag und der Leasingvertrag mit der Leasingnehmerin rechtswirksam wurde. Bei der hier gewählten Vertragsgestaltung, daß die Beklagte von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber der Klägerin freibleiben sollte, solange die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt waren, seien diese als aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB und nicht als bloße Fälligkeitsbestimmung für die Kaufpreiszahlung zu werten. Die Bedingung sei nicht eingetreten, ohne daß der Beklagten oder der Leasingnehmerin als ihrer Erfüllungsgehilfin angesichts des bevorstehenden Konkursantrags vorgeworfen werden könne, sie hätten den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt (§ 162 Abs. 1 BGB).

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der von den Parteien beabsichtigte Kaufvertrag über die EDV-Anlage ist durch den ›Kaufauftrag‹ der Beklagten als Angebot und die nachfolgenden Handlungen der Klägerin (Lieferung der Anlage und Rechnungserteilung vom 29. November 1988) zustande gekommen. Des Zugangs einer besonderen Annahmeerklärung bedurfte es nach dem in der Formulierung des ›Kaufauftrags‹ erkennbar gewordenen Willen der Beklagten nicht (§ 151 Satz 1 BGB).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Vertrag nicht unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abgeschlossen. Er enthielt nur eine Fälligkeitsbestimmung bzw. die Festlegung einer Vorleistungspflicht, die die Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung von der vorherigen Beibringung der Übernahmebestätigung und von der Wirksamkeit des Leasingvertrages abhängig machte.

a) Das Berufungsgericht ist zu seiner Annahme einer vereinbarten Bedingung aufgrund der Auslegung des ›Kaufauftrags‹ gekommen. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht in vollem Umfange nachprüfen bzw. selbst vornehmen. Denn der ›Kaufauftrag‹ ist nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine Formularerklärung, die - wie schon der hier streitige Fall zeigt - von der Beklagten nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet wird und von mehreren Oberlandesgerichten beurteilt werden könnte (st.Rspr., in neuerer Zeit z.B. BGHZ 98, 256, 258; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87 = NJW 1988, 2536 unter I).

b) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = NJW 1968, 885 unter III - und vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83 = NJW 1984, 1184 unter II 2 b und c) ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dieser enthält keine Formulierung, die ausdrücklich die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht der Beklagten als Bedingung bezeichnet. Absatz 2 des ›Kaufauftrags‹ bestimmt nur, die Beklagte solle von jeder Verpflichtung freibleiben, solange ihr die Übernahmebestätigung nicht vorliege und der Leasingvertrag nicht rechtswirksam sei. Diese Formulierung läßt zwar die Deutung zu, daß die Zahlungspflicht erst mit Erfüllung der Voraussetzungen entstehen solle, mithin die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung. Unter ›freibleiben, solange ...‹ läßt sich aber auch ein Hinausschieben der Fälligkeit verstehen. Als ebenso mehrdeutig hat der erkennende Senat bereits früher eine ähnliche Klausel (›der Eingang der Abnahmebestätigung ist Voraussetzung aller Verpflichtungen ...‹) verstanden (Urteil vom 14. März 1984 - VIII ZR 284/82 = BGHZ 90, 302, 307; vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 479).

c) Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muß (BGHZ 33, 216, 218; BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 und vom 2. Februar 1984 aaO.). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 = NJW 1984, 169, 170), kann das nur in bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung aller Umstände Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 14. Februar 1968 aaO.); in derartigen Fällen setzt sich also die kundenfreundlichere Lösung durch.

d) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zur Auslegung der umstrittenen Vertragsklausel als Fälligkeitsregelung, so daß die Zahlungspflicht der Beklagten ohne aufschiebende Bedingung entstanden ist.

aa) Bereits aus logischen und rechtssystematischen Gründen könnte es bedenklich sein, in der 1. Alternative von Absatz 2 des Kaufvertrages (Übernahmebestätigung) die Vereinbarung einer Bedingung zu sehen. Denn es ist mindestens fraglich, ob im Falle eines gegenseitigen Vertrages die Erbringung der vollständigen Leistung einer Vertragspartei und die Bestätigung darüber eine Bedingung (§ 158 BGB) für die Entstehung der Gegenleistungspflicht darstellen kann.

Gegen die Annahme einer Bedingung spricht aber jedenfalls die Interessenlage der typischerweise an einem solchen Rechtsgeschäft beteiligten Vertragspartner (§ 157 BGB, § 5 AGBG). Zwar mag der Leasinggeber ein berechtigtes Interesse daran haben, den Kaufpreis für den vom Leasingnehmer ausgesuchten und in erster Linie seinem Gebrauchsinteresse dienenden Leasinggegenstand erst zahlen zu müssen, wenn die mangelfreie Auslieferung feststeht. Diesem Interesse wird aber durch eine die Zahlung von der Lieferung abhängig machende Fälligkeitsbestimmung vollauf genügt. Andererseits ist dem Lieferanten schlechterdings nicht zuzumuten, vor einer endgültigen Bindung des Leasinggebers seine Vertragsleistung voll zu erbringen, wie dies erforderlich wäre, wenn die Wirksamkeit des gesamten Kaufvertrages von der Übernahmebestätigung als einer Bedingung abhinge.

Die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die Kaufsache nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Übernahmebestätigung zu übergeben, besteht nicht. Denn der Leasingnehmer als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers bei Abnahme der Kaufsache ist zur Erteilung der Übernahmebestätigung nur verpflichtet, nachdem er die Sache auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin geprüft hat. Das aber kann besonders bei einer komplizierten elektronischen Anlage unter Umständen nicht sofort nach Anlieferung und Montage geschehen.

Bei dieser Sachlage ist die Auslegung der streitigen Klausel als Bedingungsabrede ausgeschlossen, soweit es um die Bedeutung und Wirkung der Übernahmebestätigung geht. Die im Urteil vom 14. März 1984 (aaO. S. 307/308) offen gelassene Auslegungsfrage entscheidet der erkennende Senat nunmehr dahin, daß die Klausel nur als Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Lieferanten und zugleich als Fälligkeitsbestimmung für die schon mit der vertraglichen Einigung entstandene Zahlungspflicht des Leasinggebers auszulegen ist.

bb) Die angestellten Erwägungen gelten uneingeschränkt nur für die zur Voraussetzung der Zahlungspflicht gemachte Vorlage der Übernahmebestätigung. Dagegen könnte der in der Klausel ebenfalls aufgeführte rechtswirksame Abschluß des Leasingvertrages - für sich allein genommen - die Deutung als Bedingung rechtfertigen. Denn aus der Natur des beim Leasinggeschäft bestehenden ›Dreiecksverhältnisses‹ zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer folgt, daß der Leasinggeber den Leasinggegenstand nicht unabhängig vom Zustandekommen des Leasingvertrages erwerben will. Auch der Lieferant hat die Verknüpfung der beiden Rechtsbeziehungen durch sein Einverständnis mit der Einschaltung eines Leasinggebers gebilligt.

Ebenso wie für die Übernahmebestätigung käme bei interessengemäßer Auslegung eine Bedingungsabrede allerdings nur in Betracht, wenn von der Wirksamkeit des Leasingvertrages der gesamte Kaufvertrag abhängig wäre. Das ist jedoch mit der auszulegenden Bestimmung offensichtlich nicht gewollt, weil nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin bis zum Abschluß des Leasingvertrages von allen Verpflichtungen frei sein soll. Nicht gewollt sein kann weiterhin eine selbständige, vom Vorliegen der Übernahmebestätigung unabhängige Fälligkeitsvoraussetzung. Denn auch bei einem solchen Inhalt der Bestimmung wäre nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte mit Verpflichtungen belastet, wenn der Leasingvertrag nicht zustande käme.

Sinnvoll erscheint allein eine Auslegung, die die Worte ›und der Leasingvertrag nicht rechtswirksam ist‹ als erläuternden Zusatz zu dem vorangehenden Satzteil über die Vorlage der Übernahmebestätigung versteht. Gemeint ist also, daß die Beklagte noch nicht zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn die Übernahmebestätigung nicht vorliegt und deshalb der Leasingvertrag nicht ›rechtswirksam‹ ist. Dabei ist unter dieser Voraussetzung - als Folge der Übernahmebestätigung - der Beginn der Vertragslaufzeit zu verstehen, wie der dem Lieferanten bekannte und deshalb als Indiz für die Auslegung verwertbare Leasingvertrag ergibt. Zwar soll nach § 1 Abs. 2 der AGB der Leasingvertrag mit der Übernahmebestätigung ›in Kraft treten‹, was isoliert betrachtet das Zustandekommen des Vertrages bedeuten könnte. Dessen Gesamtinhalt ergibt jedoch etwas anderes. Schon nach der vorformulierten Übernahmebestätigung soll mit ihrer Erteilung die Laufzeit beginnen. § 1 Abs. 1 der AGB macht die gegenseitige Vertragsbindung von Antrag und Annahme abhängig, hier also von den Erklärungen vom 30. September und 25. Oktober 1988. Dem entspricht es, wenn im Vertragstext und in § 2 der AGB die Ratenzahlungen des Leasingnehmers ab dem Zeitpunkt der Übernahme fällig sein, also nicht erst mit deren Bestätigung entstehen sollen. Auch weitere Vertragspflichten sind dem Leasingnehmer schon für die Zeit vor der Übernahmebestätigung auferlegt. Nach § 1 Abs. 3 der AGB hat er die Leasingsache bei Anlieferung abzunehmen und sie auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Gemäß § 12 der AGB hat er die naturgemäß nur vor der Übernahme möglichen Ansprüche aus Lieferverzug gegenüber dem Lieferanten wahrzunehmen und etwaige Ausfälle dem Leasinggeber zu ersetzen, selbst wenn es nie zur Auslieferung gekommen ist.

Mit § 1 Abs. 2 der AGB und mit Abs. 2 des Kaufauftrags sollte danach nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als was im Regelfall Inhalt eines Finanzierungs-Leasingvertrages ist, daß nämlich mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner die beiderseitigen Verpflichtungen dem Grunde nach entstehen und nur der Beginn der Vertragslaufzeit auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wird und - wie hier - mit Übernahme der Leasingsache die Ratenzahlungen fällig werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88 = BGHZ 109, 368, 372 - und vom 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 = BGHZ 111, 84, 93).

3. Da die Zahlungspflicht der Beklagten nach der erörterten Auslegung des ›Kaufauftrags‹ hinsichtlich der Kaufpreisverpflichtung dem Grunde nach entstanden und der Höhe nach nicht streitig ist, kommt es allein auf die Fälligkeit der Zahlung an. Die Voraussetzungen dafür sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, so daß in der Revisionsinstanz über den Anspruch abschließend entschieden werden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Nach der ausdrücklichen Formulierung des ›Kaufauftrags‹ sollte die Zahlung von der Vorlage der Übernahmebestätigung gerade auf dem von der Beklagten vorbereiteten Formular abhängig sein. Das ist zwar nicht geschehen, weil sich die Leasingnehmerin geweigert hat, das Formular zu unterzeichnen. Der Eintritt der Fälligkeit wird dadurch aber nicht gehindert. Denn die Beklagte muß sich zumindest so behandeln lassen, als sei ihr die Formularbestätigung zugegangen.

Einen Anspruch auf die Bestätigung nur mit dem von ihr vorformulierten Text hat die Beklagte nicht. Im Leasingverhältnis zwischen ihr und der Leasingnehmerin stellt die Bestätigung mangels anderer, hier nicht vorliegender Vereinbarung nur eine Quittung i.S. von § 368 BGB über die Auslieferung des Leasinggutes dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 unter A II 2 b und d); sie informiert die Beklagte zugleich über den an die tatsächliche Übernahme (nicht deren Bestätigung) geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit und der von dieser Zeit an zu leistenden Zahlungen. Als Schuldner der Gebrauchsüberlassung hat die Beklagte nach § 368 Satz 2 BGB zwar einen Anspruch auf Erteilung der Quittung in einer bestimmten Form, falls sie ein rechtliches Interesse daran hat. Ein solches ist aber nicht erkennbar. Wird die Quittung vom Gläubiger mit einem Inhalt erteilt, der demjenigen der vom Schuldner verlangten Form der Sache nach entspricht, muß sich der Schuldner auch mit einer anderen Formulierung als der von ihm formularmäßig vorgeschriebenen begnügen. Die bloße Berufung auf die vertraglich vorgeschriebene Formulierung wäre ein Rechtsmißbrauch.

b) Die von der Leasingnehmerin am 1. Dezember 1988 erteilte Bestätigung entsprach - vorbehaltlich der unten noch zu erörternden Frage des Buchhaltungsprogramms - den an eine Quittung zu stellenden Anforderungen. Sie erweckt keinen Zweifel über die Identifizierung der gelieferten Anlage und führt auch die Software-Programme besonders auf. Das genaue Datum der Auslieferung ist zwar nicht erwähnt. Durch den Hinweis auf die Nutzung ab 14. November 1988 steht aber fest, daß die Anlage vorher geliefert war. Damit waren die erste Rate nach dem Leasingvertrag noch in der ersten Novemberhälfte 1988 und die weiteren Zahlungen ab 1. Dezember 1988 fällig. Etwas anderes hätte sich auch nicht aus der Angabe der tatsächlichen Lieferung (4. November 1988) ergeben.

Die Beklagte bemängelt, daß in der Erklärung vom 1. Dezember 1988 der Hinweis auf den Vertragsbeginn und die Fälligkeit der Zahlungen gefehlt habe, weil die Leasingnehmerin den Vertragsbeginn bewußt habe nicht eintreten lassen wollen; das ist jedoch unerheblich. Nachdem die Leasingnehmerin die Anlage entgegengenommen hatte und (offensichtlich nicht nur zur Probe) nutzte, stand ihr nicht das einseitige Recht zu, insoweit den Vertragsbeginn hinauszuschieben. Daß der Vertreter der Klägerin in dem Gespräch vom 1. Dezember 1988 eine Hinausschiebung für den Leasingvertrag herbeiführen wollte und mit der Leasingnehmerin vereinbart hat, ist nicht festgestellt. Im übrigen wäre er dazu mangels Vollmacht nicht vertretungsberechtigt für die Beklagte gewesen.

c) Nach dem Inhalt der Erklärung war die Anlage allerdings ›mit Ausnahme des Buchhaltungsprogramms‹ geliefert. Das entsprach - wie das Berufungsgericht ohne Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz festgestellt hat - nicht den Tatsachen. Vielmehr fehlte nur noch die Personalschulung auf dieses Programm, die nach einer Vereinbarung mit der Leasingnehmerin bis zu dem ab 1. Januar 1989 geplanten Einsatz des Programms vorgenommen werden sollte. Diese näheren Umstände erläuterte die Klägerin der Beklagten in ihrem der Bestätigung beigefügten Schreiben vom 1. Dezember 1988 und fügte außerdem die Lieferunterlagen bei. Daraus konnte die Beklagte bei aufmerksamer Lektüre entnehmen, daß die Klägerin ihre gesamte Leistung mit Ausnahme der oben erwähnten Personalschulung erbracht hatte. Hätte sie Zweifel an der Richtigkeit gehabt, wäre ihr zuzumuten gewesen, sich durch Rückfrage bei ihrer Leasingnehmerin zu vergewissern. Tatsächlich hat sie aber offensichtlich keine Zweifel gehabt. Denn in ihren Schreiben vom 6. und 13. Dezember 1988 hat sie auf das angeblich fehlende Buchhaltungsprogramm nicht hingewiesen, sondern die Zahlung nur mit Rücksicht auf die fehlende Formularbestätigung und den deshalb nach ihrer Auffassung mangelnden Bedingungseintritt verweigert. Unter diesen Umständen muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als sei ihr auch die Lieferung des Buchhaltungsprogramms am 1. Dezember 1988 in ausreichender Weise bestätigt worden.

Auf die noch fehlende Personalschulung für das Buchhaltungsprogramm kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der insoweit unvollständige Teil der Leistung - eine Unterrichtung des Personals von höchstens vier Stunden Dauer - unerheblich ist und deshalb den Beginn der Vertragslaufzeit nicht beeinflußt sowie der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht gibt (§ 320 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, aaO. unter A II 1). Im übrigen könnte sich die Beklagte auf die insoweit bestehende Vorleistungspflicht der Klägerin für die Personalschulung gegenüber der erhobenen Klage auch deshalb nicht berufen, weil sie sich nach ihrer Erfüllungsverweigerung im Schreiben vom 6. Dezember 1988 und dem ausdrücklichen Angebot zur Leistung im Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 1988 gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befand und die Klägerin nach § 322 Abs. 2 BGB berechtigt war, Zahlungsklage zu erheben. Daß sie dabei die Einschränkung ›nach Empfang der Gegenleistung‹ unterlassen hat, schadet nichts, weil diese Einschränkung gegenüber dem unbeschränkten Anspruch ein ›minus‹ darstellt und bei der Urteilsfassung berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 53/82 = BGHZ 88, 91, 94).

Besondere Gründe, die entgegen der erörterten Vertragslage dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, daß über das Vermögen der Leasingnehmerin am 15. Dezember 1988 das Konkursverfahren eröffnet wurde, kein Grund, die Rechtslage anders zu beurteilen. Vertragsschluß und Lieferung - mit Ausnahme des unerheblichen Teils der Personalschulung - sind vor Konkurseröffnung und auch vor Stellung des Konkursantrags erfolgt. Die Leistung der Beklagten war damit fällig, ohne noch vom Konkurs des Leasingnehmers beeinflußt werden zu können.

Die Konkurseröffnung wirkt sich nur insoweit aus, als sie zur Sicherstellung und Veräußerung der EDV-Anlage gemäß der Zwischenvereinbarung der Parteien geführt hat. Damit ist die noch ausstehende Personalschulung unmöglich geworden. Das führt indessen nicht zur Verminderung der Kaufpreishöhe. Denn nach dem Sinn der Zwischenvereinbarung soll deren Folgen allein die Partei tragen, die hinsichtlich des eingeklagten Zahlungsanspruchs unterliegt. Das ist hier die Beklagte, die somit aus der Unmöglichkeit der Teilleistung nichts für sich herleiten kann.

4. Der Klägerin steht nach der erörterten Vertragslage der noch aufrechterhaltene Kaufpreisanspruch in vollem Umfang einschließlich der geltend gemachten und von der Beklagten nicht bestrittenen Zinsen zu. Einer Einschränkung hinsichtlich einer noch zu erbringenden Gegenleistung gemäß § 322 Abs. 2 BGB bedurfte es im Hinblick auf die Unmöglichkeit dieser Gegenleistung nicht mehr.

II. Der Klägerin steht auch der weiter erhobene Anspruch auf Zahlung von 1.722,54 DM nebst Zinsen zu. Die Sicherstellung der an die Beklagte verkauften EDV-Anlage lag angesichts der Wirksamkeit des Kaufvertrages mindestens ganz überwiegend im Interesse der Beklagten. Diese ist deshalb gemäß §§ 677, 683 BGB zum Ersatz der unstreitig von der Klägerin aufgewendeten Kosten verpflichtet.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a ZPO. Für den erledigten Teil hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie ohne die Erledigung voll unterlegen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993185

BB 1993, 1036

DB 1993, 1028

NJW 1993, 1381

BGHR AGBG § 5 Kaufvertrag 1

BGHR BGB § 158 Kaufvertrag 1

BGHR BGB § 368 Leasing 1

BGHR BGB § 433 Vertragsabschluß 1

BGHR BGB § 535 Leasing 18

DRsp I(130)357a (Ls)

DRsp I(133)499a-b

CR 1993, 91

WM 1993, 955

ZIP 1993, 436

DAR 1993, 177

MDR 1993, 512

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