Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage, ob ein als " freier Mitarbeiter" bei einer Rundfunkanstalt beschäftigter Reporter in einem Arbeitsverhältnis zur Anstalt steht, kommt es nicht darauf an, ob der Sender über die Abwicklung des einzelnen Auftrags hinaus über Arbeitszeit und Arbeitskraft des Mitarbeiters verfügt; (die entgegenstehende Ansicht aus BAG 1975-10-08 5 AZR 430/74 = AP Nr 18 zu § 611 BGB Abhängigkeit wird aufgegeben). Auch festangestellte Mitarbeiter können nach Abwicklung eines Auftrags jederzeit - im Einvernehmen mit dem Sender auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - das Arbeitsverhältnis beenden.

 

Orientierungssatz

Entscheidung wegen Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 2 durch Beschluß vom BVerfG vom 1982-01-13 1 BvR 848/77 ua aufgehoben und an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 13.01.1982; Aktenzeichen 1 BvR 848/77)

 

Fundstellen

BB 1978, 661-662 (LT1)

BlStSozArbR 1978, 265 (T1)

AP § 611 BGB Abhängigkeit, Nr 25

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 16 (LT1)

UFITA 1979, 305-310 (LT1)

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