Leitsatz (redaktionell)

1. Die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber nimmt dem Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht das Recht, nach KSchG § 9 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, wenn der Auflösungsantrag bereits vorher rechtshängig geworden ist.

2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist auch bei einer sozialwidrigen Änderungskündigung jedenfalls dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.

3. Der Grundsatz, daß über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur einheitlich entschieden werden kann, steht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes dem Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (Ergänzung zu BAG 1957-04-04 2 AZR 456/54 = AP Nr 1 zu § 301 ZPO und BAG 1971-12-09 2 AZR 118/71 = BAGE 24, 57 = AP Nr 3 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut).

4. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach KSchG § 9, die vom Arbeitnehmer auch dann beantragt werden kann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausschließlich auf Sozialwidrigkeit gestützt wird, setzt die gerichtliche Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung voraus; dies kann auch durch ein Anerkenntnisurteil geschehen.

5. Bei einem Anerkenntnisurteil, das die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt, ist - wenn die Unwirksamkeit der Kündigung sowohl auf die fehlende Anhörung des Betriebsrates als auch auf die Sozialwidrigkeit gestützt worden ist - durch Auslegung zu ermitteln, ob der Arbeitgeber auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung anerkannt hat. Zur Auslegung sind ergänzend zum Tenor die Anerkenntniserklärung und das Klagevorbringen heranzuziehen.

6. Es bleibt offen, ob an der bisherigen Rechtsprechung, daß an die "Unzumutbarkeit" im Sinne des KSchG § 9 Abs 1 S 1 gleich strenge Anforderungen wie bei einer außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 zu stellen sind (vgl BAG 1964-11-05 2 AZR 15/64 = BAGE 16, 285 = AP Nr 20 zu § 7 KSchG), festzuhalten ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 301, 307; KSchG § 9 Fassung 1969-08-25, § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.09.1978; Aktenzeichen 21 Sa 976/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437475

BAGE 35, 30-42 (LT1-6)

BAGE, 30

DB 1981, 2438-2440 (LT1-6)

NJW 1982, 1118

NJW 1982, 1118-1119 (LT1-6)

BlStSozArbR 1982, 73-74 (T)

JR 1982, 132

SAE 1982, 98-102 (LT1-6)

ZIP 1981, 1250-1255 (LT1-6)

AP § 9 KSchG 1969 (LT1-6), Nr 6

AR-Blattei, ES 1020 Nr 213 (LT1-6)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 213 (LT1-6)

EzA § 9 nF KSchG, Nr 10 (LT1-6)

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