Leitsatz (redaktionell)

Will sich ein Arbeitgeber von einem Wettbewerbsverbot nach HGB § 75 Abs 1 lossagen oder will er nach HGB § 75a verzichten, so muß er klar zum Ausdruck bringen, daß er nicht nur selbst keine Karenzentschädigung zahlen sondern auch den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden will. Wenn insoweit Zweifel bestehen, insbesondere solange sich der Arbeitgeber Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält, liegt noch keine wirksame Erklärung gemäß HGB § 75 Abs 1 oder HGB § 75a vor.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.07.1976; Aktenzeichen 5 Sa 446/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438776

DB 1978, 1502-1503 (LT1)

NJW 1978, 2263

ARST 1979, 109-110 (LT1)

AP § 75 HGB (LT1), Nr 7

AR-Blattei, ES 1830 Nr 124 (LT1)

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 124 (LT1)

EzA § 75 HGB, Nr 11 (LT1)

MDR 1978, 786-787 (LT1)

PERSONAL 1979, 39 (T1)

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