Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewährt.[1] Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht.

Der Pensionsfonds unterscheidet sich von der Pensionskasse u. a. durch seine liberaleren Anlagevorschriften. Außerdem lässt das VAG beim Pensionsfonds eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zu. In diesem Fall ist der Aufsicht ein Bedeckungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser hat darzulegen, wo die vollständige Bedeckung wiedererlangt werden soll (maximaler Zeitraum 10 Jahre). Der Pensionsfonds zahlt dem Arbeitnehmer die Altersvorsorgeleistung entweder als lebenslange Zahlung aus oder erbringt sie als Einmalkapitalzahlung. Eine lebenslange Zahlung kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Die Besonderheit dabei ist, dass nach dem VAG die Möglichkeit besteht, dass in der Rentenbezugsphase der Pensionsfonds selbst keine Garantie auf die Leistung gibt, sondern der Arbeitgeber diese garantiert.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Pensionsfondszusagen sind grundsätzlich beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert.

Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine bAV ausscheiden, können grundsätzlich ihre Altersversorgung mit eigenen Beiträgen an den Pensionsfonds weiter aufbauen.[2] Für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen besteht bei einem Arbeitgeberwechsel alternativ ein einseitiges Arbeitnehmerrecht, die Übertragung des Wertes der beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger zu verlangen.

Riester-Förderung ist möglich.

3.5.1 Definition und Rechtsgrundlagen

Pensionsfonds erbringen nach § 236 VAG im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV, räumen den Arbeitnehmern einen eigenen Rechtsanspruch auf diese ein und verpflichten sich, Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen. Eine lebenslange Zahlung kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen an Hinterbliebene Sterbegeldzahlungen erbringen, wobei dieses auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenzt ist.

3.5.2 Übertragung von internen Rückstellungen auf Pensionsfonds

Ein Ziel bei der Einführung des Pensionsfonds war es, den Arbeitgebern die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG unmittelbare Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Diese Möglichkeit wurde von den Arbeitgebern anfänglich eher zurückhaltend genutzt.

Grund dafür ist u. a. der mit der Übertragung verbundene Kapitalbedarf, der durch die unterschiedlichen Vorschriften für die Bildung von Rückstellungen bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen und die Bildung der Deckungsrückstellung beim Pensionsfonds verursacht wird.

Daraus ergibt sich für die externe Durchführung ein deutlich höherer Kapitalbedarf, da die Differenz zwischen der steuerlich geförderten und der versicherungsaufsichtsrechtlich verlangten Rückstellung ausfinanziert werden muss. Für Pensionsfonds aus dem europäischen Ausland – die im Rahmen des § 243 VAG auch in Deutschland ihre Leistungen anbieten können – bestehen diese Hindernisse nicht zwangsläufig, da sie zum Teil mit höheren Rechnungszinsen arbeiten dürfen. Sie können daher unter Umständen zu wesentlich günstigeren Bedingungen eine Übertragung der intern gebildeten Rückstellungen anbieten.

Um die deutschen Pensionsfonds zu stärken, sind Pensionsfonds nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtung in der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohne zeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet.

3.5.3 Steuerliche Behandlung

Pensionsfonds sind nicht körperschaftsteuerbefreit. Nach § 4e EStG sind die Arbeitgeberbeiträge an den Pensionsfonds als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen beim Pensionsfonds dienen.

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