Leitsatz (redaktionell)

(Ansprüche aus § 615 BGB nach Rücknahme der Kündigung)

1. Nimmt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer eine Kündigungserklärung zurück, so gehen die Arbeitsvertragsparteien, sofern keine abweichende Regelung erfolgt, von der Unwirksamkeit der Kündigung und damit auch für die Frage des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus.

2. Der sozialversicherungsrechtliche Leistungsträger tritt nach § 117 Abs 1, § 4 AFG, § 115 SGB X in die von den Arbeitsvertragsparteien bindend klargestellte Rechtslage ein. Gehen die Parteien von der Unwirksamkeit der Kündigung aus, so gilt dies im Bereich der ordentlichen Kündigung auch für ihn.

3. Haben die Parteien im Rahmen einer ordentlichen Kündigung den Streitgegenstand abschließend geregelt und sind danach Ansprüche auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträger übergegangen, so braucht dieser eine spätere Änderung der ursprünglichen Vereinbarung nach §§ 404, 412 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen.

 

Normenkette

TVG § 2; BGB § 615; AFG § 117; BGB §§ 404, 412; SGB X § 115

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 15.03.1985; Aktenzeichen 3 Sa 1149/84)

ArbG Aachen (Entscheidung vom 31.10.1984; Aktenzeichen 3 Ca 1187/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Arbeitslosengeld, das sie innerhalb des Zeitraumes vom 9. März bis 16. Juli 1983 jeweils in Teilbeträgen an den ehemaligen Arbeitnehmer T der Beklagten gezahlt hat. Der am 11. August 1926 geborene T war seit 1970 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der am 1. Januar 1982 in Kraft getretene und für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung (im folgenden MTV), dessen § 13 wie folgt lautet:

"Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

1. Das Gehalt ist am Schluß des Kalendermonats bzw. des

Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen

und Abgeltungen für Mehr-, Nacht-, Schicht- und Sonn-

und Feiertagsarbeit sind spätestens am Schluß des fol-

genden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Been-

digung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann

ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.

2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle

sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von

Angestellten binnen drei Monaten, von gewerblichen

Arbeitnehmern binnen sechs Wochen nach Fälligkeit

dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich

geltend zu machen. Spätestens innerhalb eines weite-

ren Monats nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu er-

heben.

Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers

Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO

erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschluß-

fristen weder eine erneute schriftliche Geltendma-

chung noch Klage auf die erst später fällig werden-

den Leistungen erforderlich.

...

4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der

in § 13 Nr. 2-3 genannten Fristen ist ausgeschlossen;

das gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genann-

ten Voraussetzungen.

..."

Die Beklagte kündigte T mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 wegen dringender betrieblicher Gründe ordentlich zum 28. Februar 1983.

In dem Verfahren 4 Ca 77/83 Arbeitsgericht Aachen klagte T gegen die Beklagte hierauf auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. Dezember 1982 nicht aufgelöst worden sei.

Die Klägerin gewährte T ab 9. März 1983 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 9. März 1983 wies sie die Beklagte auf den Forderungsübergang im Falle der Zahlung hin. Am Ende des Schreibens heißt es dann wörtlich:

"Soweit etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,

die zum Ruhen des Leistungsanspruches nach § 117

Abs. 1-3 AFG führen, vom Ausgang eines beim Arbeitsge-

richt anhängigen Kündigungsschutzverfahren abhängig

sind, könnte im Hinblick auf arbeits- oder tarifvertrag-

liche Ausschlußklauseln ein Tätigwerden der Bundesan-

stalt erforderlich werden. Um zu vermeiden, daß die

Bundesanstalt mögliche Ansprüche, die auf sie überge-

gangen sind, durch Klage beim Arbeitsgericht geltend

machen muß, nur damit eine Ausschlußfrist gewahrt wird,

bitte ich, mir die beiliegende "Erklärung" (Rückseite

einer Durchschrift dieser Mitteilung) unterschrieben

zurückzusenden."

Die auf der Rückseite des Schreibens abgedruckte Erklärung lautet wie folgt:

"Im Hinblick auf eine etwaige arbeits- oder tarifvertrag-

liche Ausschlußklausel bin ich mit folgender Regelung

einverstanden:

Ob und ggf. in welcher Höhe der/die umseitig Genannte

noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat, hängt

vom Ausgang des laufenden Kündigungsschutzverfahrens

ab. Da das Arbeitsamt dem/der Genannten Arbeitslosen-

geld/Arbeitslosenhilfe gewährt bzw. gewährt hat, geht

nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG sein/ihr Anspruch auf die

möglicherweise noch geschuldeten Leistungen auf die

Bundesanstalt für Arbeit über, wobei die Höhe des

Teils der Leistung, der auf die Bundesanstalt für Ar-

beit übergeht, erst nach dem Ende des Kündigungs-

schutzverfahrens vom Arbeitsamt ermittelt werden

kann.

Zur Berücksichtigung der Ausschlußfrist erkläre ich

folgendes:

1. Ich verzichte darauf, mich auf die für das Ar-

beitsverhältnis mit dem/der umseitig Genannten

anwendbare Ausschlußfristregelung bis zur rechts-

kräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfah-

rens zu berufen.

2. Von dem Zeitpunkt an, zu dem das Arbeitsamt Kenntnis

von der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungs-

schutzverfahrens erlangt hat (Eingangsstempel bzw.

-Vermerk des Arbeitsamtes ist maßgebend), muß es

seinen Anspruch innerhalb einer 3-monatigen Aus-

schlußfrist schriftlich geltend machen."

Die Beklagte unterzeichnete diese Erklärung am 11. März 1983 und sandte sie der Klägerin zu, bei der sie am 14. März 1983 einging.

Am 15. Juli 1983 schrieb die Beklagte an T, daß sie die Kündigung zurücknehme. Zugleich forderte sie ihn auf, seine Arbeit am 18. Juli 1983 pünktlich wieder aufzunehmen. T nahm die Arbeit nicht auf, sondern zeigte seine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an. Mit Schriftsatz seiner Anwälte vom 9. August 1983 kündigte er an, daß er beantragen werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In den Gründen führte er an, die Anträge seien geboten, nachdem die Kündigung seitens der Beklagten zurückgenommen worden sei. Aufgrund der Rücknahme habe die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1983 erklärten die Beklagte und der Arbeitnehmer T den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, worauf das Arbeitsgericht durch Beschluß vom gleichen Tag der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.

Mit einer weiteren, am 26. Oktober 1983 zugestellten Klage forderte T von der Beklagten Zahlung von 2.472,34 DM (Differenzbetrag zwischen dem Normallohn in Höhe von 1.470,-- DM netto und dem monatlichen Arbeitslosengeld in Höhe von 883,20 DM für die Zeit vom 10. März 1983 bis 16. Juli 1983). Mittlerweile hatte T am 29. September 1983 das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1983 selbst gekündigt.

In dem Zahlungsklageverfahren (3 Ca 1731/83 Arbeitsgericht Aachen) schlossen T und die Beklagte am 7. November 1983 folgenden Vergleich:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das

Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 28. Februar

1983 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung

gemäß §§ 9, 10 KSchG 4.000,-- DM brutto gleich

netto.

3. ...

4. ...

5. Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle

wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhält-

nis und seiner Beendigung erledigt, unter der Vor-

aussetzung, daß die Beklagte eine Bescheinigung

zur Vorlage bei der Krankenkasse erteilt zur Be-

rechnung des dem Kläger zu gewährenden Kranken-

geldes."

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten die Erstattung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.121,60 DM mit Schreiben vom 7. Dezember 1983 geltend und mahnte durch Schreiben vom 24. Februar 1984. Mit der am 20. Juli 1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen, am 25. Juli 1984 zugestellten Klage begehrt sie Zahlung für die Zeit vom 9. März 1983 bis 16. Juli 1983.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Da der Arbeitnehmer T das in der Rücknahme der Kündigung liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages angenommen habe, sei das somit fortbestehende Arbeitsverhältnis frühestens durch die Kündigung des Arbeitnehmers T beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe T Anspruch auf Zahlung der Vergütung durch die Beklagte gehabt. Ihre Ansprüche seien nicht verfallen, da sie sich gegenüber der Beklagten auf die Sonderabmachung vom 11. März 1983 berufen könne. Das Kündigungsschutzverfahren sei erst im Termin am 25. Oktober 1983 rechtskräftig beendet worden. Die schriftliche Geltendmachung sei daher der Vereinbarung gemäß rechtzeitig erfolgt. Den zwischen der Beklagten und T abgeschlossenen Vergleich vom 7. November 1983 müsse sie nicht gegen sich gelten lassen. Dieser Vergleich enthalte rechtlich einen rückwirkenden Verzicht auf Lohnansprüche ab 1. März 1983, insoweit hätten die Arbeitsvertragsparteien jedoch nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten verfügen dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.121,60 DM

nebst 4 % Zinsen seit 9. März 1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen: Vergütungsansprüche für den Zeitraum 9. März bis 16. Juli 1983 hätten nicht bestanden. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Prozeßparteien des Kündigungsschutzprozesses sei das Gericht gehindert gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Ungewißheit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses sei erst durch den Vergleich vom 7. November 1983 beendet worden, den auch die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Aus ihm ergebe sich, daß ein Arbeitsverhältnis in der fraglichen Zeit nicht mehr bestanden habe. Die in dem Vergleich vereinbarte Abfindung sei somit auch kein verschleiertes Gehalt.

In jedem Fall könnten die geltend gemachten Ansprüche wegen § 13 Ziff. 2 MTV nicht realisiert werden. Ein Verzicht auf tarifliche Verfallklauseln sei nicht zulässig. Die getroffene Vereinbarung sei eine Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers T, sie sei allenfalls eine Regelung zu Gunsten der Klägerin und insofern nicht durch § 4 Abs. 3 TVG gedeckt.

Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, die tarifliche Frist sei durch die Erklärung vom 11. März 1983 modifiziert worden, so sei die Einreichung der Klage am 20. Juli 1984 verspätet, da die Klägerin spätestens binnen drei Monaten hätte Klage erheben müssen. Die in die Erklärung aufgenommene dreimonatige Ausschlußfrist beziehe sich auf die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, berühre aber nicht die im Tarifvertrag geforderte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Auszugehen sei hierbei vom 25. Oktober 1983, da der ursprüngliche Rechtsstreit an diesem Tag übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in der Zeit vom 9. März bis 16. Juli 1983 habe ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitnehmer T bestanden. Durch Erhebung der Kündigungsschutzklage habe T die Beklagte in Annahmeverzug versetzt, der jedenfalls bestanden habe bis zur Rücknahme der Kündigung.

Auf die Einhaltung der Ausschlußfristen des § 13 Ziff. 2 MTV habe die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam verzichtet. Wenn auch die Ansprüche des T auf Lohn entsprechend den Zahlungen der Klägerin auf diese übergegangen seien, so stehe der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten § 4 Abs. 3 TVG nicht entgegen, da die Frage der Beurteilung der Günstigkeit der abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechtsnachfolgers gleich beantwortet werden müsse wie hinsichtlich der Arbeitsvertragsparteien. Die Vereinbarung vom 11. März 1983 sei für T aber günstiger als die zweistufige und kürzere Ausschlußfristenregelung des § 13 Ziff. 2 MTV. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, so folge die Nichtanwendung der Ausschlußfrist daraus, daß der Rechtsnachfolger in jedem Fall nach Eintritt der Rechtsnachfolge andere Abreden treffen könne als der Arbeitnehmer selbst, da § 4 Abs. 3 TVG sich nur auf das unmittelbare Vertragsverhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer beziehe.

Die Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich trotz der Vereinbarung vom 11. März 1983 nun auf die tarifliche Ausschlußfrist berufe. Die Forderung sei durch Schreiben vom 7. Dezember 1983 rechtzeitig schriftlich innerhalb der in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 11. März 1983 festgelegten dreimonatigen Ausschlußfrist geltend gemacht worden, da diese Frist frühestens mit dem Vergleich vom 7. November 1983 in dem Verfahren 3 Ca 1731/83 Arbeitsgericht Aachen zu laufen begonnen habe. Mit diesem Vergleich sei auch das Verfahren 4 Ca 77/83 Arbeitsgericht Aachen (Kündigungsschutzklage) beendet worden. Vereinbart gewesen sei nur eine schriftliche, nicht auch noch eine gerichtliche Geltendmachung durch die Klägerin. Eine analoge Anwendung der zweistufigen Ausschlußfrist des § 13 Ziff. 2 MTV scheitere an der insoweit eindeutigen Vereinbarung vom 11. März 1983 Ziff. 2.

B. Diese Würdigung ist im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zu bestätigen.

I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß auf die Klägerin dem Arbeitnehmer T zustehende Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe des von ihr unstreitig geleisteten Arbeitslosengeldes von 4.121,60 DM übergegangen sind.

1. Für die Zeit vom 9. März 1983 bis 16. Juli 1983 stand dem Arbeitnehmer T ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 615 BGB zu. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete nach § 615 BGB für die infolge des Verzugs geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das zwischen dem Arbeitnehmer T und der Beklagten seit 1970 bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 28. Februar 1983 nicht aufgelöst worden, sondern bestand über diesen Termin hinaus infolge der einvernehmlichen "Rücknahme" der Kündigung durch die Beklagte fort. Die einseitige "Rücknahme" einer als Gestaltungsakt anzusehenden Kündigung ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich (vgl. KR-Wolf, 2. Aufl., Grundsätze Rz 347 m.w.N.). Die Folgen einer wirksamen Kündigung können jedoch im Wege einer vertraglichen Vereinbarung rückgängig gemacht werden, indem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird; dies kann auch formlos und stillschweigend geschehen (vgl. KR-Wolf, aa0, Rz 349; Urteil des Senats vom 19. August 1982, BAG 40, 56 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969). Wie der vorliegend aus dem dem Vortrag in den beigezogenen Akten des Kündigungsschutzprozesses 4 Ca 77/83 Arbeitsgericht Aachen, herzuleitende Wille des Arbeitnehmers T zeigt, hat er das in der Rücknahmeerklärung der Beklagten liegende Angebot auf Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses angenommen. Er kündigte nämlich den Antrag an, den Rechtsstreit nach Rücknahme der Kündigungserklärung durch die Beklagte in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die durch die spätere übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des Kündigungsschutzrechtsstreits bewirkte Beendigung der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage hat nicht dazu geführt, daß die Kündigung vom 30. Dezember 1982 gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam anzusehen wäre. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Beendigung der Rechtshängigkeit konnten mögliche Folgen nach § 7 KSchG nicht eintreten, da die Arbeitsvertragsparteien kraft der ihnen zustehenden Privatautonomie vorrangig eine andere Regelung getroffen hatten.

Infolge der wirksamen Fortsetzungsvereinbarung steht im konkreten Fall fest, daß dem Arbeitnehmer T für den hier maßgeblichen Zeitraum Vergütungsansprüche zustanden.

Nach einer ordentlichen Kündigung, die nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, gerät der Gläubiger nach § 296 BGB in Verbindung mit §§ 293, 295 BGB für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist dann in Annahmeverzug, wenn er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt. Die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, daß er dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muß und ihm die Arbeit zuzuweisen hat. Dies gilt bei einer unwirksamen ordentlichen Kündigung für die Zeit ab Ende der Kündigungsfrist, da der Arbeitgeber durch die ordentliche Kündigungserklärung zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr wolle (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - EzA Nr. 44 zu § 615 BGB im Anschluß an BAG Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - EzA Nr. 43 zu § 615 BGB).

Der Anspruch scheitert nicht deswegen, weil etwa der Schuldgrund erst nachträglich begründet worden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist, weil beide Seiten die Kündigung der Beklagten als unwirksam behandelt haben.

Die Arbeitsvertragsparteien können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Ungewißheit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung und der sich daraus ergebenen rechtlichen Folgen aufgrund der ihnen zustehenden Vertrags- und Dispositionsfreiheit einvernehmlich bindend regeln. Fehlt - wie vorliegend - eine Absprache über Ansprüche aus dem fortgesetzten Arbeitsverhältnis für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und dem Tag der Fortsetzungsvereinbarung und liegen auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte vor, die auf einen bestimmten übereinstimmenden anderen Willensentschluß der Parteien schließen lassen, so ist davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer bei seinem Einverständnis zur Rücknahme der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgeht. Die Erklärung des Arbeitgebers kann aus der Sicht des Arbeitnehmers in Fällen der vorliegenden Art nicht so verstanden werden, er halte an der Wirksamkeit der Kündigung fest und wolle nur ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Der Arbeitgeber würde sich mit einer Bereitschaft, zwar das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortzusetzen, aber keinen Lohn zahlen zu wollen, auch in einen von der Rechtsordnung nicht zu billigenden Widerspruch setzen (§ 242 BGB: venire contra factum proprium). Der Arbeitsvertrag ist bei einverständlicher Rücknahme der Kündigung und einem hinsichtlich der zwischenzeitlich fällig gewordenen Vergütungsansprüche fehlenden Vorbehalt für die Vergangenheit nicht nur so abzuwickeln als ob ein Annahmeverzug bestanden hätte (so KR-Wolf, aa0, Grundsätze Rz 351). Es ist vielmehr aufgrund der Vereinbarung der Parteien, die insoweit allein dispositionsbefugt sind, davon auszugehen, daß der Arbeitgeber mit der "Rücknahme" der Kündigung bei fehlendem Vorbehalt zugleich auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges anerkennt.

2. Damit ist die Klägerin anspruchsberechtigt, denn der Anspruch des Arbeitnehmers T nach § 615 BGB ist nach § 117 Abs. 1, 4 AFG/§ 115 SGB X (§ 117 AFG gilt vom 1. Juli 1983 an in der Fassung des Art. II § 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 1982 - BGBl I S. 1450) auf sie übergegangen.

a) Gemäß § 100 AFG hat der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit die weiteren geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 117 Abs. 1 AFG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, wobei nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG Arbeitslosengeld gewährt wird, soweit der Arbeitslose die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht erhält. Wie unter B I 1 dargelegt, hat der Arbeitnehmer T der Beklagten einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den hier fraglichen Zeitraum, so daß dieser auf die Klägerin übergegangen ist. Ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 117 Abs. 1 AFG im Anschluß an eine als unwirksam behandelte ordentliche Kündigung begründet ist, ist nach den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Rechtsbeziehungen zu beurteilen.

Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die arbeitsrechtlichen Vorgänge und Regelungen an und versichert sie (vgl. Gagel, AFG, § 117 Rz 71). Es nimmt den Parteien im Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht die rechtliche Möglichkeit, unter Zugrundelegung der Wirksamkeit der Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zu bestimmen oder unter Zugrundelegung der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht. Bei einem Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung, deren Sozialwidrigkeit zur Beurteilung ansteht, kann dieser Streit im Rahmen des Streitgegenstandes durch Urteil, durch Nichtdurchführung der Kündigungsschutzklage mit der Folge des § 7 KSchG oder durch Vereinbarung geregelt werden. § 117 AFG eröffnet, soweit hierfür nicht besondere Regelungen bestehen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträger nicht die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Prüfung. Der Leistungsträger akzeptiert vielmehr, soweit kein Rechtsmißbrauch vorliegt, im Rahmen von § 117 Abs. 1 AFG die Privatautonomie und knüpft an die auf ihr beruhenden Ergebnisse an (Gagel, aa0, Rz 45 ff.). Die Frage des Übergangs des Anspruchs richtet sich danach, ob zum Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Leistung nach dem Willen der Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand (so im Ergebnis auch BAG Urteile vom 29. August 1968, BAG 21, 154 = AP Nr. 5 zu § 96 AVAVG und vom 22. Februar 1968, BAG 20, 324 = AP Nr. 22 zu § 7 KSchG) wobei die Abhängigkeit der Rechtsstellung der BA von den Wirkungen der Privatautonomie allein aus § 404 BGB und den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses herzuleiten ist (BAG vom 28. April 1983 - 2 AZR 446/81 - AP Nr. 3 zu § 117 AFG, zu II 2 der Gründe; vgl. auch Gagel, BB 1983, 453 ff.).

b) Vorliegend hat das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers T während des Bezuges des Arbeitslosengeldes fortbestanden, da - wie dargelegt - die Parteien konkludent von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen sind. Es ist dadurch nicht nachträglich eine vorher nicht vorhanden gewesene Rechtslage geschaffen, sondern vereinbarungsgemäß klargestellt worden, wie die Rechtslage war. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Zweck der §§ 117 AFG/115 SGB X, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sich der Leistungsträger selbst dann auf einen Forderungsübergang berufen kann, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt z.B. bei einer an sich wirksamen Kündigung nach der Zahlung von Arbeitslosengeld durch eine spätere Vereinbarung zwischen dem unterstützten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber durch einvernehmliche Rücknahme der Kündigung überhaupt erst begründet wird (vgl. Gagel, AFG, § 117 Rz 37; Hanau, AuR 1984, 335, 336).

3. Soweit die Parteien in dem Vergleich vom 7. November 1983 das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 28. Februar 1983 bestimmt und zugleich festgelegt haben, mit der Erfüllung des Vergleichs (Zahlung einer Abfindung) seien alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, ist die darin enthaltene Verfügung ihrer Ansprüche von T für die Zeit vom 9. März bis zum 16. Juli 1983 gegenüber der Klägerin nicht wirksam. Die Vergleichsparteien konnten nach den §§ 404, 412 BGB die Rechtslage im Hinblick auf die Klägerin nicht mehr verändern. Nach § 404 BGB kann der Schuldner (Beklagte) dem neuen Gläubiger (Klägerin) nur die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit des Übergangs (§ 414 BGB) der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Zum Zeitpunkt des Übergangs der Forderung bestanden keine Einwendungen der Beklagten gegenüber dem Arbeitnehmer T. Wie unter B I 1 dargelegt, steht aufgrund der einvernehmlichen Rücknahme der Kündigung und des Fehlens weiterer rechtserheblicher Absprachen fest, daß dem Arbeitnehmer T für den fraglichen Zeitraum Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zustanden. Die Arbeitsvertragsparteien hatten aufgrund der ihnen zustehenden Dispositionsbefugnis den Streitgegenstand in diesem Sinne abschließend geregelt. Die Einwendungen, die die Beklagte der Klägerin entgegenhalten will, rühren allein aus dem Vergleich vom 7. November 1983 her. Dieser ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage so zu würdigen, daß ein vollwirksames Arbeitsverhältnis ohne Kündigung rückwirkend unter Wegfall aller entstandenen Ansprüche aufgehoben werden sollte. Insoweit waren die Parteien hinsichtlich der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt (vgl. Gagel, AFG, § 117 Rz 49). Aufgrund der konkreten, vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung habe gleichsam schwebend fortbestanden und sei erst zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 7. November 1983 endgültig und bindend geklärt worden. Wie bereits hervorgehoben, knüpft das Sozialversicherungsrecht an die Dispositionen der Parteien an, die sie im Rahmen der Abwicklung eines streitigen Arbeitsverhältnisses treffen. Dazu gehört nach den §§ 404, 412 BGB aber nicht eine Verfügung über solche dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche, die aufgrund unstreitigen Sachverhalts bereits vor der Anzeige des Forderungsübergangs entstanden waren. Das war vorliegend der Anspruch des Arbeitnehmers T auf Arbeitsentgelt in Höhe der geltend gemachten Forderung.

Soweit die Revision meint, der Klägerin stünde allenfalls die Abfindungssumme von 4.000,-- DM zu, ist diese Rechtsauffassung unzutreffend. Die Klägerin erhebt keinen Anspruch nach § 117 Abs. 2 AFG.

II. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfristet. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, greift die Ausschlußfrist des § 13 Ziff. 2 MTV nicht ein. Durch die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers T hat dieser die nach § 13 Ziff. 2 Satz 1 MTV tariflich vorgesehene Schriftform gewahrt, denn die Erhebung der Kündigungsschutzklage genügt jedenfalls im Bereich der privaten Wirtschaft grundsätzlich diesem Erfordernis für solche Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

1. § 13 Ziff. 2 Satz 2 MTV steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, denn die Klägerin hat den Anspruch gegenüber der Beklagten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzprozesses am 25. Oktober 1983 (übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien) schriftlich am 7. Dezember 1983 innerhalb des Zeitraumes erhoben, den die Beklagten durch Abgabe der Erklärung vom 11./14. März 1983 gegenüber der Klägerin zur Berücksichtigung der Ausschlußfrist als ausreichend erachtet hatte.

a) Es ist anerkannt, daß die Berücksichtigung einer tariflichen Ausschlußklausel in Ausnahmefällen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterbleiben kann, was nur im Wege der Einzelfallkontrolle ermittelt werden kann. So liegt ein Fall der mißbräuchlichen Ausnutzung einer Rechtsposition insbesondere dann vor, wenn der Berechtigte die fristgemäße Geltendmachung eines Rechts unterläßt und er hierzu durch ein Verhalten des Anspruchsberechtigten veranlaßt wurde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich nicht auf die Frist berufen, was aufgrund einer besonderen Zusage der Fall sein kann (vgl. hierzu Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 404 - 406 m.w.N.; BAG Urteil vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Erhebung einer Zahlungsklage zur Fristwahrung sei entbehrlich gewesen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Revisionsgericht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung möglich. Als überprüfbare Rechtsfrage ist es anzusehen, ob die Auslegung der individuellen Zusage mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut vereinbar ist und ob nicht anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (BAG Urteil vom 13. Juli 1956, BAG 4, 360 = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Parteien eine vom Tarifvertrag abweichende Ausschlußfristenregelung vereinbaren wollten oder ob es sich um eine einseitige Erklärung der Beklagten zur Berücksichtigung der Ausschlußfrist handelte, da sich wegen der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung der Beklagten, die die Klägerin damit zu einem bestimmten Verhalten veranlassen wollte, keine wesentlichen Unterschiede in der Auslegung ergeben. Wollten die Parteien die tarifliche Regelung einvernehmlich ändern, so wäre das im vorliegenden Fall eine dem Arbeitnehmer T, in dessen Rechtsposition die Klägerin eingetreten ist, günstigere Regelung, so daß § 4 Abs. 3 TVG beachtet ist.

2. Der Auffassung der Revision, die Parteien hätten nur dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung i.S. von § 13 Ziff. 2 Satz 1 MTV Rechnung tragen wollen, sie hätten die Notwendigkeit der Klageerhebung aber unberührt lassen wollen, kann dem Sinngehalt der Erklärung nach nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat in ihrem Anschreiben nicht auf den hier einschlägigen Manteltarifvertrag, sondern allgemein auf arbeits- und tarifvertragliche Ausschlußklauseln verwiesen. Der Fall der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ist in Nr. 2 der Erklärung erfaßt. Deren Formulierung, das Arbeitsamt müsse "seinen Anspruch innerhalb einer dreimonatigen Ausschlußfrist schriftlich geltend machen", läßt nur bei zu enger formaler Auslegung die Deutung zu, es werde nur § 13 Ziff. 2 Satz 1 MTV (schriftliche Geltendmachung) erfaßt. Nr. 2 der Erklärung ist im Zusammenhang mit dem vorgehenden Satz ("Zur Berücksichtigung der Ausschlußfrist") auszulegen. Da die Einleitung allgemein von etwaigen arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlußklauseln ausgeht und in ihr nicht eine bestimmte tarifliche Regelung angesprochen wurde, ist darunter die tarifliche Ausschlußregelung insgesamt zu verstehen. Es sollte daher auch die Notwendigkeit der Klageerhebung ersetzt werden durch eine schriftliche Geltendmachung.

Bedenken gegen den materiellen Gehalt der Erklärung bestehen nicht. "Verzichtserklärungen", die sich auf tarifliche Ausschlußfristen beziehen, sind eng auszulegen (vgl. BAG Urteil vom 24. Mai 1973, aa0). Daß die Parteien den Zeitraum, innerhalb dessen die Klägerin tätig werden mußte, auf drei Monate ab Kenntnis von der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses festgelegt haben, ist auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer engen zeitlichen Begrenzung nicht zu beanstanden.

Hillebrecht Triebfürst Ascheid

Mauer Baerbaum

 

Fundstellen

BB 1986, 2202-2204 (LT1-3)

DB 1986, 2240-2240 (LT1-3)

NZA 1987, 17-19 (LT1-3)

RdA 1986, 337

RzK, I 13a Nr 11 (LT1-3)

AP § 615 BGB (LT1-3), Nr 40

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 32 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 80 Nr 32 (LT1-3)

EzA § 615 BGB, Nr 47 (LT1-3)

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