(1)[1] 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern. 2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

Bis 02.12.2016:

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.

 

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

 

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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