Leitsatz (redaktionell)

(Abfindungsanspruch nach § 113 Abs 3 BetrVG - Fälligkeit)

1. Ein mit dem Betriebsrat vereinbarter, zeitlich unbefristeter Sozialplan, der für alle künftig aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer die Zahlung von Abfindungen vorsieht, entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, bei später von ihm geplanten Betriebsänderungen jeweils einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Unterläßt er dies, so können die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nach § 113 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 BetrVG verlangen.

2. Der Abfindungsanspruch wird mit dem Ausscheiden des entlassenen Arbeitnehmers fällig.

3. Schreibt eine tarifliche Ausschlußklausel die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen vor, so genügt zur ordnungsgemäßen Geltendmachung eines solchen Abfindungsanspruchs die Erhebung einer Klage, die die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellt, jedenfalls dann, wenn die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt werden. Einer Bezifferung des Abfindungsanspruchs bedarf es nicht.

 

Orientierungssatz

Zur Auslegung von § 17 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein- Westfalens vom 30. April 1980.

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 06.08.1982; Aktenzeichen 9 Sa 439/82)

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 17.03.1982; Aktenzeichen 2 Ca 2127/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437346

BAGE 44, 260-268 (LT1-3)

BAGE, 260

DB 1984, 724-725 (LT1-3)

NJW 1984, 1650-1651 (LT1-3)

BetrR 1984, 182-185 (LT1-3)

ARST 1984, 69-70 (LT1)

BlStSozArbR 1984, 247-247 (T)

SAE 1984, 257-259 (LT1-3)

WM IV 1984, 790-792 (LT1-3)

AP § 113 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 108 (LT3)

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 25 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 350 Nr 108 (LT3)

AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 25

EzA § 113 BetrVG 1972, Nr 11 (LT1-3)

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