Die Steuerbefreiung ist für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen verpflichtend vorrangig anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Lediglich Beiträge, die das steuerfreie Volumen von 2.718 EUR übersteigen, können durch den Arbeitgeber bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % pauschal versteuert werden.[1] Anders als bei der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen, ist für die Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen nicht Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.2018 ein pauschalierter Beitrag entrichtet wurde.

 
Praxis-Beispiel

Zuerst Steuerbefreiung, dann Pauschalierung

Ein Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst. Für ihn wird erstmals in 2024 eine betriebliche Altersversorgung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt.

Ergebnis: Die VBL ist eine weitgehend umlagefinanzierte Pensionskasse. Die umlagefinanzierten Zuwendungen sind vorrangig bis zu maximal 2.718 EUR steuerfrei. Das steuerfreie Volumen vermindert sich, soweit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für kapitalgedeckte Bausteine in Anspruch genommen wurde. Der die Steuerbefreiung übersteigende Betrag der umlagefinzanierten Zuwendungen kann bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschaliert werden, auch wenn für den Arbeitnehmer noch nie ein Beitrag zur Zukunftssicherung pauschal versteuert wurde.

[1] § 40b EStG in der geltenden Fassung gilt seit 1.1.2005 nur noch für umlagefinanzierte Pensionskassen. Abzugrenzen ist die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F.. Sie gilt im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen weiter. In beiden Fällen sind jedoch laufende Beiträge (auch Einmalbezüge) bis zur Höhe von 1.752 EUR mit 20 % pauschalierungsfähig.

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