Kurzbeschreibung

Der Arbeitgeber trägt größtenteils das gesamte Risiko eventueller Beitragsnacherhebungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Deshalb ist es wichtig, mögliche Fehlerquellen von vornherein zu erkennen und diese zu vermeiden. Hier wird auf die häufigsten Fehlerquellen, bereitzuhaltende Unterlagen sowie die Zuständigkeiten bei Betriebsprüfungen hingewiesen.

Wichtige Hinweise

Anders als im Steuerrecht, wo der Steuerschuldner grundsätzlich der Arbeitnehmer ist, ist im Sozialversicherungsrecht der Arbeitgeber grundsätzlich alleiniger Beitragsschuldner. Er hat also für die gesamte Beitragsschuld einzustehen und haftet auch für unterbliebene Beitragszahlungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Insoweit trägt der Arbeitgeber größtenteils das gesamte Risiko eventueller Beitragsnacherhebungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Das Gesetz gesteht ihm dabei nur ein sehr begrenztes Rückgriffrecht auf seine Arbeitnehmer zu.

Die Rentenversicherungsträger prüfen bei den Arbeitgebern die Einhaltung der Meldepflichten und der sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen. Dazu gehören u. a. auch

  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • die Beurteilung des unfallversicherungspflichtigen Entgelts und dessen Zuordnung zu Gefahrtarifstellen der Unfallversicherungsträger,
  • die Abgaben und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • den Insolvenzschutz bei Wertguthabenvereinbarungen sowie
  • die Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

Fehlerquellen: versicherungsrechtliche Beurteilung

Je häufiger der Sachverhalt mit "Ja" beurteilt werden kann, desto geringer sind die Fehlerquellen bei einer Betriebsprüfung.

Personenkreis Festgestellte Sachverhalte/Fehlerquellen
– Beispiele –
Ja Nein

Selbstständige,

Subunternehmer,

Sub-Subunternehmer,

freie Mitarbeiter
Schriftlicher Dienst- oder Werkvertrag.    
Hinreichende Bestimmung der Dienstleistung oder der auszuführenden Werkleistung – bestimmtes Arbeitsergebnis/Arbeitserfolg/nicht nur reine Arbeitsleistung.    
Keine Aufspaltung von Dienst- oder Werkleistungen in kleinste Gewerke.    
Tatsächliche Verhältnisse von der vereinbarten Dienst- oder Werkleistung liegen vor – geringe bzw. keine Abweichungen/Regieleistungen.    
Nachweisführung in Bezug auf die vereinbarte Dienst- oder Werkleistung und die tatsächliche Durchführung.    
Unternehmerische Chancen.    
Person hat eine unternehmerische Struktur.    
Kein Einsatz als "Selbstständiger" mit denselben Tätigkeitsmerkmalen, wie vergleichbare (ggf. gemeldete) Arbeitnehmer.    
Die notwendigen Handlungen für die Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs werden ausschließlich vom Werkunternehmer nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen bestimmt.    
Keine Weisungsgebundenheit, laufende Kontrollen und Überwachung bei der Ausführung der Dienst- oder Werkleistung über die übliche reine projektbezogene Kontrolle und Überwachung hinaus.    
Keine Einschränkung der freien Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.    
Keine persönliche Leistungspflicht und Verbot, eigenes Personal oder Vertreter einzusetzen.    
Keine Bestimmung der Zahl und des Umfangs der einzusetzenden Arbeitnehmer eines Subunternehmers.    
Entlohnung ausschließlich als Bezahlung für geleistete Arbeit.    
  Dienst- oder Werkleistung wird mit eigenen Betriebsmitteln erbracht.    
  Materialeinsatz wird in Rechnung gestellt.    
  Das vereinbarte Honorar liegt deutlich über dem eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt dadurch Eigenvorsorge zu.    
  Die Bezahlung der erfolgten Leistung wird aufgrund entsprechender Grundlagen durch eine Rechnung ausgewiesen.    
Keine Wettbewerbsverbote/Nebentätigkeitsverbote.    
Bei der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen im Baugewerbe kann die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag nachgewiesen werden.    
Gewährleistungspflicht des Dienst- oder Werkunternehmers.    
Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bei offensichtlich erkennbaren Zweifeln am Status des - freien - Mitarbeiters wurden eingeholt.    
Geringfügige Beschäftigung Korrekte Anwendung der Geringfügigkeitsgrenzen.    
Niederschriften nach § 2 NachwG erledigt.    
Vollständige Aufzeichnungen zum Nachweis der Arbeitsleistung (z. B. Stundenaufzeichnungen).    
Nachweise der Versicherungsfreiheit (z. B. Befristung der Beschäftigung, Status des Arbeitnehmers).    
Bei Antrag auf Befreiung des geringfügig Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht erfolgte die Meldung an die Minijob-Zentrale spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Antrags.    
Kein Lohnsplitting auf mehrere Personen.    
Kein Lohnsplitting auf mehrere Zeiträume.    
Zahlung tariflich zustehender Entgelte/Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns.    
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.    
Fortzahlung von Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschläg...

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