(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

 

1.

nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

 

2.

die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

 

3.

nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

 

4.

nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

 

5.

die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten[1] Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Anzuwenden ab 29.11.2019.

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