Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K. Darlegungslast bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage. wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe und den qualifizierenden Merkmalen der höheren Entgeltgruppe. Anforderungen an die Berufungsbegründung

 

Orientierungssatz

1. Eine Berufungsbegründung muss nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden.

2. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 13 Sa 830/08 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 5 Ca 661/07 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 – 13 Sa 830/08 E – abgeändert:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27. März 2008 – 5 Ca 661/07 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K).

Rz. 2

 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Logopädin beschäftigt. Nach § 2 des am 5. Dezember 2002 geschlossenen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR-K in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert und seit dem Jahre 2001 an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen.

Rz. 3

 Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialpädagogen sowie – auf Vollzeitstellen umgerechnet – 2,25 Logopädinnen. Behandelt werden jährlich ca. 2.200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe aufgrund von Überweisungen durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich um normal- bis hochbegabte Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, etwa Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen handeln. Behandelt werden aber auch mehrfachbehinderte, komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.

Rz. 4

 In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:

– Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung

– Kommunikationsstörungen

– Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen

– Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken

– Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten

– Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen

– Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)

– Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache

– Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme

– Mutismus

Rz. 5

 Nach einer Stellenbeschreibung der Beklagten, die die Klägerin nicht unterzeichnet hat, weil diese das Anforderungsprofil nicht richtig widerspiegele, sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:

“14. Einzelaufgaben:

a) Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).

b) Auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.

c) Sie führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.

d) Sie führt Abschlußgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.

e) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

f) Sie berät Eltern und Angehörige.

g) Sie bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.

h) Sie nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

i) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

j) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

15. Befugnisse:

a) Die Stelleninhaberin ist in ihrem Bereich selbständig und eigenverantwortlich tätig.

b) Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des Arztberichtes.

16. Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

a) Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der Einrichtung zusammen.

b) Sie arbeitet mit den Eltern, anderen Bezugspersonen, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechung etc. zusammen.”

Rz. 6

 Die logopädische Diagnostik führt die Klägerin zum Teil zusammen mit einem Arzt oder Psychologen, zum Teil allein durch. Sie erstellt Therapieempfehlungen und Behandlungspläne für die Behandlung durch niedergelassene Logopäden oder für die Weiterbehandlung im SPZ, die auch von ihr durchgeführt wird. Je nach Fallgestaltung erfolgt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten.

Rz. 7

 Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juni 2003 eine Vergütung nach VergGr. Vb AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 1. Januar 2004 wurde die Klägerin von der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K vergütet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 an die Mitarbeitervertretung bat die Klägerin ua. um Überprüfung der Eingruppierung, da die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K bei ihrer Tätigkeit erfüllt seien. Die angerufene Schlichtungsstelle lehnte die begehrte Eingruppierung ab. Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2006 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K ab dem 1. Januar 2004, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2006 ablehnte.

Rz. 8

 Mit ihrer am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit einer Logopädin setze eine Fachschulausbildung voraus, die mit der Ausbildung einer Erzieherin vergleichbar sei. Die Eingangsvergütungsgruppe für Logopäden sei die Entgeltgruppe E 7 AVR-K, weil ihre Tätigkeit ein erheblich weiteres und tieferes Fachwissen erfordere als diejenige einer Köchin oder einer Facharbeiterin iSd. Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K. Ihre Tätigkeit, die einheitlich zu bewerten sei, erfordere ein fundiertes, vielseitiges und erheblich erweitertes Fachwissen. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung sei erforderlich. Kennzeichnend sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im SPZ. Die Klägerin hat eine eigene Stellenbeschreibung erstellt. Sie übe folgende Einzelaufgaben aus:

“a) Die Stelleninhaberin führt Erstgespräche und die logopädische/sprachtherapeutische Befundaufnahme einschließlich standardisierter Verfahren allein oder gemeinsam mit der Ärztin durch.

b) Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit Eltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

c) Eltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr angeleitet.

d) Sie führt videogestützte Elternberatung durch bei verhaltensauffälligen und mental retardierten Kindern.

e) Sie führt Einzel- und Gruppentherapie bei ambulanten Kindern des SPZ durch, überwiegend bei solchen Kindern, bei denen das Angebot anderer Institutionen nicht ausreicht, um dem Störungsprofil (u.a. schwerst mehrfach behinderte Kinder) gerecht zu werden.

f) Die Therapien führt sie nach neurophysiologischen, linguistischen und pädagogischen Erkenntnissen und Verfahren eigenverantwortlich durch.

g) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen im Behandlungsplan vorzunehmen.

h) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

i) Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

j) Sie erstellt individuelle Therapiematerialien.

k) Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen zur Höherqualifizierung ihrer Tätigkeit nach Genehmigung durch die Leitung teil.

l) Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und Elterngruppen.

m) Sie arbeitet neue Fachkolleginnen ein und leitet sie an.

n) Sie betreut Praktikantinnen von Logopädenlehranstalten sowie Studentinnen der Sprachheilpädagogik.

o) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihrer Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören und sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.”

Rz. 9

 Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 119 SGB V handele es sich bei den Patienten des SPZ häufig um solche mit Mehrfachstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten. Das SPZ sei gerade für die Behandlung schwieriger Fälle errichtet worden, die in Praxen nicht behandelt werden könnten.

Rz. 10

 Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

Rz. 11

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Logopäden seien als Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung in die Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K eingruppiert. Weil die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich arbeite und über erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfüge, sei das Hervorhebungsmerkmal nach Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Für eine doppelte Hervorhebung aus der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die allein eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 AVR-K rechtfertigen könne, fehle es an Anhaltspunkten. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie in ihren Fallschilderungen dargelegt sei, entspreche dem, was auch von niedergelassenen Logopäden geleistet werde. Allein der Hinweis der Klägerin auf § 119 SGB V sei für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 nicht ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung sei nicht die offizielle.

Rz. 12

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 13

 Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Rz. 14

 I. Die Revision ist allerdings nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung der Klägerin begründet. Die Berufungsbegründung genügt – wie vom Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen – den gesetzlichen Erfordernissen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

Rz. 15

 1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (st. Rspr., etwa BAG 8. Oktober 2008 – 5 AZR 526/07 – Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden (GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2010 § 66 Rn. 141 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – BAGE 122, 190).

Rz. 16

 2. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, die ihre Rüge in der Revisionsinstanz nicht weiter aufrechterhalten hat.

Rz. 17

 II. Die zulässige Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.

Rz. 18

 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die AVR-K Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Rz. 19

 2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der AVR-K im Teil B, “Eingruppierung und Entgelt”, maßgebend:

“Eingruppierungskatalog

I. Rahmenbestimmungen

§ 1

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

§ 2

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25 % oder 50 % der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

II. Entgeltgruppen

E 6.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

Richtbeispiele:

Facharbeiterin,

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,

Hauswirtschafterin,

Köchin,

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 7.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

E 7.2.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

Richtbeispiele:

Facharbeiterin,

Gruppenleiterin in WfB,

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung,

Hauswirtschafterin,

Köchin,

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 8

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

– erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß oder

– erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

voraussetzen.[1]

Richtbeispiele:

Rz. 20

 3. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil B I AVR-K Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen Arbeitsplatz das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Anders als in § 22 Abs. 2 BAT stellen die AVR-K nicht auf Arbeitsvorgänge ab. § 2 Teil B I AVR-K zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 – 4 AZR 527/83 – AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 – 4 AZR 757/06 – Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244), wobei dann, wenn für diese verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, die Bestimmung des § 2 AVR-K in Teil B I maßgebend wird.

Rz. 21

 4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 6.1., 7.2. und 8 AVR-K bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154; 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 27, aaO; 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 – 4 AZR 684/02 – zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

Rz. 22

 a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Logopädin der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K, die selbständig ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Es würden nicht nur Standardaufgaben abgewickelt, also nicht nur Patienten mit einer sprachlichen Teilleistungsstörung behandelt, sondern im großen Umfang mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher oder die Behandlung von Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten zeitlich überwiegt, sondern darauf, dass diese Arbeiten prägend und kennzeichnend seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe würden im SPZ keine Standardaufgaben von Logopäden geleistet. Die Behandlung von Patienten mit Mehrfachbehinderung sei unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin. Die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten höher bewertet werde. Die Klägerin leiste in diesem Bereich Diagnose und Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Nach der Aufgabenstellung des SPZ müsse ein besonderer Bestand an Fachwissen und Fertigkeiten vorgehalten werden, weshalb die Behandlung von Problemfällen in einem weitaus geringeren Umfang als 50 vH der Gesamtarbeitszeit ausreiche. Das Hervorhebungsmerkmal sei auch erfüllt, weil die Klägerin Behandlungspläne erstelle, die nicht von ihr umgesetzt würden, sondern von niedergelassenen Logopäden. Deren Erstellung bedürfe einer besonderen Sorgfalt und gehe erheblich über das hinaus, was ein Logopäde mit Fachausbildung leisten kann und leisten muss. Zur Begründung der gesteigerten Anforderungen sei auch auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit hinzuweisen.

Rz. 23

 b) Dem folgt der Senat nicht.

Rz. 24

 aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der “erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten” und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; 8. November 2006 – 4 AZR 620/05 – Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

Rz. 25

 bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer Arbeitnehmerin iSd. Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K durch “erheblich” erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur “Standardaufgaben”, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen, fehlt es an einer Begründung, weshalb die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Erstellung von Behandlungsplänen durch die Klägerin. Allein eine “sorgfältige Erstellung” bildet noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine solche Tätigkeit von der Normaltätigkeit einer Logopädin nach den Entgeltgruppen E 6 oder 7 AVR-K hervorhebt. Entsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (s. nur BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 25, BAGE 117, 92).

Rz. 26

 Darüber hinaus wird von der Revision zutreffend gerügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR herangezogen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin leiste in einem Bereich mit “verhaltensgestörten Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten” Diagnostik und Therapie, was entsprechend der Bewertung in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K die Annahme “erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten” rechtfertige. Diese Wertung kann jedoch für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die “Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” indiziert nach den AVR-K “erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten” von Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, wo sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ihrem eigenen Vortrag ersichtlich, anders als die der in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K genannten Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit “wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von Störungen in der Sprachentwicklung, auch wenn es hier auch Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten geben mag. Deshalb kann die auf die Tätigkeit von Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Logopädin herangezogen werden.

Rz. 27

 cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen an das Hervorhebungsmerkmal “erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten” erfüllt werden. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie die Klägerin meint und wovon letztlich das Landesarbeitsgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere Einzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

Rz. 28

 (1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auch verfügt. Daher sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erfüllt.

Rz. 29

 (2) Die Klägerin übt als Arbeitnehmerin darüber hinaus eine Tätigkeit aus, die über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 AVR-K hinaus auch diejenigen der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 – 4 AZR 613/04 – Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

Rz. 30

 (3) Es fehlt aber an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den bereits angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Logopädin in der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppen E 7 AVR-K und derjenigen mit dem hervorhebenden Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Logopädin bereits deshalb stets in die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall – wie die Klägerin geltend macht – im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt wird, und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der Entgeltgruppe E 7.2. AVRK genannten Richtbeispielen (Facharbeiterin, Gruppenleiterin in WfB, Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung, Hauswirtschafterin, Köchin, Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung) vergleichbar ist und deshalb die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K zutreffend ist.

Rz. 31

 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Logopädin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe erfolgt, und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus “erheblich” erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten Anforderungen entsprechenden Vortrag.

Rz. 32

 (a) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Normaltätigkeit einer Logopädin darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Logopädin hat, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte – als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. AVR-K – für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden (BAG 11. Februar 2004 – 4 AZR 684/02 – zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 26, BAGE 117, 92) und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet (vgl. BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 30, BAGE 127, 305). Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (v. 1. Oktober 1980, BGBl. I S. 1892, idF v. 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden “erheblich” erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – aaO).

Rz. 33

 (b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass der Senat abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von “erheblich” erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

Rz. 34

 (aa) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Logopädin im Rahmen der Ausbildung unterrichtet wird. Eine Logopädin sei in den Gebieten der logopädischen Untersuchung, der Behandlung und Beratung von Patienten bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen tätig. Der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien, um auf die erforderliche “Therapieanzahl laut Praxisvertrag” zu kommen. Sie – die Klägerin – habe sich auf das Gebiet der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der unterstützten Kommunikation und der Elternberatung spezialisiert. Die von ihr in der Berufungsinstanz geschilderten drei Fallbeispiele zeigten, dass sie über erheblich größere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse, als eine Logopädin in einer Praxis, von deren Arbeitsalltag sich ihre Tätigkeit deutlich unterscheide. Die Klägerin diagnostiziere selbständig die Sprachstörung und entwickle ein Behandlungskonzept. Auch würden weitere Bereiche im Rahmen der Sprachdiagnostik getestet. Zu den Aufgaben gehöre es im SPZ auch, innerhalb eines interdisziplinären Teams über die Therapierelevanz der Diagnoseergebnisse entscheiden zu können. Im SPZ würden nur Fälle therapeutisch behandelt, bei denen von einer längeren Therapiedauer ausgegangen werden müsse. Es sei ein erweitertes sonderpädagogisches Fachwissen erforderlich. Auch sei ein Wissen über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen notwendig. Weiter werde enger mit Fachkräften kooperiert, die bereits mit der Familie und dem Kind arbeiteten, als dies in einer Praxis der Fall sei. Ein weiterer Unterscheidungspunkt seien die Gruppentherapien. Vor allem die Diagnostik erfordere ein erheblich erweitertes Fachwissen. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhaltenstherapieausbildung und einer Lerntherapieweiterbildung sowie Fortbildungen im Bereich “unterstützte Kommunikation”, da dieses Gebiet in der Ausbildung zur Logopädin nicht hinreichend behandelt werde.

Rz. 35

 (bb) Dieser Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht den erforderlichen Vergleich. Es wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die Normaltätigkeit einer Logopädin erfordert, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in eine der beiden Entgeltgruppen E 7 AVR-K eingruppiert ist. Sie benennt nur schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Logopädin, ohne allerdings die näheren Ausbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa der Bereich “unterstützte Kommunikation”, den die Klägerin für das Hervorhebungsmerkmal ua. anführt, bereits in der Ausbildung zur Logopädin vermittelt wird und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Die Klägerin trägt auch nicht im Einzelnen vor, welche besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sie in diesem Bereich besitzen muss und ggf. welche der von ihr angeführten Fort- und Weiterbildungen jeweils dazu geführt haben sollen, dass sie über diese verfügt. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich des “erweiterten sonderpädagogischen Fachwissens” oder hinsichtlich des “Wissens über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen”, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt.

Rz. 36

 Allein die Aufzählung der von der Klägerin im Einzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten drei Fallbeispielen entnehmen. Allein aus dem Umstand einer Behandlung von Patienten mit Mehrfachstörungen folgt noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Tätigkeitsmerkmales, wenn nicht dargelegt wird, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten dafür erforderlich sind und warum die Klägerin über sie verfügt. Schließlich ist hinsichtlich der angeführten Spezialisierung nicht erkennbar, ob diese notwendigerweise mit erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einhergeht. Das kann auch bei einer Spezialisierung nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einem interdisziplinären Team und die vorgetragene längere Therapiedauer im SPZ. All dies mag für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales ausreichend sein, muss aber für eine dahingehende Bewertung von der darlegungspflichtigen Klägerin entsprechend vorgetragen werden.

Rz. 37

 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7.1. oder 7.2. AVR-K, ebenso wie bei einer Zuordnung zur Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, nicht derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb auch von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es auch ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum Aufgabengebiet einer “normalen Logopädin” auch die logopädische Untersuchung gehöre. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden schreibt in Nr. 13.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neben der Therapie auch die logopädische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

Rz. 38

 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Winter, Treber, Drechsler, Redeker

 

Fundstellen

DB 2011, 2728

NZA 2012, 232

AP 2012

[1] Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.

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