Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Regelung der Urlaubsübertragung - Metallindustrie NRW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 12 Nr 7 Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.2.1988 tritt der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub mit Ablauf des 31. März des Folgejahres dem Urlaubsanspruch des dann laufenden Urlaubsjahres hinzu. Liegt am 31. März des nächsten Folgejahres erneut ein Leistungshindernis im Sinne dieser tariflichen Bestimmung vor, wiederholt sich diese Übertragung.

2. Der Antritt einer Kur ist kein Leistungshindernis im Sinne von § 12 Nr 7 MTV-Metallindustrie NRW.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 09.08.1994; Aktenzeichen 11 Sa 395/94)

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 10.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 582/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 58 Tage Urlaub aus 1991 und 1992 zu gewähren.

Die schwerbehinderte Klägerin ist seit 1985 in dem metallverarbeitenden Betrieb der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall NRW) vom 29. Februar 1988 in der Fassung vom 6. Mai/19. Juni 1990 ist u.a. geregelt:

"§ 12

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

...

4. Erkrankt ein Arbeitnehmer/Auszubildender wäh-

rend des Urlaubs, so werden die durch ärztli-

ches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeits-

unfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht ange-

rechnet.

Der Arbeitnehmer/Auszubildende hat Anspruch

auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung

seiner Arbeitsfähigkeit.

...

7. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach

Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er

erfolglos geltend gemacht wurde oder daß Ur-

laub aus betrieblichen Gründen oder wegen

Krankheit nicht genommen werden konnte."

Vom 23. Juli 1991 bis 20. Januar 1993 war die Klägerin in folge Krankheit ununterbrochen arbeitsunfähig. Kurz vor Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß ihr von der Landesversicherungsanstalt für Februar 1993 eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt sei. Mit Rücksicht darauf bat sie, den Urlaub vom 21. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt ihres Kurantritts festzusetzen. Die Beklagte gewährte nur für den 21. und 22. Januar 1993 Urlaub. Am 25. Januar 1993 nahm die Klägerin ihre Arbeit wieder auf. Am 22., 23., 26. Februar sowie am 1. März 1993 gewährte die Beklagte weiteren Urlaub. Vom 2. bis 30. März 1993 unterzog sich die Klägerin einer Rehabilitationsmaßnahme in stationärer Behandlung, die von der Landesversicherungsanstalt Westfalen mit Bescheid vom 29. Januar 1993 bewilligt worden war. Danach war die Klägerin am 31. März 1993 arbeitsunfähig krank.

Mit der am 30. März 1993 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Übertragung von 64 Urlaubstagen aus 1991 und 1992 gerichtlich geltend gemacht. Sie hat zuletzt unter Abzug des im Januar und Februar 1993 erhaltenen Urlaubs beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 58 Ur-

laubstage aus den Jahren 1991 und 1992 zu gewäh-

ren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, 36 Urlaubstage zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Gewährung von 58 Urlaubstagen verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch auf 37 geltend gemachte Arbeitstage Urlaub, die 1991 und 1992 wegen Krankheit nicht genommen werden konnten und deshalb nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW nicht erloschen, sondern übertragen worden sind.

1. Nach § 13 Nr. 1 MTV-Metall NRW ist im Urlaubsjahr 1991 für die Klägerin ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub entstanden.

a) Dieser Anspruch ist nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 1991 erloschen. Nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW erlischt ein Urlaubsanspruch frühestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Damit haben die Tarifvertragsparteien abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres geregelt. Auf betriebliche oder persönliche Rechtfertigungsgründe kommt es nicht an.

b) Der Urlaubsanspruch ist auch nicht am 31. März 1992 erloschen. Nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW erlischt der Anspruch nicht, wenn er "wegen Krankheit nicht genommen werden konnte". Das war hier der Fall. Da die Klägerin ununterbrochen vom 23. Juli 1991 bis 20. Januar 1993 krank war, konnte ihr aus diesem Grund kein Urlaub gewährt werden. Der gesamte Urlaub aus dem Jahr 1991 ist in der Weise auf das Urlaubsjahr 1992 übertragen worden, daß er zu dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinzugetreten ist (BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung).

2. Mit dem Beginn des Urlaubsjahres 1992 ist ein weiterer Anspruch der Klägerin auf 30 Arbeitstage Urlaub nach § 13 Nr. 1 MTV-Metall NRW entstanden. Dazu sind der aus 1991 wegen Krankheit übertragene Urlaubsanspruch sowie nach § 13 Nr. 3 MTV-Metall NRW der Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 47 Satz 2 SchwbG) hinzugetreten. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist der Urlaubsanspruch in Höhe von 6 Urlaubstagen erloschen, weil die Beklagte durch die Erteilung von Urlaub für den 21. und 22. Januar 1993, den 22., 23. und 26. Februar sowie 1. März 1993 die geschuldete Leistung an die Klägerin bewirkt hat.

3. Von dem nicht erfüllten Anspruch auf 58 Tage Urlaub sind 21 Tage nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW mit Ablauf des 31. März 1993 erloschen. Insoweit ist die Revision der Beklagten begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW so ausgelegt, daß der Urlaub auch dann wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, wenn der Arbeitnehmer sich eine vom Sozialversicherungsträger bewilligten Kur unterzogen habe. Wenn ein Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß sich einer medizinischen Rehabilitation unterziehe, sei letztlich auch die Krankheit der Grund dafür, daß er seinen Urlaub nicht zu nehmen vermochte.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Inhalt der Übertragungsregelung in § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW ist, dem Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch zu erhalten, wenn er durch Leistungshindernisse, die nicht von ihm beeinflußt werden können, an der rechtzeitigen Verwirklichung seines Anspruchs gehindert wird. Ein zwangsläufig eintretendes Leistungshindernis kann in einer gewöhnlichen Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht gesehen werden. Der Arbeitnehmer entscheidet nämlich selbst durch seinen Antrag darüber, ob er die Kur antritt und ist auch in gewissem Umfang in der Lage, den Zeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BAGE 52, 63 = AP Nr. 3 zu § 8 d MuSchG 1968; BAG Urteile vom 25. Februar 1987 - 8 AZR 404/85 - n.v. und vom 11. August 1987 - 8 AZR 572/86 - n.v.). Von dieser Unterscheidung zwischen einer zwangsläufigen infolge von Krankheit eintretenden Arbeitsunfähigkeit und einer nicht mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Kur sind auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen. Sie haben in § 12 Nr. 4 Abs. 4 MTV-Metall NRW lediglich die Nichtanrechnung der von einem Träger der Sozialversicherung gewährten Kur auf den Urlaub geregelt. Der Regelungsinhalt dieses Anrechnungsverbots ist auf die Sicherung des vollen Urlaubsanspruchs beschränkt und nicht auf eine Erweiterung der vorhandenen Möglichkeiten für eine Übertragung auf das Folgejahr gerichtet.

4. Die Revision der Beklagten ist im übrigen unbegründet; denn für 37 Urlaubstage konnte wegen der bis zum 20. Januar 1993 andauernden und am 31. März 1993 wieder beginnenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kein Urlaub gewährt werden. In diesem Umfang ist der aus 1991 übertragene und der 1992 entstandene Urlaubsanspruch nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW nicht mit Ablauf des 31. März 1993 erloschen, sondern auf das Urlaubsjahr 1993 übertragen worden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW enthalte keine Begrenzung für die Übertragung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs. Die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung auf einmalige Übertragung habe in den tarifvertraglichen Regelungen keinen erkennbaren Ausdruck gefunden.

b) Dem ist zuzustimmen. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, die nur wortlautbezogene Auslegung übersehe "tarifliche Hintergründe" und führe zu "mit Nichts gerechtfertigten Ergebnissen", ist unbegründet.

Die Revision verkennt, daß bei der Tarifauslegung in erster Linie vom Wortlaut der Tarifbestimmung auszugehen ist, während der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden kann, wenn er in der Tarifnorm wenigstens in irgendeiner Weise zum Ausdruck gekommen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, beginnend mit Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 312/56 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung; zuletzt BAGE 66, 177, 181 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse und BAGE 77, 94, 98 = AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 1 der Gründe). Für die von der Revision vertretene Auslegung findet sich im Wortlaut der tariflichen Bestimmung kein Anhaltspunkt. Das haben die Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts bereits zu der gleichlautenden Klausel in § 10 Nr. 8 des Vorgänger-MTV vom 30. April 1980 erkannt (BAG Urteil vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung und - 6 AZR 202/83 - BAGE 50, 107 = AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 10. März 1987 - 8 AZR 109/85 - n.v.; Urteil vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 740/85 - n.v.; Urteil vom 25. August 1987 - 8 AZR 331/85 - AP Nr. 37 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 15. August 1989 - 8 AZR 164/89 - n.v.). Der nunmehr für das Urlaubsrecht zuständige erkennende Senat schließt sich dem für § 12 Nr. 7 des geltenden MTV an.

Ein nach der Behauptung der Revision vom Wortlaut abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. Soweit die Revision für die zeitliche Begrenzung der Urlaubsübertragung "auf das nächste Kalenderjahr" in § 7 Abs. 3 BUrlG verweist, verkennt sie die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW. Die identische Übertragungsbestimmung war bereits in § 7 Nr. 12 für die Arbeiter der Metallindustrie NRW vom 29. Dezember 1958 enthalten. Die Tarifbestimmung ist somit älter als das am 1. Januar 1963 in Kraft getretene Bundesurlaubsgesetz. Zur Ermittlung des Inhalts der tariflichen Vorschrift kann deshalb nicht auf die Rechtslage nach dem Bundesurlaubsgesetz abgestellt werden.

Die Revision kann auch nicht geltend machen, daß zum Zeitpunkt der Übernahme der bisherigen Regelung in § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW am 29. Februar 1988 eine allgemeine Rechtsüberzeugung bestanden hätte, ein Urlaubsanspruch könne nur einmal übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage einer mehrfachen Übertragung in seiner älteren Rechtsprechung niemals ausgeschlossen (BAG Urteile vom 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; BAGE 22, 211 = AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Übertragung). Im übrigen war zum Zeitpunkt des Abschlusses des geltenden MTV den Tarifvertragsparteien die Auslegung der tariflichen Übertragungsklausel für den wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub bekannt (ständige Rechtsprechung seit BAGE 50, 107, 111 = AP Nr. 7 BUrlG Übertragung). Deshalb kann nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden.

Die von der Revision gegen das Auslegungsergebnis geltend gemachten weiteren Bedenken können ebenfalls nicht durchdringen. Soweit im Einzelfall bei mehrjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Häufung von Urlaubsansprüchen auftritt, mag eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers entstehen. Die Berücksichtigung derartiger kostenmäßiger Belastung ist jedoch Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Soweit die Revision geltend macht, die andere Tarifvertragspartei sei nicht zu einer "vernünftigen" Regelung bereit, können die Gerichte für Arbeitssachen den Tarifvertragsparteien nicht ersatzweise eine entsprechende tarifliche Regelung verordnen. Das wäre ein unzulässiger, dem Grundgesetz widersprechender Eingriff in die Tarifautonomie (vgl. BAGE 77, 94, 101 = AP, aaO, zu II 2 der Gründe).

5. Der wegen Krankheit bis zum 31. März 1993 nicht genommene Urlaub der Klägerin ist auch noch zur Zeit zu erfüllen. Er ist nicht am 31. März 1994 erloschen. Denn die Klägerin hat mit der am 30. März 1993 erhobenen Klage ihren Urlaubsanspruch erfolglos geltend gemacht. Nach § 12 Nr. 7 MTV-Metall NRW ist der geltend gemachte Urlaubsanspruch während des laufenden Rechtsstreits nicht erloschen, sondern jeweils weiter übertragen worden.

II. Da beide Parteien teils obsiegt, teils unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen.

Leinemann Müller-Glöge Düwell

Schwarz R. Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 441769

BAGE 00, 00

BAGE, 23

BB 1996, 1888

BB 1996, 1888-1889 (K)

DB 1996, 1784 (K)

DB 1997, 830-831 (LT1-2)

NWB 1997, 1118

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 65/97 (L1-2)

AiB 1997, 306-307 (LT1-2)

ARST 1996, 216 (K)

ARST 1997, 121 (L1-2)

ArbN 1997, 68 (K)

NZA 1997, 839

NZA 1997, 839-841 (LT1-2)

Quelle 1997, Nr 9, 24 (L1-2)

RdA 1997, 187 (L1-2)

SAE 1998, 120

AP § 1 TVG, Nr 144

AP § 7 BUrlG Übertragung (L1-2), Nr 24

AR-Blattei, ES 1640.8 Nr 2 (LT1-2)

ArbuR 1996, 403 (K)

ArbuR 1997, 168-169 (L1-2)

EzA-SD 1996, Nr 17, 3 (K)

EzA-SD 1997, Nr 8, 15 (L1-2)

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 106 (L1-2)

EzA § 7 BUrlG, Nr 103 (LT1-2)

MDR 1997, 580

MDR 1997, 580 (LT)

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