TOP 1 Änderung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3 SGB IV" zum 1.1.2022

hier: Angaben zum Krankenversicherungsschutz und zu Vorbeschäftigungen bei kurzfristigen Beschäftigungen

Mit dem "Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" sind Änderungen im Meldeverfahren beschlossen worden. Arbeitgeber haben ab dem 1.1.2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist (§ 28a Abs. 9a SGB IV).

In den Meldungen ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist oder privat krankenversichert beziehungsweise anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.

Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (z.B. als Rentenbezieher oder Studierender) oder einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.

Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben; einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen.

Die Angaben sind erforderlich bei der Anmeldung aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung (GD 10) oder gleichzeitigen An- und Abmeldung (GD 40) einer kurzfristigen Beschäftigung (PRG 110) für Meldezeiträume ab dem 1.1.2022.

Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze – Textteil

Unter Ziffer 2.3 (Kurzfristig Beschäftigte) erfolgt eine Ergänzung zur Ausgestaltung der neuen Meldepflicht.

Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze – Anlage 4

Für die Angabe des Krankenversicherungsschutzes wird im Datensatz Meldung ein Kennzeichen mit den nachstehenden Attributen aufgenommen:

1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

Angaben zu Vorbeschäftigungszeiten

Mit dem "Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" ist zudem geregelt worden, dass die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber ab dem 1.1.2022 unverzüglich nach Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten zurückzumelden hat, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben (§ 13 Abs. 2 DEÜV).

Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze – Anlage 6

Für die Rückmeldung der Minijob-Zentrale zu etwaigen Vorbeschäftigungszeiten wird im Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) ein neuer Meldegrund 07 (Rückmeldung Beschäftigungszeiten für kurzfristig Beschäftigte) aufgenommen. Die Angabe erfolgt mit dem Kennzeichen "Kurzfristige Beschäftigung" im neuen Datenbaustein "Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung" (DBKB) und beschränkt sich auf die Feststellung, ob im Kalenderjahr der Verarbeitung der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung bestand oder besteht.

Die Rückmeldung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu erstellen; folglich können auch nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung Grundlage der Rückmeldung sein. Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie ist insofern nicht vorgesehen.

Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"

Der Textteil des GR v. 29.06.2016 wird in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens angepasst.

Für die rechtzeitige Umsetzung der Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm ist eine Anpassung der Anlagen 9.4 und 13 des GR v. 29.06.2016 vor der Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze und ohne Beschluss der "Koordinierenden Stelle Kernprüfprogramme" erforderlich.

Änderungen in der Anlage 9.4 des Gemeinsamen Rundschreibens

Für die Angabe des Krankenversicherungsschutzes wird das neue numerische bedingte Mussfeld KENNZEICHEN–KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV) in der Stelle 361 des Datensatzes DSME aufgenommen und das bisher an dieser Stelle beginnende Reservefeld entsprechend um eine Stelle verkürzt.

Neue Fehlerprüfung DSME710 im Feld KENNZKV:

Zulässig sind nur die Grundstellung (Null) oder die Werte "1" und "2".

Fehlerkurztext: KENNZEICHEN–KRANKENVERSICHERUNG enthält unzulässige Angabe
Fehlerlangtext: Im Feld KENNZKV sind nur d...

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