Überblick

Beamte sind Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune. Sie werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. Beamtenbezüge für die aktive Tätigkeit sowie die späteren Pensionszahlungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen. Mit § 2 Abs. 2 LStDV wird die Aufzählung der steuerpflichtigen Arbeitslohnformen ergänzt. Bestimmte Leistungen im öffentlichen Dienst stellt § 3 EStG steuerfrei, z. B. Heilfürsorge für Soldaten. Von Versorgungsbezügen der Pensionäre bleiben nach § 19 Abs. 2 EStG ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Beide Beträge werden bei Versorgungsbeginn für die Dauer des Pensionsbezugs festgeschrieben.

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