Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Arbeitsverhältnisses während eines Beamtenverhältnisses. vgl. BAG Urteil vom 21. August 1961 – 5 AZR 263/59 – AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1971 – I A 1183/69 – DÖD 1972, 96

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 LBG NW, nach der ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Ernennung zum Beamten erlischt, hindert die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn dann nicht, wenn es sich um einen Beamten auf Widerruf handelt und dieser bei Vertragsabschluß aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf beurlaubt wird.

 

Normenkette

LBG NW § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 28.01.1993; Aktenzeichen 18 (12) Sa 556/92)

ArbG Herford (Urteil vom 03.12.1991; Aktenzeichen 3 Ca 1359/90)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Januar 1993 – 18 (12) Sa 556/92 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 30. Juli 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegehelferin. Nach Abschluß dieser Ausbildung im Jahre 1972 besuchte sie in der Zeit ab 1. Oktober 1972 die Fachhochschule in B… und bestand am 10. Juli 1975 die Abschlußprüfung als Sozialpädagogin “grad”. Am 18. März 1977 erfolgte ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Sozialpädagogin mit Wirkung vom 1. Dezember 1976.

Am 12. März 1979 trat sie als technische Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes und wurde

“gemäß Ziffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22. März 1978 – Z B 1/2-23/06-99/78 – bzw. vom 20. November 1981 – Z B 1/2-23/06-752/81 – als Technische Lehrerin in die Vergütungsgruppe IVb BAT” eingruppiert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. April 1979 finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 “1” (SR 2 “1” BAT) und Anlage 2y (SR 2y BAT) Anwendung.

Die Klägerin unterrichtete im Fach Didaktik/Methodik. Eingesetzt wurde sie zunächst an den gewerblichen Schulen in D… Seit dem 15. Juli 1982 unterrichtet sie an der A…–…–…Schule in H…, einer berufsbildenden Schule mit rund 1.300 Schülern und 70 Lehrern.

Im Jahre 1980 nahm die Klägerin an der Gesamthochschule P… das Studium der Sozialwissenschaften und der Evangelischen Religionslehre für das Lehramt der Sekundarstufe II auf. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand auch während des Studiums der Klägerin mit reduzierter Stundenzahl fort. 1985 legte die Klägerin ihr erstes Staatsexamen ab. Nachdem das beklagte Land anerkannt hatte, daß es sich bei dem von der Klägerin unterrichteten Fach um ein wissenschaftliches Fach im Sinne der Ziff. 4.5 des Eingruppierungserlasses vom 20. November 1981 (sogenannter Nichterfüllererlaß) handelt, wurde die Klägerin mit Wirkung vom 17. Juni 1986 in die VergGr. IVa BAT eingruppiert.

Mit Schreiben vom 12. März 1987 beantragte die Klägerin ihre Beurlaubung für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Der Regierungspräsident in D… erwiderte darauf mit Schreiben vom 27. März 1987, zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes werde sie als Studienreferendarin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt; da gemäß § 10 Abs. 4 LBG NW mit einer Ernennung ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis erlösche, sei eine Beurlaubung für die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

Die Referendarzeit der Klägerin begann am 15. Juni 1987. Unter demselben Tage schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, mit welchem die Klägerin als Lehrerin “in der Unterrichtstätigkeit in einem wissenschaftlichen Fach (Didaktik/Methodik)” eingestellt wurde. Zur Vergütung der Klägerin ist darin bestimmt, sie erhalte Vergütung nach der VergGr. IVa BAT “gemäß Ziffer 4.5 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20. November 1981 – Z B 1/2-23/06-752/81 – in der jeweils gültigen Fassung”. Zugleich wurde die Klägerin für die Dauer des Referendariats beurlaubt. Dies entsprach einer Verfügung des Regierungspräsidenten in D… vom 1. Juni 1987, der die Einstellung der Klägerin zum 15. Juni 1987 wie folgt begründete:

“Frau S… unterrichtet im Fach Didaktik/Methodik. Sie wird am 15. 6. 1987 zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Im unmittelbaren Anschluß daran ist das nach § 10 Abs. 4 LBG erloschene Angestelltenverhältnis erneut zu begründen und Frau Sch. aus dem Angestelltenverhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu beurlauben.”

Mit Schreiben vom 18. Februar 1988 teilte die Klägerin dem beklagten Land mit, sie beende am 20. Mai 1988 ihr Referendariat mit den Fakulten Sozialwissenschaft (Politik, Wirtschaftslehre und Soziologie) und evangelische Religionslehre und wolle daher am 21. Mai 1988 ihren zur Zeit ruhenden Angestelltenvertrag wieder aufnehmen. Sie bitte daher um Prüfung, ob es möglich sei, sie in ihren Fakulten entsprechenden Fächern einzusetzen. Das beklagte Land erwiderte darauf mit Schreiben vom 29. Februar 1988, außerhalb des Einstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 1988/1989 seien keine Einstellungen zulässig. Eine Beschäftigung als Studienrätin z. A. bzw. eine Beschäftigung in der Funktion einer Studienrätin entsprechend ihren Fakulten komme daher nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht. Es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich um Einstellung als Studienrätin z. A. zum Schuljahresbeginn 1988/1989 im zentralen Einstellungsverfahren zu bewerben. Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes erfolge eine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987.

Nach Beendigung der Referendarzeit wurde die Klägerin ab 20. Mai 1988 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987 weiterbeschäftigt. Sie erteilte Unterricht in den Fächern Didaktik/Methodik und Spiel und wurde außerdem in der Praxisbetreuung in der Erzieherausbildung eingesetzt.

Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 begann an der A…–… – Schule der Aufbau einer Fachschule für Heilpädagogik. Mit diesem Aufbau wurden die Klägerin und ein Oberstudienrat, der mittlerweile zum Studiendirektor befördert worden ist, beauftragt. Die Fachschule wurde am 1. Februar 1990 eröffnet. Seitdem unterrichtet die Klägerin dort die Fächer “Differentielle Heilpädagogik” mit dem Schwerpunkt der Geistig-Behinderten-Pädagogik, “Heilpädagogische Methodenlehre” und “Gesprächsführung”.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1990 beantragte die Klägerin, sie nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 17. August 1990 ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, die nunmehr von ihr unterrichteten Fächer könne sie nur aufgrund ihres abgeschlossenen Hochschulstudiums unterrichten. Durch den Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II sei sie “Erfüllerin” im Sinne des Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981. Nach Ziff. 5.2 dieses Erlasses seien Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen nach der VergGr. IIa BAT mit einer Zulage von 100,- DM zu vergüten. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens habe es sich um eine Neueinstellung gehandelt, da sie während ihres Beamtenverhältnisses im Vorbereitungsdienst nicht zugleich auch Angestellte habe sein können.

Auch für den Fall, daß der “Nichterfüllererlaß” vom 20. November 1981 auf sie anzuwenden sei, stehe ihr ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT – ohne Zulage – zu. Die Angabe der Fallgr. 4.5 im Arbeitsvertrag zeige, daß sie als “übriger Lehrer” im Schlußsatz der Ziff. 5 “Lehrer an berufsbildenden Schulen” eingruppiert worden sei. Folgerichtig sei sie nach Ziff. 4 (Lehrer an Gymnasien) Fallgr. 4.5 gemäß IVa BAT eingruppiert gewesen, weil sie seinerzeit die Ausbildung nach den Fallgr. 4.2, 4.3 oder 4.4 nicht besessen habe. Nachdem diese Voraussetzungen seit Mai 1988 vorlägen, sei sie nach Ziff. 4.2 eingruppiert.

Die Klägerin hat beantragt,

  • das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1989 nach der VergGr. IIa BAT mit einer monatlichen Zulage von 100,-- DM zu vergüten,
  • festzustellen, daß das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die rückständigen Vergütungsbestandteile jeweils zum monatlichen Fälligkeitstage mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Vergütung der Klägerin richte sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987. In der Fachschule für Heilpädagogik unterrichte die Klägerin aufgrund ihrer Praxiserfahrung. Sie sei nicht mit Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II als “Erfüllerin” im Sinne des Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981 zu behandeln. Eine Eingruppierung als Erfüllerin sei nur bei einer Neueinstellung möglich, die nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe sich diesem jährlichen zentralen Einstellungsverfahren nicht unterzogen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Berufungsrechtszug zusätzlich hilfsweise beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 nach der VergGr. III BAT zu vergüten, und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Verzinsung rückständiger Vergütung festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren nach dem Hauptantrag weiter. Hinsichtlich ihres Hilfsantrags hat sie ihre Revision zurückgenommen. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT mit einer monatlichen Zulage von 100,-- DM noch ohne diese; ihren hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT verfolgt die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr.

I. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der nicht hinreichend bestimmte Leistungsantrag sei als Feststellungsantrag auszulegen, ist beizupflichten. Zwar hat die Klägerin ihren Antrag nicht entsprechend der Auslegung des Landesarbeitsgerichts neu gefaßt, ist aber dessen Ausführungen dazu nicht entgegengetreten. Sie stimmt daher dieser Auslegung ebenso zu wie das beklagte Land, welches gleichfalls dazu keine Ausführungen macht.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist aber unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin Vergütung nach der VergGr. IIa BAT – mit oder ohne Zulage – zu gewähren. Ein solcher Vergütungsanspruch der Klägerin folgt weder aus dem Erfüllererlaß noch aus dem Nichterfüllererlaß.

1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Juni 1987 die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IVa BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einem formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296). Sollen streitlos die jeweiligen Eingruppierungsrichtlinien gelten, ist davon auszugehen, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte VergGr. verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR, aaO).

2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 22 BAT i. V. m. der Anlage 1 zum BAT, denn die Klägerin ist als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und aufgrund dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen, wovon beide Parteien auch übereinstimmend ausgehen.

3. Zu Recht gelangt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen des Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981 – Z B 1/2-23/06-721/81 – (GABl. NW 1982 S. 5) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen – sogenannter Erfüllererlaß –, nicht zwischen den Parteien gelten.

a) Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ziff. 5.2 des Erfüllererlasses, der insoweit folgende Regelung enthält:

 5. 

Lehrer an beruflichen Schulen

 5.2 

Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II 

 IIa 

 100,- DM

In der Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl. NW I S. 154), in Kraft getreten am 1. August 1992, ist diese Tätigkeit unter Ziff. 7 aufgeführt. Das Merkmal ist nunmehr wie folgt gefaßt:

 7. 

Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen

 7.1 

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder der Sekundarstufe II 

IIa

Die Zulage für diese Fallgruppe ist nunmehr in Ziff. 9.1 des Erlasses geregelt.

Die Klägerin ist zwar Lehrerin an einer beruflichen Schule bzw. berufsbildenden Schule und verfügt seit dem erfolgreichen Abschluß ihres Vorbereitungsdienstes über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II. Der Erfüllererlaß gilt jedoch nicht zwischen den Parteien.

b) Erlasse gehören rechtsterminologisch dem Verwaltungsrecht an und haben demgemäß grundsätzlich nur verwaltungsrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen wendet sich ein Staatsorgan – in der Regel das zuständige Ministerium – im Weisungswege im Rahmen der allgemeinen Behördenhierachie an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Damit fehlt Erlassen jeder normative Charakter, aber auch jegliche zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt auch für diejenigen Erlasse, mit denen die Kultusminister der Bundesländer die für das Schulwesen zuständigen nachgeordneten Behörden (Regierungspräsidien, Schulämter) im einzelnen anweisen, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die Arbeitsverträge mit Lehrern im Angestelltenverhältnis abzuschließen sind, was im übrigen ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu vollziehen ist (Urteil des Senats vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 765/87 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m. w. N.).

Damit kann der Erfüllererlaß des beklagten Landes nur dadurch zwischen den Parteien Geltung erlangt haben, daß sie seine Geltung arbeitsvertraglich vereinbart haben.

c) Dies ist jedoch nicht geschehen. Vereinbart haben die Parteien vielmehr in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987 die Geltung des “Runderlasses des Kultusministers NW vom 20. November 1981 – Z B 1/2-23/06-752/81 – in der jeweils gültigen Fassung”, also des Runderlasses über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen – sogenannter Nichterfüllererlaß (GABl. NW 1982 S. 7).

aa) Dieser Arbeitsvertrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen des Bestehens ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf in der Zeit vom 15. Juni 1987 bis zum 20. Mai 1988 gemäß § 10 Abs. 4 LBG NW erloschen.

§ 10 Abs. 4 LBG NW bestimmt, daß mit der Ernennung – zum Beamten – ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt. Diese Vorschrift verbietet ihrem Wortlaut nach hingegen nicht, mit einem Beamten nach seiner Ernennung auf einem anderen Gebiet als dem durch sein Amt bestimmten Kreis von Dienstaufgaben ein zivilrechtlich ausgestaltetes Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren. Wenn § 10 Abs. 4 LBG NW bestimmt, daß mit der Ernennung ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt, wird damit ein Sachverhalt angesprochen, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Voraussetzung hat. Eine andere Auslegung würde dem Sinngehalt des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes “Erlöschen” widersprechen (BAG Urteil vom 21. August 1961 – 5 AZR 263/59 – AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu einer entsprechenden Vorschrift des LBG Berlin – damals § 9 Abs. 2, jetzt § 13 Abs. 2). Die Wortauslegung des § 10 Abs. 4 LBG NW gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Bestimmung auch für die Fälle gilt, in denen am Tage der Beamtenernennung – wie im Streitfall – oder später während der Dauer des Beamtenverhältnisses ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit demselben Dienstherrn neu begründet wird, das die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Gegenstand hat (BAG Urteil vom 21. August 1961, aaO; ebenso: Korn/Tadday, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1993, § 10 Rz 7; für die entsprechende Regelung im Saarländischen Beamtenrecht: Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Stand März 1994, § 15 Anm. 9; für die entsprechende Regelung im bayerischen Beamtengesetz: Weiß/Niedermaier/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Februar 1994, Art. 8 Anm. 13).

Es kann hier dahinstehen, ob es nach § 10 Abs. 4 LBG NW zulässig ist, nach der Ernennung des Beamten ohne weitere einschränkende Voraussetzungen ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen diesem und seinem Dienstherrn zu begründen. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtswirksam ist, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört (OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1971 – I A 1183/69 – DÖD 1972, 96), wenn die übernommene Arbeitspflicht den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nimmt, so daß er seinem Amt gerecht werden kann (BAG Urteil vom 21. August 1961, aaO). Im Streitfall liegen vergleichbare Umstände vor, die die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien – ihr am 12. März 1979 begründetes Arbeitsverhältnis ist nach § 10 Abs. 4 LBG NW mit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf am 15. Juni 1987 erloschen – wirksam erscheinen lassen.

bb) Die in dem am 15. Juni 1987 begründeten Arbeitsverhältnis übernommenen Aufgaben decken sich nicht mit denen, die der Klägerin in ihrem Amt als Studienreferendarin übertragen waren: In dem Arbeitsverhältnis hat die Klägerin die Erteilung von Unterricht “in einem wissenschaftlichen Fach (Didaktik, Methodik)” übernommen, während sie sich im Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin ihrer Ausbildung zu widmen hatte.

Die Klägerin konnte auch trotz des neu begründeten Arbeitsverhältnisses ihren Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf uneingeschränkt nachkommen. Zwar ist die Klägerin in dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987 nicht für eine verhältnismäßig geringe Nebenbeschäftigung, sondern als Lehrerin mit der vollen Pflichtstundenzahl von 24 Wochenstunden eingestellt worden. Sie konnte gleichwohl ihre volle Arbeitskraft als Beamtin auf Widerruf ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, weil sei bei Abschluß des Arbeitsvertrages am 15. Juni 1987 für die Dauer des Vorbereitungsdienstes von ihren Arbeitspflichten als angestellte Lehrerin durch Beurlaubung freigestellt war.

Die Besonderheit des Falles liegt gerade darin, daß die Klägerin am 15. Juni 1987 nicht zur Beamtin auf Lebenszeit, sondern auf Widerruf ernannt worden ist, und somit die Beendigung des Beamtenverhältnisses absehbar war. Indem die Parteien am 15. Juni 1987 zwar ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, die Klägerin aber gleichzeitig bis zum Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf beurlaubt worden ist, wird der Arbeitsvertrag für sie erst in der Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bedeutsam. Der Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1983 – II A 1 – 1.10.04 – 51/83 –, in welchem dieser ausführt, es sei vertretbar, wenn der Kultusminister Lehrer im Angestelltenverhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufe, das nach § 10 Abs. 4 LBG NW erloschene Angestelltenverhältnis neu begründe und zugleich die Lehrer aus dem Angestelltenverhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes beurlaube, steht daher mit § 10 Abs. 4 LBG NW im Einklang.

Durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Juni 1987 sind die Interessen der Klägerin – aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gewahrt worden. Da das beklagte Land Einstellungen von Lehrern zum Schuljahresbeginn nach einem zentralen Einstellungsverfahren jeweils zu bestimmten Zeitpunkten vornimmt, war eine Einstellung der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an das Ende ihres Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen. Sie wäre daher – ohne den Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987 – zunächst ohne Anstellung beim beklagten Land gewesen. Denkbar war seinerzeit auch, daß die Klägerin ihre Ausbildung mit einem ungünstigen Examensergebnis abschließen könnte und dann keine Chance auf eine Anstellung als Lehrerin für das Lehramt der Sekundarstufe II gehabt hätte. Auch ein Scheitern im zweiten Staatsexamen oder der Abbruch des Vorbereitungsdienstes kamen seinerzeit in Betracht. In all diesen Fällen hatte die Klägerin dann Anspruch darauf, entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987 beschäftigt zu werden.

Das Arbeitsgericht hat diese Interessenlage durchaus zutreffend gedeutet, wenn es ausgeführt hat, die Parteien hätten am 15. Juni 1987, also an dem Tag, an dem die Klägerin das Referendariat aufgenommen habe, wahrscheinlich deshalb einen Arbeitsvertrag geschlossen, um der Klägerin die Sicherheit zu geben, nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wieder in ein Dienstverhältnis als Lehrerin übernommen zu werden. Diese Deutung haben die Parteien nicht angegriffen.

d) Der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit seit dem 21. Mai 1988 richtet sich daher nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1987. Sie ist nicht am 20. Mai 1988 neu eingestellt worden. Somit stellt sich die Frage nicht, ob sie bei einer Neueinstellung am 20. Mai 1988 Anspruch darauf gehabt hätte, daß für ihre Eingruppierung die Geltung des Erfüllererlasses vereinbart werde. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nebst Zulage wegen Erfüllung der Merkmale der Fallgr. 5.2 (in der Fassung vom 22. Juni 1992: Fallgr. 7.1 in Verbindung mit Ziff. 9.1) des Erfüllererlasses steht der Klägerin nicht zu.

4. Die Klägerin kann auch nicht wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nebst Zulage verlangen.

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 429/90 – AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAGE 39, 132 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m. w. N.).

Tatsachen für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen angestellten Lehrern hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie geltend macht, daß der frühere Oberstudienrat und jetzige Studiendirektor H… eine vergleichbare Tätigkeit ausübe, hat das Landesarbeitsgericht dazu bereits zutreffend ausgeführt, wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes komme es für die Mindestvergütung des Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (BAGE 56, 59, 70 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Besoldung der Beamten beruht ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung entsprechend auf gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, während die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes sich – wie auch bei sonstigen Arbeitsverhältnissen – nach ihrem Arbeitsvertrag bzw. den entsprechenden tariflichen Bestimmungen richtet. Angesichts dieser beträchtlichen rechtlichen Unterschiede zwischen dem Beamten und Angestellten können Angestellte des öffentlichen Dienstes aus der Besoldung vergleichbarer Beamter grundsätzlich keine Rechte herleiten (BAG Urteil vom 11. April 1979 – 4 AZR 567/77 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

5. Die Klägerin ist auch nicht nach Fallgr. 4.2 (i. d. ab 1. August 1992 geltenden Fassung vom 22. Juni 1992: Fallgr. 4.1) als “übriger Lehrer” an einer berufsbildenden Schule im Sinne des Schlußsatzes der Ziff. 5 (i. d. F. vom 22. Juni 1992: Ziff. 6.5) in die VergGr. IIa BAT – ohne Zulage – eingruppiert.

Die vorgenannten Bestimmungen des Nichterfüllererlasses, dessen Geltung in seiner jeweiligen Fassung zwischen den Parteien vereinbart ist, haben, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sind, in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

 4. 

Lehrer an Gymnasien

 4.2 

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten

IIa

 5. 

Lehrer an berufsbildenden Schulen

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert.

In der Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl. NW I S. 159) lautet die entsprechende Regelung wie folgt:

 4. 

Lehrer an Gymnasien

 4.1 

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, an berufsbildenden Schulen oder für die Sekundarstufe II), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten

IIa

 6. 

Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen

 6.5 

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert.

Nachfolgend wird der Nichterfüllererlaß in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung zugrundegelegt und die Bestimmungen der ab 1. August 1992 in Kraft getretenen Fassung in Klammern genannt.

Die Klägerin verfügt zwar über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und hat die Fähigkeit, aufgrund ihres Studiums in mindestens zwei Fächern Unterricht zu erteilen, nämlich den Fächern Sozialwissenschaft und evangelische Religionslehre. Sie unterrichtet aber nicht mindestens in einem ihrem Studium entsprechenden Fach, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, ohne daß dies von der Klägerin mit der Revision angegriffen wird.

Sie ist daher nicht nach der Fallgr. 4.2 (4.1) in die VergGr. IIa BAT – ohne Zulage – eingruppiert.

6. Da lediglich darüber zu entscheiden war, ob die Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT – mit oder ohne Zulage – vorliegen, erübrigt sich hier eine Stellungnahme dazu, in welche Fallgruppe der VergGr. IVa BAT die Klägerin zutreffend eingruppiert ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. h.c. Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Fieberg, Kamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 856759

BB 1994, 2212

NZA 1995, 901

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