Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen. Lohnpfändung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können.

2. Der Drittschuldner, der auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Zahlungen leistet, kann sich nach einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Rangänderung unter mehreren Pfändungsgläubigern gegenüber dem wahren Berechtigten nicht auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen und Zahlungen für die Zeit vor Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses oder der Rangänderung verweigern.

 

Normenkette

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a, § 850 h Abs. 2, § 836 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 19.10.1989; Aktenzeichen 16 Sa 878/89)

ArbG Iserlohn (Urteil vom 21.04.1989; Aktenzeichen 3 Ca 14/89)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Oktober 1989 – 16 Sa 878/89 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 21. April 1989 – 3 Ca 14/89 – wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.428,– DM nebst 4% Zinsen aus jeweils 485,60 DM seit 1. Dezember 1989, 1. Januar 1990, 1. Februar 1990, 1. März 1990 und 1. April 1990 zu zahlen.

2. Der Beklagte, wird verurteilt, an den Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Schuldners bei ihm monatlich 485,60 DM, beginnend mit dem 1. Mai 1990, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von 1.931,20 DM nebst 10,25% Zinsen aus 2.430,– DM sowie 4% Zinsen aus 383,– DM, jeweils seit dem 15. Mai 1990 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gläubiger eines Arbeitnehmers des Beklagten, (Schuldner), von dem er nach dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 20. Mai 1988 – 8 C 306/88 – 2.430,– DM nebst 10,25% Zinsen seit dem 5. Dezember 1985 und nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß gleichen Aktenzeichens vom 21. Juli 1988 383,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Juni 1988 beanspruchen kann. Wegen dieser Forderung sowie 93,40 DM bisheriger Vollstreckungskosten hat der Kläger die Ansprüche des Schuldners gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12. Oktober 1988 – 30 M 3467/88 – wurde dem Beklagten am 11. November 1988 zugestellt.

Mit der dem Beklagten am 19. Januar 1989 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung der nach seiner Ansicht pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens des Schuldners. Gleichzeitig verkündete der Kläger dem Schuldner den Streit.

Der Kläger hat vorgetragen, der Schuldner sei als Textilkaufmann und Technischer Betriebsleiter bei dem Beklagten, der fünf Näherinnen ständig beschäftige tätig und arbeite dort nach eigenen Angaben arbeitstäglich etwa 14 bis 16 Stunden. Zwar habe der Schuldner in einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Lüdenscheid am 5. November 1987 erklärt, er verdiene bei dem Beklagten monatlich nur 1.031,55 DM brutto (= 851,03 DM netto). Das sei aber eine unangemessen geringe Vergütung. Nach den Lohntarifverträgen für den Textilbereich und nach Auskunft der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer erhalte ein Arbeitnehmer in der Position des Klägers monatlich wenigstens 3.250,– DM brutto, in der höchsten tariflichen Gehaltsstufe sogar 4.529,– DM brutto. Somit sei davon auszugehen, daß der Schuldner gegen den Beklagten Anspruch auf ein monatliches Nettogehalt von 2.550,– DM habe. Mangels Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners seien davon monatlich 1.236,20 DM pfändbar. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, vorrangige Pfändungen brauche er sich nicht entgegenhalten zu lassen, weil die Feststellung einer fiktiven Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO nur zu seinen Gunsten wirke, solange sich die vorrangigen Gläubiger nicht darauf beriefen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.472,40 DM nebst 10% Zinsen seit dem 11. November 1988 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm 1.236,20 DM monatlich, beginnend mit dem 11. November 1988 bis zur völligen Abdeckung des Betrags von 3.885,05 DM nebst 10,25% Zinsen auf 2.430,– DM sowie 4% auf 383,– DM, jeweils seit dem 24. Dezember 1988 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Schuldner sei als einfacher kaufmännischer Angestellter nur stundenweise in seinem Betrieb beschäftigt. Er springe nur ein, wenn „Not am Manne” sei und werde dafür mit 1.031,55 DM brutto monatlich zutreffend entlohnt. Die vom Kläger nunmehr verwendeten Angaben zur betrieblichen Position des Schuldners hätten seinerzeit nur dazu gedient, für den Schuldner in einem Strafverfahren, in dem er vom Kläger verteidigt worden sei, eine Haftverschonung zu erreichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung eines pfändbaren Betrags von monatlich 485,60 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß die Ansprüche des Schuldners gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitseinkommen bereits vorher gepfändet wurden

  • durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Gerichtskasse H…, vom 14. Mai 1986 – D 24822 411 8 – über 1, 0.275,90 DM;
  • durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 16. November 1987 – 30 M 3797/87 – für die KAG über einen Betrag von 89.510,45 DM zuzüglich 10% Zinsen aus 87.152,84 DM seit dem 13. Januar 1980 und insgesamt 468,20 DM bisheriger Kosten;
  • durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 6. Oktober 1988 – 30 M 3290/88 – für die P e. V. über einen Betrag von 713,40 DM.

Unstreitig ist zumindest der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der K… AG noch nicht erledigt. Der Beklagte hat ferner eine weitere Vorpfändung durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung der AOK M… vom 14. August 1987 über einen Betrag von ca. 25.000,– DM behauptet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen der Vorpfändungen als derzeit unbegründet abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß er den Zahlungsantrag zu Ziff. 2) auf die Zeit ab 1. Mai 1990 begrenzt. Er hat in der Revisionsinstanz Rangrücktrittserklärungen der vorrangigen Gläubiger vom 7. November 1989 (Gerichtskasse H… vom 8. November 1989 (K …-AG, AOK M…) und vom 9. Januar 1990 (P e. V.)) vorgelegt.

Der Beklagte bittet zu entscheiden, „was Rechtens ist”.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründungsschrift mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muß (BAG Urteil vom 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP Nr. 15 zu § 554 ZPO mit weiteren Nachweisen; BAG Urteil vom 15. November 1989 – 5 AZR 14/89 – nicht veröffentlicht). Daran fehlt es vorliegend. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem für ihn streitentscheidenden Rechtsproblem der Wirkung von § 850 h Abs. 2 ZPO bei Vorpfändungen auf über drei Seiten seiner Entscheidungsgründe ausführlich unter sorgfältiger Abwägung des Streitstandes in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Dagegen hält die Revisionsbegründung des Klägers nur schlagwortartig an der vorinstanzlich geäußerten Rechtsansicht fest, wenn er ausführt, er nehme „für sich die Fiktion des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis von Gläubiger und Drittschuldner auch in bezug auf die Vorpfändungen anderer Gläubiger zu seinen Gunsten in Anspruch”. Der Kläger setzt sich jedoch überhaupt nicht mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander und legt nicht dar, was er daran zu beanstanden hat und warum er die gegenteiligen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht für zutreffend hält.

Der Kläger hat aber Rangrücktrittserklärungen der vorrangigen Pfändungsgläubiger vorgelegt, die diese nach Erlaß des Berufungsurteils abgegeben haben, und macht geltend, daß er als nunmehr vorrangiger Pfändungsgläubiger Zahlung der gepfändeten Beträge verlangt. Dies genügt vorliegend den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum hat das Revisionsgericht Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH Urteile vom 25. April 1988 – II ZR 252/86 – NJW 1988, 3092, 3094 und vom 11. November 1982 – III ZR 77/81 – BGHZ 85, 288, 290 = NJW 1983, 867; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 561 Anm. 3 E; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 561 Rz. 17 mit weiteren Nachweisen). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. § 561 Abs. 1 ZPO, nach dem der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, bezweckt in erster Linie, das Revisionsgericht von der mit einer Beweiserhebung verbundenen Arbeit zu entlasten. Mit diesem Zweck, ist es durchaus vereinbar, in der Revisionsinstanz neue Tatsachen zuzulassen, die nicht beweisbedürftig sind. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Formalismus, wenn man die Parteien auf ein neues Verfahren verweisen wollte, obwohl dem Revisionsgericht die Berücksichtigung der neuen Tatsachen keine nennenswerte Mehrarbeit macht (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O.). Kann aber damit das Revisionsgericht aufgrund, der neuen unstreitigen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht kommen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, braucht auch vom Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht verlangt zu werden, da es darauf nicht ankommt. Konsequenterweise muß der Revisionskläger, falls die neuen unstreitigen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit, führen, ohne Rechtsnachteil sogar die Auffassung vertreten können, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend entschieden. Der Kläger konnte daher ausschließlich mit neuen Tatsachen, nämlich den Rangrücktrittserklärungen der vorrangigen Pfändungsgläubiger, die Revision begründen.

Die neuen Tatsachen sind vorliegend auch nach der letzten, mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 19. Oktober 1999 statt. Sämtliche RangrücktrittserkIärungen sind zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben worden.

Die neuen Tatsachen müssen auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Sinn und Zweck einer Revisionsbegründung besteht darin, dem Revisionsgericht und dem Prozeßgegner Umstände aufzuzeigen, weshalb im Streitfall ein anderes Urteil zu ergehen hat. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, es für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ausreichen zu lassen, daß sie ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall können jedoch die vorgetragenen neuen Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen. Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Rangrücktrittserklärungen ist er nunmehr vorrangiger Pfändungsgläubiger, so daß er auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts mit der Klage Erfolg haben kann.

Hingegen ist es nicht erforderlich, daß in der Revisionsbegründung auch dargelegt wird, daß die neuen Tatsachen, auf die die Revision gestützt wird, unstreitig sind. Denn im Revisionsverfahren kann der Beklagte neue, vom Revisionskläger in den Rechtsstreit eingeführte Tatsachen unstreitig stellen, so daß sie dann Berücksichtigung finden müssen. Die Vorschrift des § 138 ZPO ist im Revisionsverfahren uneingeschränkt anwendbar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Grundzüge vor § 128 Anm. 1 A), was auch daraus folgt, daß die Vorschriften des Ersten Buches der ZPO („Allgemeine Vorschriften”, §§ 1 bis 252) unmittelbar für alle Instanzen gelten (vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 557 Rz. 1 in Verb. mit § 523 Rz. 1). Danach sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Revisionsbeklagte kann also durch Nichtbestreiten vom Revisionskläger vorgetragene neue Tatsachen unstreitig stellen. Diese prozessuale Möglichkeit würde den Parteien genommen, wenn man verlangte, daß der Revisionskläger bereits in der Revisionsbegründung vorträgt, daß die von ihm geltend gemachten neuen Tatsachen unstreitig sind. Es ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Revision, ob die von dem Revisionskläger vorgetragenen neuen Tatsachen unstreitig werden und damit berücksichtigt werden können oder ob sie vom Revisionsbeklagten bestritten werden und damit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung überein. Auch die Berufung kann ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt werden. Dann bedarf es in der Berufungsbegründung keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Für die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung kommt es hierbei darauf an, ob der neue Tatsachenvortrag vom Berufungsgericht berücksichtigt werden muß oder – z.B. wegen Verspätung – zurückgewiesen, werden kann (BGH Beschluß vom 1. Juni 1967 – VII ZB 8/67 – LM § 519 ZPO Nr. 57 = MDR 1967, 755). Dadurch wird die Zulässigkeit der Berufung nicht berührt. Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit der Revision.

Schützenswerte Belange des Beklagten werden vorliegend durch die Zulassung der neuen Tatsachen (Rangrücktrittserklärungen) nicht berührt. Soweit der Beklagte neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Tatsachen, die der Revisionskläger vorträgt, bestreitet, darf das Revisionsgericht sie nicht berücksichtigen, der Kläger ist in diesem Falle darauf angewiesen, einen neuen Rechtsstreit zu führen. Soweit der Beklagte jedoch die neuen Tatsachen nicht bestreitet, liegt es auch in seinem wohlverstandenen Interesse, daß das Revisionsgericht diesen Sachverhalt endgültig beurteilt. Wenn den Parteien dadurch für den neuen Sachvortrag ein Instanzenzug vorenthalten wird, ist dies hinzunehmen, weil es keiner Feststellung von Tatsachen bedarf, was Aufgabe der Instanzgerichte wäre. Es entspricht vielmehr der Prozeßökonomie, daß das Revisionsgericht einen unstreitigen Sachverhalt abschließend entscheidet.

II.

Die Revision ist auch im wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zählung von 2.428,– DM nebst 4% Zinsen sowie zur Zahlung von monatlich 485,60 DM, beginnend mit dem 1. Mai 1990, verurteilt wurde. Im übrig en war die Revision zurückzuweisen und das insoweit klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts zu bestätigen. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 2.428,– DM nebst 4% Zinsen sowie ab 1. Mai 1990 monatlich 485,60 DM zu zahlen. Denn in Höhe dieser Beträge ist das Arbeitseinkommen des Schuldners zugunsten des Klägers gepfändet. Ein Vorrang anderer Pfändungsgläubiger besteht nicht mehr, nachdem diese gegenüber dem Kläger Rangrücktrittserklärungen abgegeben haben.

Der Kläger kann seit November 1989 von dem Beklagten die Zahlung von monatlich 485,60 DM verlangen. Insoweit ist das Arbeitseinkommen, des Schuldners zugunsten des Klägers gepfändet und aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Oktober 1988 ihm zur Einziehung überwiesen. Dabei ist nicht allein von dem Arbeitseinkommen auszugehen, das der Schuldner tatsächlich von Arbeitgeber erhält. Ist dieses unverhältnismäßig gering, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner, (Arbeitgeber) eine angemessene Vergütung als geschuldet (§ 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben für die vom Schuldner geleisteten Dienste ein Arbeitsentgelt von 2.550,– DM netto monatlich als angemessen im Sinne von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO angesehen. Das ist unter Berücksichtigung des dabei den Tatsacheninstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Damit ergibt sich bei Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners für zwei Personen ein pfändbarer Betrag von 485,60 DM monatlich (Pfändungstabelle Anlage 2 zu § 850 c ZPO).

Der Klageforderung gehen keine Ansprüche vorrangiger Pfändungsgläubiger vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Pfändungsgläubiger im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO sich gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf 5 850 h Abs. 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen muß, wofür aus den vom Landesarbeitsgericht dargelegten Gründen viel spricht. Auch wenn man aber mit dem Landesarbeitsgericht vom Vorrang der anderen Pfändungsgläubiger ausgeht, besteht dieser im vorliegenden Fall nicht, da sämtliche in Betracht kommenden vorrangigen Pfändungsgläubiger gegenüber dem Kläger eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben. Solche Rangrücktrittserklärungen, die von einem nachrangigen Pfändungsgläubiger – wie hier dem Kläger – angenommen werden, sind als schuldrechtliche Vereinbarung der Pfändungsgläubiger untereinander nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 804 Rz. 38; MünchKomm-Damrau, BGB, 2. Aufl., § 1209 Rz. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 49. Aufl., § 1209 Anm. 1 a; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1209 Rz. 3; Staudinger/Wiegand, BGB, 12. Aufl., § 1209 Rz. 9). Diese Rangrücktrittserklärungen hat der Beklagte nicht bestritten. Er hat vielmehr auf die Revisionsbegründung nur erwidert, das Gericht möge erkennen, „was Rechtens ist”. Damit gilt der neue Tatsachenvortrag des Klägers zum Rangrücktritt der vorrangigen Pfändungsgläubiger als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Durch den Rangrücktritt der anderen Pfändungsgläubiger ist der Kläger erstrangiger Pfändungsgläubiger geworden.

Dieser Vorrang des Klägers besteht seit November 1989. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt war im Oktober 1989 das Arbeitseinkommen des Schuldners noch zumindest, zugunsten der K… AG in Höhe von etwa 90.000,– DM gepfändet. Die K… AG hat mit Schreiben vom 8. November 1989 den Rangrücktritt erklärt. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Pfändung der K… AG Pfändungen der Gerichtskasse H… vom 14. Mai 1986 und der AOK M… vom 14. August 1987 vorausgehen, ist der Kläger im November 1989 erstrangiger Pfändungsgläubiger geworden. In der Zeit von November 1989 bis April 1990 ist bei einem monatlich pfändbaren Betrag von 485,60 DM mindestens der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Betrag aufgelaufen, ab 1. Mai 1990 sind dann fortlaufend monatlich 485,60 DM zu zahlen.

Auch wenn dem Beklagten erst mit der Zustellung der Revisionsbegründung am 26. März 1990 der Rangrücktritt der vorrangigen Pfändungsgläubiger bekannt wurde, steht dies der Klageforderung für die Zeit vor März 1990 nicht entgegen. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen. Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt ein Überweisungsbeschluß, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Damit soll der Drittschuldner, der nach einem ihm zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verfährt, bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor Ansprüchen; des Schuldners für die Zeit vor Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses geschützt werden. Ein solcher Schutz des Drittschuldners ist aber auch bei einer ihm unbekannten Rangänderung unter den Pfändungsgläubigern geboten. Der Schutz des § 836 Abs. 2 ZPO tritt deshalb zugunsten des Drittschuldners auch gegenüber den Pfändungsgläubigern des Schuldners ein und umfaßt den durch den Zeitpunkt der Pfändung bestimmten Rang einer Forderungsüberweisung (BGH Urteil vom 9. Juni 1976 – VIII ZR 19/75BGHZ 66, 394, 396;; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 836 Anm. 2 B). Der Beklagte konnte daher bis zur Zustellung der Revisionsbegründung am 26. März 1990 darauf vertrauen, daß der Kläger nur nachrangiger Pfändungsgläubiger war. Gleichwohl führt dies nicht dazu, daß der Beklagte erst ab März 1990 die vom Arbeitseinkommen des Schuldners pfändbaren Beträge an den Kläger abführen muß. Der Schutzzweck des § 836 Abs. 2 ZPO geht nicht so weit.

§ 836 Abs. 2 ZPO will den Drittschuldner schützen der im Vertrauen auf vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Zahlungen an den danach ausgewiesenen Pfändungsgläubiger leistet. Hätte also der Beklagte in der Zeit vor dem 26. März 1990 den nach der ihm bekannten Rechtslage vorrangigen Pfändungsgläubiger bedient, könnte der Kläger für die Zeit vor dem März 1990 keine Zahlung verlangen. Leistet der Drittschuldner auf einen vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß jedoch keine Zahlung, kann er sich nach Bekanntwerden der wahren Rechtslage nicht auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß berufen. Andernfalls würde dem Drittschuldner ein ungerechtfertigter Vorteil eingeräumt. Gegenüber dem jetzt vorrangigen Pfändungsgläubiger könnte er sich darauf berufen, daß ihm vor dem 26. März 1990 der Rangrücktritt der anderen Pfändungsgläubiger nicht bekannt war. Gegenüber dem jetzt nachrangigen Pfändungsgläubiger könnte er sich darauf berufen, daß dieser bereits im November 1989 den Rangrücktritt wirksam vereinbart hatte.

Noch deutlicher wird dies, wenn man diese Grundsätze auf den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 836 Abs. 2 ZPO anwendet. Leistet ein Drittschuldner trotz eines ihm zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder an den Pfändungsgläubiger noch an den Schuldner Zahlung, kann er nach der ihm bekanntgegebenen Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Rückstände gegenüber dem Schuldner nicht mehr rechtswirksame Zahlungen an den bisherigen Pfändungsgläubiger leisten. Dieser würde dadurch ungerechtfertigt bereichert. Er muß vielmehr die Rückstände an den Schuldner als wahren Berechtigten auskehren.

Da der Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß er Leistungen an bisher vorrangige Pfändungsgläubiger erbracht hat, ist er gegenüber dem Kläger seit dessen Pfändungsvorrang im November 1989 zur Zahlung verpflichtet. Der Zinsanspruch des Klägers ist jedoch nur in Höhe von 4% seit jeweiliger Fälligkeit begründet (§ 288 Abs. 1 BGB). Die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er nehme Bankkredite in Anspruch, deren Höhe die Klage- und Hauptforderung um ein Mehrfaches übersteige; er hat aber selbst nicht behauptet, daß er 10 % Zinsen zahlen müsse.

Sollten nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Umstände eingetreten sein, die der jetzt ausgeurteilten Klageforderung entgegenstehen, kann der Beklagte dies im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO geltend machen.

Der Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 ZPO als im wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Fundstellen

BAGE, 147

NJW 1990, 2641

RdA 1990, 317

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge