Kurzbeschreibung

Arbeitnehmer können nur dann rechtswirksam ohne sachlichen Grund (Rechtfertigung) befristet beschäftigt werden, wenn sie in der Vergangenheit noch nicht bei dem Unternehmen tätig waren (§ 14 Abs. 2 bzw. 2a TzBfG). Es ist zu empfehlen, den Arbeitnehmer vor Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung über zuvor bereits bestandene Beschäftigungsverhältnisse mit ihm zu befragen.

Vorbemerkung

Arbeitnehmer können befristet ohne sachlichen Grund für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG); in neu gegründeten Unternehmen bis zu maximal 4 Jahren (§ 14 Abs. 2 a TzBfG). Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Bei neu gegründeten Unternehmen darf eine einmal vorgenommene Befristung mehrfach (beliebig oft) bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren verlängert werden.

Die sog. erleichterte Befristung kann aber nur vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch nicht beim Arbeitgeber (unbefristet oder befristet) beschäftigt war. § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nur für Neueinstellungen. Der Anschluss einer sachgrundlosen Befristung an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

Es ist zu empfehlen, den Arbeitnehmer vor Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung über zuvor bereits bestandene Beschäftigungsverhältnisse mit ihm zu befragen. Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, stand nach Rechtsprechung des BAG ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Jahre zurücklag.[1] Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber klargestellt, dass die - vom BAG vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.[2] Unzumutbar ist laut Bundesverfassungsgericht ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber allerdings, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Der Arbeitnehmer ist zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet, ob er zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Macht der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

[2] (BVerfG, Beschluss v. 06.06.2018, 1 BvL 7/14)

Befristete Beschäftigung - Erklärung zur Vorbeschäftigung

Name............................

Vorname............................

Straße / Nr.............................

PLZ / Ort ............................

Telefon............................

 

Arbeitgeber............................

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............................

[ ] Hiermit erkläre ich, dass ich weder unbefristet noch befristet bei .............................. oder einem Rechtsvorgänger des Unternehmens in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

[ ] Hiermit erkläre ich, dass ich in der Vergangenheit von ............. bis .................... bei ........................................ eine Berufsausbildung absolviert habe.[2]

................................................... ...................................................
Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer
[1] Erleichterte Befristungen ohne sachlichen Grund sind gem. § 14 Abs. 2 TzBfG nur möglich, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt. Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht, ob der Arbeitnehmer bereits früher bei ihm beschäftigt war. Der Arbeitnehmer muss wahrheitsgemäß antworten. Macht der Arbeitnehmer unwahre Angaben, kann der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (§ 123 BGB). Die Folge ist, dass der Arbeitsvertrag nichtig ist.
[2] Es ist zulässig, einen befristeten Vertrag ohne sachlichen Grund mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an die Berufsausbildung abzuschließen. Die Berufsausbildung ist damit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Zulässig bleibt es auch, an eine erleichterte Befristung ohne sachlichen Grund einen befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund anzuschließen.

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