Leitsatz (amtlich)

1. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

2. Die der Abmahnung innewohnende Warn- und Ankündigungsfunktion erfordert dagegen nicht, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen (zB ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- bzw Änderungskündigung) anzudrohen.

3. Als abmahnungsberechtigte Personen kommen nicht nur kündigungsberechtigte, sondern alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Fassung 1968-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 02.11.1977; Aktenzeichen 2 Sa 127/76)

 

Fundstellen

BB 1980, 1269 (L1-3)

AuB 1984, 122-122 (T)

Stbg 1988, 124-124 (T)

ARST 1980, 133-134 (LT1,3)

BlStSozArbR 1980, 231 (T)

AP KSchG 1969 § 1, Nr. 3 Verhaltensbedingte Kündigung (LT1-3)

AR-Blattei Abmahnung, Entsch. 1 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 20 Nr. 1 (LT1-3)

ArbuR 1981, 221-224 (LT1-3)

DÖD 1980, 185-187 (LT1-3)

EzA KSchG § 1, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 (LT1-2)

PersV 1981, 431-433 (LT1-3)

VersR 1980, 1351-1352 (LT1-3)

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