(1) 1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung[1] [Bis 20.05.2009: Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit] auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.

 

(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.

[1] Geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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