Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ausschüttung von Sondervergütungen steht es dem Arbeitgeber frei, Bedingungen aufzustellen, sofern er dabei nach billigem Ermessen verfährt.

2. Will der Arbeitgeber die Gewährung von Sondervergütungen an solche Voraussetzungen binden, mit denen der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, muß er rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgeben, welche Bedingungen im einzelnen gelten sollen. Für vertraulich zu behandelnde Sonderzuwendungen an eine Gruppe von leitenden Angestellten gilt nichts anderes.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.1969; Aktenzeichen 4 Sa 69/69)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 11.03.1969; Aktenzeichen 4 Ca 3/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438656

BB 1971, 523

DB 1971, 729

SAE 1972, 149

AP § 305 BGB Billigkeitskontrolle, Nr 2

AR-Blattei, ES 1110.16 Nr 9

AR-Blattei, Lohn XVI Entsch 9

Arbeitgeber 1971, 862

EzA § 315 BGB, Nr 4

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