Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Referatsleiter innerhalb der Personalabteilung einer Behörde gehört nicht ohne weiteres zu dem Personenkreis, der nach § 174 Satz 2 BGB – wie der Personalabteilungsleiter – als Bevollmächtigter des Arbeitgebers gilt (im Anschluß an BAG Urteil vom 29. Juni 1989 – 2 AZR 482/88 – AP Nr. 7 zu § 174 BGB).

2. Zum Beidrücken eines Dienstsiegels als Dokumentation der Vertretungsmacht des Unterzeichners.

 

Normenkette

BGB § 174

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 16 Sa 40/96)

ArbG Berlin (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen 90 Ca 32716/95)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Juni 1996 – 16 Sa 40/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. April 1979 als Wachpolizist beim beklagten Land angestellt und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.268,54 DM.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995, dem Kläger am 24. Oktober 1995 zugegangen, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 1996 wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten des Polizeipräsidenten in Berlin. Das unter dem Briefkopf „Der Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt” verfaßte Kündigungsschreiben ist unterzeichnet mit „im Auftrag P.”. Neben der Unterschrift und diese auch teilweise überdeckend befindet sich das Dienstsiegel des Polizeipräsidenten in Berlin.

Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens, Regierungsdirektor P., welcher dem Kläger weder persönlich noch vom Hörensagen bekannt war und welcher auch noch kein anderes Schreiben an den Kläger unterzeichnet hatte, ist Leiter des Referats Rechts- und Disziplinarangelegenheiten im Landespolizeiverwaltungsamt. Dieses Amt wurde mit Wirkung ab dem I. Juni 1994 zur verwaltungsmäßigen Betreuung der insgesamt rund 32000 Angehörigen der Berliner Polizei gebildet. Es untersteht dem Polizeipräsidenten in Berlin und beschäftigt selbst rund 3000 Bedienstete. Das Landespolizeiverwaltungsamt ist in drei Abteilungen gegliedert (I. Haushalt und Personal, II. Versorgung und Technik, III. Straßenverkehr) und wird vom Abteilungsdirektor L. geleitet. Leiter der Abteilung I ist der Leitende Regierungsdirektor R., dem vier Referate unterstehen: A Haushalt und Stellenplan, B Personalangelegenheiten, C. Rechts- und Disziplinarangelegenheiten, D Ärztlicher Dienst. Die Referatsleiter sind als solche nicht bevollmächtigt, Arbeitsverträge abzuschließen oder zu kündigen. Diese Vollmacht ist allgemein nur dem Amtsleiter L. und dem Abteilungsleiter I R erteilt. Falls letzterer verhindert ist, wird er durch den in der beamtenrechtlichen Hierarchie ranghöchsten Referatsleiter, bei gleichem Rang den dienstältesten Referatsleiter der Abteilung vertreten. Diese Vertretungsregelung ist weder in einem Geschäftsverteilungsplan noch anderswo verlautbart.

Der Abteilungsleiter R. war seit dem 23. Mai 1995 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Der an sich ranghöchste und dienstälteste Referatsleiter, der Regierungsdirektor G., war seinerseits seit dem 22. Dezember 1994 dienstunfähig erkrankt und kurze Zeit später verstorben. Aufgrund dieser Umstände, die dem Kläger unbekannt waren, nahm im Kündigungszeitpunkt Herr P. als Vertreter die Leitung der Abteilung I wahr.

Mit Schreiben seines späteren Prozeßbevollmächtigten vom 26. Oktober 1995, beim Landespolizeiverwaltungsamt am 27. Oktober 1995 eingegangen, ließ der Kläger die Kündigung „mangels des Nachweises der erforderlichen Bevollmächtigung” nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen.

Mit seiner am 2. November 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Ferner hat er eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.

Der Kläger hat – soweit für die Revisionsinstanz von Belang – beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 20. Oktober 1995 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde.

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, angesichts der tatsächlichen Wahrnehmung der Abteilungsleitung durch Herrn P. habe es der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht bedurft.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen des Klägers erkannt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung sei mangels Vorlage einer Vollmacht des unterzeichnenden Referatsleiters P. unwirksam, § 174 Satz 1 BGB.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine gleichlautende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Zurückweisung der Kündigung sei nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar sei anerkannt, daß das „Inkenntnissetzen” im Sinne des § 174 Satz 2 BGB auch dadurch erfolgen könne, daß der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufe, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Von einem solchen „Inkenntnissetzen” könne jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung nicht die Möglichkeit gehabt habe, von der Funktion des die Kündigung Erklärenden Kenntnis zu nehmen. So liege der Fall hier: Da der Kläger Herrn P. weder persönlich noch dem Namen nach gekannt habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, bei Erhalt der Kündigung festzustellen, um wen es sich bei dem Unterzeichner des Kündigungsschreibens handele.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in großen Teilen der Begründung. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Kündigung vom 20. Oktober 1995 gemäß § 174 Satz 1 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde unwirksam ist.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Herr P. war unstreitig bevollmächtigt, die Kündigung für das beklagte Land auszusprechen. Er hat diese Bevollmächtigung jedoch dem Kläger gegenüber beim Ausspruch der Kündigung nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Aus diesem Grund hat der Kläger die Kündigung unverzüglich durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. Oktober 1995 zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens am 24. Oktober 1995 und dem Eingang des Zurückweisungsschreibens beim Landespolizeiverwaltungsamt am 27. Oktober 1995 ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1978 – 2 AZR 633/76 – AP Nr. 2 zu § 174 BGB, m.w.N.) als angemessene Überlegungsfrist anzusehen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision war die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht deshalb entbehrlich, weil der Unterschrift des Herrn P. das Dienstsiegel des Polizeipräsidenten beigedrückt war.

a) Das beklagte Land hat erstmals in der Revisionsinstanz auf das beigedrückte Dienstsiegel hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich jedoch insoweit nicht um neues Vorbringen, das gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Nach dieser Vorschrift unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung der Revisionsinstanz, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dazu gehören auch die im Berufungsurteil oder Sitzungsprotokoll in Bezug genommenen Schriftstücke (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 24. Juni 1980 – 6 AZR 1020/78 – AP Nr. 2 zu § 543 ZPO 1977; BGH Urteil vom 3. November 1982 – IV a ZR 39/81 – NJW 1983, 885, 886). Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Berufungsurteils (S. 3 unten) ausdrücklich auf das Kündigungsschreiben vom 20. Oktober 1995 Bezug genommen, das der Kläger in den Rechtsstreit eingeführt hat. Damit kann der Senat für die Beurteilung der Sache auf das Kündigungsschreiben zurückgreifen.

b) Ist das Dienstsiegel auf dem Kündigungsschreiben entgegen der Ansicht des Klägers vom Senat zu berücksichtigen, so erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts entgegen der Ansicht der Revision gleichwohl nicht als fehlerhaft. Das Beidrücken des Dienstsiegels kann zumindest im vorliegenden Fall die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ersetzen. Soweit die Revision aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1988 (– 7 AZR 180/87 – BAGE 59, 93 = AP Nr. 6 zu § 174 BGB) etwas anderes herleiten zu können glaubt, folgt dem der Senat nicht.

aa) Es ist schon zweifelhaft, worauf der Kläger in seiner Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ob die zitierte Entscheidung einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend enthält, daß das beigedrückte Dienstsiegel als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde gleichzusetzen ist und diese ersetzt. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, der Erklärungsempfänger könne in Fällen, in denen einem Kündigungsschreiben ein Dienstsiegel nicht beigedrückt ist, obwohl es im Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben ist, eine solche schriftliche Erklärung in entsprechender Anwendung von § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Das Dienstsiegel stehe dann (also in Fällen des Fehlens des Siegels) als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB gleich.

bb) Selbst wenn man aber davon ausgeht, in der zitierten Entscheidung sei das Beidrücken eines Dienstsiegels als zur Dokumentation der Vertretungsmacht geeignet angesehen worden, so wird dies, wie die nachfolgend wiedergegebene Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zeigt, auf Fälle beschränkt, in denen der Vertreter unter seiner Amtsbezeichnung handelt. In der Entscheidung (BAGE 59, 93, 102 = AP, aaO, zu II 5 b der Gründe) heißt es: „Der Bundesgerichtshof hat … indessen ungeklärt gelassen, ob das Dienstsiegel für sich allein oder nur zusammen mit der Amtsbezeichnung Ausgestaltung der inhaltlichen Erteilung der Vertretungsbefugnis ist, also zum Inhalt der Bevollmächtigung zählt, oder ob das Dienstsiegel nur ein äußeres Legitimationszeichen dafür darstellt, daß die unter ihrer Amtsbezeichnung handelnde natürliche Person tatsächlich derartige Vollmacht hat.”

Danach käme dem Dienstsiegel im vorliegenden Fall keine die Vollmacht ersetzende Wirkung zu. Unstreitig hat Herr P. das Kündigungsschreiben ohne die Angabe seiner Amtsbezeichnung unterschrieben.

cc) Im übrigen neigt der Senat zu der Ansicht, daß eine das Beifügen einer schriftlichen Vollmacht ersetzende Wirkung des Dienstsiegels generell abzulehnen ist (so auch LG Berlin Urteil vom 4. Oktober 1990 – 12 O 293/90 – Grundeigentum 1991, 1037 (Leitsätze dokumentiert in JURIS).

Ein Siegel dient seit alters her als Beglaubigungs- und Erkennungszeichen, Besitzermarke oder Verschluß von Schriftstücken, Gefäßen u.ä. (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 20 „Siegel”; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 21 „Siegel”). Auf amtlichen Urkunden dient es dem Nachweis der Echtheit (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 13. Aufl., „Dienstsiegel”). Das Siegel besagt jedoch nichts darüber, ob derjenige, der es bei der Herstellung der Urkunde verwendet, auch berechtigt ist, die Urkunde zu fertigen. Dies zeigt sich bereits daran, daß in Behörden in der Regel mehrere Personen zum Führen des Dienstsiegels befugt sind, nicht alle aber bevollmächtigt sind, ihren jeweiligen Dienstherrn bei der Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte zu vertreten.

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht schließlich angenommen, daß die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen war.

a) Gemäß § 174 Satz 2 BGB ist eine Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewißheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muß (Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 – 2 AZR 460/92 – AP Nr. 10 zu § 174 BGB). Dies ergibt sich aus den Motiven zum BGB (Motive zum BGB I, S. 240, zu § 122 Entwurf des BGB). Darin wird zur Begründung der Regelung ausgeführt, wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. eine Kündigung gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornehme, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, gerate der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage, als er keine Gewißheit darüber habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen müsse.

Eine solche Ungewißheit, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt war und der Vertretene diese Erklärung gegen sich gelten lassen muß, kann bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, daß ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dies kann etwa dadurch geschehen, daß der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1972 – 2 AZR 298/71 – BAGE 24, 273, 277 = AP Nr. 1 zu § 174 BGB, zu II 2 der Gründe und zuletzt vom 6. Februar 1997 – 2 AZR 128/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 a der Gründe) bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, daß die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, daß der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist. Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung ist dabei allerdings stets auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls festzustellen, wie sich die Position des Erklärenden für einen objektiven Betrachter darstellt, ob also mit einer derartigen Stellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt.

b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze war der Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht von der Bevollmächtigung des Herrn P. in Kenntnis gesetzt worden.

aa) Das beklagte Land hat Herrn P. nicht in eine Stellung berufen, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Unstreitig war Herr P. nicht selbst Personalabteilungsleiter. Die entsprechende Stellung hatte der leitende Regierungsdirektor R. als Leiter der Abteilung I. „Haushalt und Personal” inne. Herr P. bekleidete auch nicht die Stelle eines stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung I. Eine solche Stelle bestand im Landespolizeiverwaltungsamt überhaupt nicht, so daß die Erwägungen der Revision, die oben zitierten Grundsätze seien auch auf die Stellung des stellvertretenden Personalabteilungsleiters zu übertragen, in der Sache nicht weiterführen. Soweit die Revision geltend macht, Herr P. sei zum stellvertretenden Personalleiter und ab Mai 1995 zum kommissarischen Leiter der Personalabteilung bestellt worden, ist dieses Vorbringen neu und damit gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Das beklagte Land hat noch in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 24. Juni 1996 ausdrücklich vorgetragen, daß Herr P. allein aufgrund der intern praktizierten Vertretungsregelung und aufgrund der Tatsache, daß der dienstälteste Referatsleiter Herr G. verstorben war, die Vertretung des Abteilungsleiters übernommen hat. Von einer ausdrücklichen, nach außen erkennbaren Bestellung zum stellvertretenden bzw. kommissarischen Abteilungsleiter war in den Vorinstanzen nie die Rede. Herr P. hatte vielmehr unstreitig die Stelle des Leiters des Referats „Rechts- und Disziplinarangelegenheiten” inne, mit der ein Kündigungsrecht grundsätzlich nicht verbunden war; er übte allein aufgrund der internen Vertretungsregelung die Funktion des Leiters der Abteilung 5 aus.

Tatsächlich hat Herr P. auch nicht i.V. (= in Vertretung), sondern nur i.A. (d.h. im Auftrag) unterzeichnet, was eher indiziert, er wolle nicht selbst für das beklagte Land handelnd die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens – wie ein Vertreter – übernehmen (vgl. BAG Urteile vom 22. Mai 1990 – 3 AZR 55/90 – AP Nr. 38 zu § 519 ZPO; vom 26. Juli 1967 – 4 AZR 172/66 – AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BGH Beschluß vom 5. November 1987 – V ZR 139/87 – NJW 1988, 210 f.).

bb) Die von der Rechtsprechung zu § 174 Satz 2 BGB aufgestellten Grundsätze können grundsätzlich nicht auf im Rahmen einer Vertretungsregelung zur Vertretung des Personalabteilungsleiters berufene, untergeordnete Arbeitnehmer ausgedehnt werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn für die Betriebsbelegschaft zweifelsfrei feststeht, daß ein bestimmter Arbeitnehmer bzw. der Inhaber einer bestimmten Stelle unterhalb des Personalabteilungsleiters in dessen Vertretung zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist. Dazu wäre etwa eine an die Arbeitnehmer des Betriebes gerichtete Erklärung der Bevollmächtigung geeignet, die von diesen zur Kenntnis genommen werden kann. Dies ergibt sich daraus, daß das Inkenntnissetzen ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage der Vollmachtsurkunde sein soll (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., § 174 Rz 4). Entgegen der Ansicht der Revision reicht daher die bloße Übertragung einer Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, dann nicht aus, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und keine sonstige Bekanntmachung erfolgt.

cc) Die Bevollmächtigung des Herrn P. zur Kündigung war aufgrund seiner Stellung im Landespolizeiverwaltungsamt nicht ersichtlich. Damit bedurfte es einer gesonderten Bekanntmachung, sei es im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplanes, durch ein Dienstrundschreiben o.ä. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die das beklagte Land nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen hat und die damit gemäß § 561 ZPO für den Senat bindend sind, ist weder die allgemeine Vertretungsregelung noch die konkrete Bevollmächtigung des Herrn P. den Angehörigen der Polizei bekanntgemacht worden. Nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes war ein Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abschließend aufgestellt. Auch eine sonstige Kundgabe der Bevollmächtigung ist nicht ersichtlich. Die Revision betont vielmehr, Herr P. habe die Leitung der Abteilung I zum Zeitpunkt der Kündigung bereits fünf Monate innegehabt, und dem Kläger wäre dies selbstverständlich auch mitgeteilt worden, wenn er denn nachgefragt hätte. Damit verkennt die Revision, daß § 174 Satz 2 BGB gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung des Erklärenden verlangt (vgl. BAG Urteil vom 29. Juni 1989 – 2 AZR 482/88 – AP Nr. 7 zu § 174 BGB, zu II 2 e dd der Gründe), sondern ein Inkenntnissetzen und damit ein Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers. Das bloße Ausführen einer Tätigkeit im Rahmen einer Vertretung durch den Erklärenden genügt hierfür nicht.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision bedingen auch die „Erfordernisse des Arbeitslebens” keine andere Auslegung des § 174 BGB. Durch die Forderung nach dem konkreten Nachweis der Vollmacht in Fällen wie dem vorliegenden wird der Geschäftsverkehr nicht unbillig erschwert. Wie bereits oben ausgeführt, stehen einem Arbeitgeber – auch in einem Großbetrieb – verschiedene Wege offen, eine Bevollmächtigung allgemein kundzutun, ohne in jedem Einzelfall eine Vollmachtsurkunde ausstellen zu müssen. Keine dieser Möglichkeiten hat das beklagte Land jedoch ergriffen.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Bröhl, Engel, Beckerle

 

Fundstellen

Haufe-Index 438011

BB 1998, 539

DB 1998, 1624

NJW 1998, 1093

JR 1998, 263

NZA 1997, 1343

RdA 1998, 62

ZAP 1998, 161

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