Leitsatz (redaktionell)

1. Ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter iS des BetrVerfG § 5 Abs 3 ist, kann in dessen Kündigungsrechtsstreit als Vorfrage geprüft werden.

2. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Information nach BetrVerfG § 105 über die beabsichtigte Kündigung eines Angestellten stets oder doch in aller Regel dann in eine Anhörung des Betriebsrats nach BetrVerfG § 102 Abs 1 umzudeuten ist, wenn dem Betriebsrat die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden oder aber bekannt sind. Vielmehr ist die Erklärung des Kündigenden gegenüber dem Betriebsrat im Einzelfall auszulegen.

 

Normenkette

BGB § 133; BetrVG §§ 105, 5 Abs. 3, § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.09.1974; Aktenzeichen 2 Sa 382/74)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 21.03.1974; Aktenzeichen Ca 577/73)

 

Fundstellen

BAGE 27, 218-230 (LT1-2)

BAGE, 218

BB 1975, 1483 (LT1-2)

DB 1975, 2231 (LT1-2)

SAE 1976, 257-261 (LT1-2)

AP § 105 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Angestellter Entsch 32 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 70 Nr 32 (LT1-2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 16 (LT1-2)

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