Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beiträge an eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert. Nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerte Zuwendungen für eine Direktversicherung werden nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet und sind somit beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.[1]

 
Achtung

Freibeträge bestehen nebeneinander

Der sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV ergebende sozialversicherungsrechtliche Freibetrag in Höhe des Pauschalierungshöchstbetrags von 1.752 EUR im Jahr, findet neben dem sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Anwendung. Eine gegenseitige Anrechnung der sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge erfolgt nicht.

Soweit der Arbeitnehmer jedoch nach § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zugunsten der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. verzichtet hat, ist nur der Freibetrag i. H. v. 1.752 EUR nutzbar.

 
Wichtig

Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt weiterhin beitragspflichtig

Nach der alten Rechtslage galten als "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern" auch Finanzierungen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008", die seit dem 1.1.2009 anzuwenden ist, wurde die Passage "dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) stammen" ergänzt. Dabei sollte es sich lediglich um eine Klarstellung für die bisher zugelassene beitragsfreie Verwendung von Einmalzahlungen für Direktversicherungsbeiträge handeln. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird damit nicht zugelassen, da es in diesen Fällen weiterhin an der erforderlichen Zusätzlichkeit der Direktversicherungsbeiträge fehlt. Einmalzahlungen, die – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren allerdings ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und sind damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

Beitragsfreiheit auch in Neuverträgen möglich

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zu einer Direktversicherung gelten auch für Direktversicherungen, die im Rahmen des § 52 Abs. 40 EStG erstmals nach 2017 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.

 
Hinweis

Steuerliche Förderung bedingt individuelle Versteuerung

Arbeitnehmer, die von der steuerlichen Förderung[2] Gebrauch machen wollen, müssen nach § 82 Abs. 2 EStG die Beiträge zur Direktversicherung individuell versteuern, sodass Beitragsfreiheit nicht in Betracht kommen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Beiträge oder Zuwendungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erbracht werden oder der Arbeitnehmer sie durch Entgeltumwandlung finanziert.

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