Nicht alle Pensionskassen wirtschaften im Kapitaldeckungsverfahren. Zu den umlagefinanzierten Pensionskassen gehören im Wesentlichen die Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst, die z. B. für Angestellte des Bundes, der Länder oder Gemeinden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen.[1] Für die steuerliche Beurteilung von Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen ist zwischen laufenden Beiträgen und Sonderzahlungen zu unterscheiden.

1.3.1 Laufende Zuwendungen

1.3.1.1 Steuerbefreiung

Monatliche Zuwendungen und regelmäßige Einmalbezüge an umlagefinanzierte Pensionskassen sind als sog. laufende Zuwendungen in 2024 bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), also bis zu 2.718 EUR steuerfrei (2023: 2.628 EUR).[1]

Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung monatlich in Form einer lebenslangen Leibrente oder alternativ als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit anschließender Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erfolgt. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.

Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb von monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Ein Kapitalwahlrecht steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, solange es nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistungen ausgeübt wird. Bei reinen Beitragszusagen sind stets lebenslange Zahlungen als Versorgungsleistung zu erbringen.

Außerdem muss ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) vorliegen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG unterscheiden sich folglich nicht von denen für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bei kapitalgedeckter betrieblicher Altersversorgung.

 
Hinweis

Keine Doppelförderung möglich

Die Steuerbefreiungen für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung bzw. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Erbringt ein Arbeitgeber neben Beiträgen für eine kapitalgedeckte Altersversorgung[2] auch Zuwendungen für die Versorgung in einer umlagefinanzierten Pensionskasse[3], hat die Steuerbefreiung für die kapitalgedeckten Beiträge Vorrang. Die steuerfreien kapitalgedeckten Beiträge mindern das steuerfreie Volumen für die umlagefinanzierten Zuwendungen (ggf. bis 0 EUR).

[1] § 3 Nr. 56 EStG,

Der steuerfreie Höchstbetrag betrug von 2008 bis 2013 1 % der BBG. In der Zeit von 2014 bis 2019 waren bis zu 2 % der BBG steuerfrei. Bis 2024 bleiben bis zu 3 % steuerfrei, ab 2025 beträgt das steuerfreie Volumen 4 % der BBG. Vor 2008 waren Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in vollem Umfang steuerpflichtig.

1.3.1.2 Pauschalierung

Die Steuerbefreiung ist für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen verpflichtend vorrangig anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Lediglich Beiträge, die das steuerfreie Volumen von 2.718 EUR übersteigen, können durch den Arbeitgeber bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % pauschal versteuert werden.[1] Anders als bei der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen, ist für die Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen nicht Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.2018 ein pauschalierter Beitrag entrichtet wurde.

 
Praxis-Beispiel

Zuerst Steuerbefreiung, dann Pauschalierung

Ein Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst. Für ihn wird erstmals in 2024 eine betriebliche Altersversorgung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt.

Ergebnis: Die VBL ist eine weitgehend umlagefinanzierte Pensionskasse. Die umlagefinanzierten Zuwendungen sind vorrangig bis zu maximal 2.718 EUR steuerfrei. Das steuerfreie Volumen vermindert sich, soweit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für kapitalgedeckte Bausteine in Anspruch genommen wurde. Der die Steuerbefreiung übersteigende Betrag der umlagefinzanierten Zuwendungen kann bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschaliert werden, auch wenn für den Arbeitnehmer noch nie ein Beitrag zur Zukunftssicherung pauschal versteuert wurde.

[1] § 40b EStG in der geltenden Fassung gilt seit 1.1.2005 nur noch für umlagefinanzierte Pensionskassen. Abzugrenzen ist die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F.. Sie gilt im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen weiter. In beiden Fällen sind jedoch laufende Beiträge (auch Einmalbezüge) bis zur Höhe von 1.752 EUR mit 20 % pauschalierungsfähig.

1.3.1.3 Keine Riester-Förderung

Zuwendungen an umlagefinanzierte Versorgungssysteme sind auch bei individueller Lohnversteuerung nach den ELStAM von der Gewährung der Altersvorsorgezulage bzw. des zusätzli...

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