Zusammenfassung

 
Überblick

Mit einer Stellenanzeige (bzw. Stellenausschreibung) macht ein Arbeitgeber i. d. R. auf eine bei ihm vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit aufmerksam und fordert den angesprochenen Empfängerkreis zu Bewerbungen auf. Je nach dem betrieblichen Bedürfnis enthält sie mehr oder weniger differenzierte Angaben zum Unternehmen, eine Beschreibung der freien Stelle, einschließlich des vom Arbeitgeber vorausgesetzten Anforderungsprofils, sowie die in Aussicht genommenen finanziellen Leistungen. Ziel des Arbeitgebers ist es, aus dem Bewerberkreis denjenigen auszuwählen und einzustellen, der seinen Vorstellungen am ehesten entspricht. Rechtsverbindliche Erklärungen zum Abschluss oder zum Inhalt des Arbeitsvertrags enthält eine Stellenausschreibung daher i. d. R. nicht.[1]

Bei der Stellenanzeige ist insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Stellenanzeigen sollten keinerlei Diskriminierungen i. S. d. § 1 AGG enthalten. Hauptanwendungsfall der benachteiligungsfreien Stellenausschreibung ist die geschlechtsneutrale Stellenbeschreibung.

Mit Wirkung zum 22.12.2018 trat das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft. Damit wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) umgesetzt. Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, haben seither gemäß § 22 Abs. 3 PStG die Möglichkeit, die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Bezeichnung "divers" in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Vor diesem Hintergrund muss auch diese Personengruppe in Stellenanzeigen angesprochen werden.

Der Inhalt einer Stellenanzeige kann auch im Arbeitsverhältnis noch Bedeutung erlangen. Soweit der Arbeitsvertrag keine Festlegung der geschuldeten Tätigkeit trifft, kann sich der Arbeitnehmer weigern, Aufgaben auszuführen, die von der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenanzeige nicht gedeckt waren.

[1] BAG, Urteil v. 25.1.2000, 9 AZR 140/99; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 25, Rz. 3.

1 Inhalte und Diskriminierungsfreiheit von Stellenanzeigen

1.1 Anforderungen für die Stelle

Bei Stellenanzeigen und Stellenausschreibungen sind nach §§ 11, 7 AGG die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG zu beachten. Verboten ist die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Sowohl bei internen Ausschreibungen als auch bei externen Stellenanzeigen ist darauf zu achten, dass keine Formulierungen gewählt werden, die in einem Zusammenhang mit den vorbezeichneten Diskriminierungsmerkmalen stehen. Besonders praxisrelevant dürften hierbei die Diskriminierungsmerkmale Alter, Geschlecht, Behinderung und Herkunft sein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Stellenanzeige für Vertriebsmitarbeiter

"Vertriebsmitarbeiter gesucht – Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Verkaufskraft zur Unterstützung unseres jungen Vertriebsteams. Sie sind idealerweise zwischen 25 und 35 Jahre alt und verfügen über eine kaufmännische Ausbildung sowie Verkaufserfahrung im Außendienst. Sie beherrschen die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift, Ihr Auftreten ist sicher, gewandt und vertrauenerweckend. Sie sind in jeder Hinsicht belastbar und flexibel. Ihre Bewerbung mit Lichtbild und Gehaltsvorstellung schicken Sie bitte an […]."

Es bewirbt sich eine Frau, 37 Jahre alt, mit einem Grad der Behinderung von 30, mit kaufmännischer Ausbildung und Verkaufserfahrung im Außendienst, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Trotz guter Zeugnisse vorheriger Arbeitgeber erhält sie ohne Einladung zu einem Bewerbungsgespräch eine Absage.

Die Bewerberin kann geltend machen, die Bewerberauswahl verstoße gegen § 7 Abs. 1 AGG, da sie wegen ihres Alters (25–35 Jahre), ihrer Herkunft (perfektes Deutsch, Lichtbild, vertrauenerweckendes Auftreten) und wegen ihrer Behinderung (belastbar und flexibel) benachteiligt wurde.

Zusammenfassend verbietet sich bei der textlichen Ausgestaltung einer Stellenanzeige oder -ausschreibung ein Ausschluss bestimmter Bewerber. Das AGG bezweckt, dass schon bei der Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Benachteiligung bestimmter Bewerbergruppen unterbleibt. Der mit einer bestimmten Formulierung tatsächlich erreichbare Vorteil sollte im Einzelfall gut überlegt und gegen etwaig entstehende Risiken abgewogen werden. Vor diesem Hintergrund sind alle Formulierungen zu prüfen.

Das AGG kann nicht verhindern, dass ein Arbeitgeber, der sich eine "bestimmte Art" von Mitarbeiter – im gewählten Beispiel – für den Vertrieb wünscht, dieses Ziel stillschweigend verfolgt, ohne in seiner Stellenanzeige eine solche diskriminierende Formulierung zu verwenden. Dennoch sind auch im weiteren Bewerbungsverfahren, insbesondere bei der Auswahlentscheidung, sämtliche ungerechtfertigte Diskriminierungen unzulässig.

 
Praxis-Tipp

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