Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine private Kranken-Zusatzversicherung. Sie wirkt als sog. "nicht-substitutive" Krankenversicherung als Ergänzung zur unverändert fortbestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Mitarbeiter. Die Zusatzpolicen werden als Gruppenverträge des Betriebes in Kooperation mit einem privaten Krankenversicherer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, die einzelnen Arbeitnehmer sind die Versicherten. Abzugrenzen ist die bKV von der Betriebskrankenkasse als der institutionalisierten Einrichtung eines eigenen Versicherungsträgers durch den Arbeitgeber.

Mit einer bKV kann die Bindung der Belegschaft an das Unternehmen sowie deren medizinische Versorgung verbessert werden. Auch für die Gewinnung neuer Mitarbeiter stellt das Angebot des Unternehmens einen Wettbewerbsvorteil dar. Zudem können für den Betrieb die steuerlichen Aspekte interessant sein.

Für den Arbeitnehmer ist ein Gruppenvertrag von Vorteil, wenn die monatlichen Beiträge unter denen der frei erhältlichen privaten Krankenzusatz-Versicherungen liegen. Zudem ist ein solches Angebot für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen interessant, wenn auf Gesundheitsprüfungen verzichtet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bei Ausgestaltung der versicherungsvertraglichen Aufnahmekriterien und der Arbeitgeberzusage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Das Betriebsrentengesetz greift regelmäßig nicht ein, da die bKV keine Versorgungsleistungen im Hinblick auf das Alter oder eine Invalidität des Arbeitnehmers erbringt.

Lohnsteuer: Zum Arbeitslohn gehören auch Leistungen des Arbeitgebers an die bKV als Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Diese Beiträge sind mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht nach § 3 Nr. 62 EStG von der Steuer befreit. Für alle ab 2014 zufließenden Leistungen kann die 50-EUR-Freigrenze grundsätzlich nicht angewendet werden. Der BFH bejahte hingegen die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze, sofern die Versicherungsleistung als Sachlohn zu bewerten ist, d. h. wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz, aber keine Geldzahlung verlangen kann (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16, BStBl 2019 II S. 371). Zur Pauschalversteuerung als sonstige Bezüge siehe § 40 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Leistungen der betrieblichen Krankenversicherung sind im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.

Arbeitsrecht

1 Arbeitgeberzusage als arbeitsrechtliche Grundlage

Arbeitsrechtliche Grundlage für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV)[1] ist eine individual- oder kollektivrechtliche Zusage des Arbeitgebers. Konstruktiv handelt es sich zumeist um eine Gruppenversicherung, bei der der Arbeitgeber den Vertrag als Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen abschließt. Die Arbeitnehmer sind die aus dem Vertrag leistungsberechtigten Versicherten. Die Zusage des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern unterliegt den allgemeinen Anforderungen (dazu unten). Möglich und sinnvoll ist es, die arbeitsrechtliche Zusage von einer Beitrittsentscheidung des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Vorteilhaft ist, dass der Beitritt vonseiten des Versicherungsunternehmens regelmäßig ohne Gesundheitscheck und Wartezeiten möglich ist. Arbeitsrechtlich zulässig ist es dennoch, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich diesbezügliche Anforderungen stellt, um so seine Beitragsbelastung niedrig zu halten. Regelmäßig sollte die Zusage auf den Zeitraum bis zum (insbesondere altersbedingten) Ausscheiden aus dem Unternehmen begrenzt werden. Arbeitsvertraglich kann auch die Möglichkeit der Fortführung nach dem Ausscheiden mit eigenen Mitteln des Arbeitnehmers ermöglicht werden; aufgrund des überproportional ansteigenden Beitrags ist dies jedoch für den Arbeitnehmer zumeist unattraktiv.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine betriebliche Krankenversicherung besteht nicht, auch lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten. Die Zusage erfolgt als ausdrückliche oder konkludente individualvertragliche Vereinbarung (Einzelvereinbarung, Gesamtzusage, Einheitsregelung), aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Arbeitsrechts (betriebliche Übung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz) oder in einem Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, Tarifvertrag).

Keine hohen Anforderungen an Zusage des Arbeitgebers

In der Praxis handelt es sich regelmäßig um eine Zusage an die Belegschaft insgesamt bzw. einzelne Belegschaftsgruppen. In den Fällen der Gesamtzusage, der betrieblichen Übung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie von Kollektivverträgen ist dabei eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Auch an die Bestimmtheit der Zusage sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Ausgestaltung sollte jedoch stets die steuerrechtlichen Vorgaben beachten (dazu unten).

Ein (Schrift-)Formerfordernis besteht nicht. Zu beachten ist, dass es sich regelmäßig um nach § 2 Abs. 1 NachwG zu doku...

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