Kurzbeschreibung

Muster eines Berufsausbildungsvertrags für Auszubildende.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Es soll eine Auszubildende/ein Auszubildender eingestellt werden, um einen anerkannten Ausbildungsberuf zu erlernen. Der Ausbildungszweck soll dabei im Vordergrund stehen. Ein echtes Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitsleistung und der Erwerbszweck im Vordergrund stehen, soll nicht begründet werden.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Der Bewerber soll als Praktikant für ein nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, als Volontär für ein freiwilliges Volontariat, als Diplomand zur Durchführung einer Diplomarbeit, oder im Rahmen eines bloßen Einfühlungsverhältnisses eingestellt werden.
  • Der Bewerber soll von Anfang an zu Erwerbszwecken beschäftigt werden – dann ist er Arbeitnehmer und es kommen in Betracht etwa ein befristeter Arbeitsvertrag als Probearbeitsvertrag oder als sonstige Befristung mit Sachgrund oder ohne Sachgrund, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), ein Aushilfenvertrag als kurzfristige geringfügige Beschäftigung oder ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis.
  • Für die berufliche Fort- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers soll ein Fortbildungsvertrag geschlossen werden.

Rechtlicher Hintergrund

Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gesetzlich geregelt. Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG). Das BBiG gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG). Berufsspezifische Regelungen sind in den jeweiligen Ausbildungsordnungen enthalten.

Für die Berufsbildung in handwerklichen Berufen gilt das BBiG mit Einschränkungen, die Handwerksordnung (HWO) enthält hierzu einige spezielle Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 3 BBiG).

Für Minderjährige finden sich ergänzende Regelungen insbesondere im Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. §§ 9, 10 JArbSchG).

Das BBiG gilt nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, sowie für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. § 3 Abs. 2 BBiG).

Ein Berufsausbildungsverhältnis wird grundsätzlich befristet begründet. Es beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf (§ 20 BBiG). Es endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 BBiG). Eine vorzeitige Beendigung, eine Verlängerung sowie weitere Regelungen zur Beendigung sind in den §§ 21 ff. BBiG enthalten. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Nach tarifvertraglichen Regelungen kann der Ausbildende verpflichtet sein, einen Auszubildenden nach bestandener Prüfung zumindest befristet in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit (d.h. die Dauer der Gesamtausbildung) zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Nach § 7a BBiG kann auch eine Ausbildung in Teilzeit erfolgen, wodurch sich die Dauer der Ausbildung um bis zu 50% erhöhen kann. Ein Sachgrund ist hierfür nicht erforderlich, der Auszubildende hat allerdings auch keinen Anspruch auf eine Ausbildung in Teilzeit. Die Vergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der Zeit gekürzt werden und muss auch während der verlängerten Ausbildungsdauer nicht mehr erhöht werden (§ 17 Abs. 5 BBiG). In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auf Antrag auch verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Eine Verlängerung oder Verkürzung der (täglichen oder wöchentlichen oder gesamten) Ausbildungszeit kann auch nachträglich vereinbart werden.

Inhaltlich ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden aus den gesetzlichen Vorschriften. Danach treffen den Ausbildenden bestimmte Ausbildungs- und Erziehungspflichten und die/den Auszubildende/n bestimmte Lern- und Verhaltenspflichten. Seit 1.1.2020 gilt mit Reform des BBiG ein Mindestlohn für Auszubildende. (§ 17 BBiG Abs. 2), Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (§ 19 BBiG), auf Erholungsurlaub (§ 2 BUrlG bzw. § 19 JArbSchG) und auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG).

Neben diesen speziellen Schutzvorschriften finden teilweise auch die allgemeinen arbeitsrechtlic...

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