Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie. Verschlechterung einer Unterstützungskassen-Versorgung: zweistufige Mitbestimmung bei der Änderung einer Unterstützungskassen-Richtlinie. Anwendung der richterrechtlich entwickelten Rechtskontrolle auf ablösende Neuregelungen in Fällen, in denen die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurde, der Versorgungsfall aber erst sehr viel später eintritt. Eingriff in die erdiente Dynamik. sachlich-proportionale Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse. Betriebliche Altersversorgung. Betriebsverfassungsrecht. Bestätigung der Senatsurteile 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36 und – 3 AZR 128/01 – DB 2003, 214, jeweils zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen

 

Orientierungssatz

  • Bei einer Neuregelung von für ein einzelnes Unternehmen geltenden Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in der Weise ausgeübt werden, daß die Betriebspartner sich zunächst über den Inhalt der Neuregelung einigen, die dann von den Organen der Unterstützungskasse durch eine Änderung der Versorgungsrichtlinien umgesetzt wird (zweistufiges Modell). Dieser Weg verlangt nicht, daß vor Wirksamwerden der Änderung der Richtlinien bereits eine Betriebsvereinbarung iSv. § 77 BetrVG abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist nur, daß der Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neuverteilung der zur Verfügung gestellten Mittel zustimmt.
  • Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Rechtskontrolle, mit deren Hilfe die materielle Wirksamkeit einer verschlechternden Neuregelung durch Untersützungskassen-Richtlinien festzustellen ist, sind jedenfalls auch dann anzuwenden, wenn die Versorgungszusage im Einzelfall zwar vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurde, die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Versorgungsanspruchs aber nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegt worden sind.
  • Die vom Bundesarbeitsgericht erstmals mit Urteil vom 17. April 1985 (– 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57) entwickelte Eingriffsstufe der erdienten Dynamik stellt nur eine Konkretisierung der bereits zuvor in der Rechtsprechung mehrfach als Prüfungsmaßstab angesprochenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dar. Gegenüber der Anwendung dieser konkretisierten Eingriffsregel gibt es keinen Vertrauensschutz.
  • Ein Eingriff in die erdiente Dynamik dadurch, daß der Berechnungsfaktor “Endgehalt” auf einen Ablösungsstichtag festgeschrieben wird, liegt nur dann vor, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Ergebnis auf der Grundlage der ablösenden Neuregelung weniger erhält, als er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung des in der abgelösten Regelung festgelegten Bemessungsfaktors und bei Aufrechterhaltung der dort vorgesehenen Dynamik erdient hatte. Sieht eine ablösende Neuregelung die Möglichkeit weiterer Steigerungen der Versorgungsanwartschaft vor, kann deshalb regelmäßig erst mit Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werden, ob im Ergebnis in die erdiente Dynamik eingegriffen worden ist.
  • Für einen sachlich gerechtfertigten Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse bedarf es keines ausgewogenen Sanierungsplanes des Arbeitgebers.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1, 5, §§ 7, 16

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2001; Aktenzeichen 6 Sa 63/00)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen 29 Ca 5421/99)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2001 – 6 Sa 63/00 – wird zurückgewiesen.
  • Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2000 – 29 Ca 5421/99 – unter Zurückweisung im übrigen teilweise abgeändert:

    Es wird festgestellt, daß sich der Versorgungsanspruch des Klägers nach den Versorgungsrichtlinien vom 4. Juli 1985 richtet, jedoch nicht den Betrag unterschreiten darf, den der Kläger auf der Grundlage der Richtlinien vom 10. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1984 nach dem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Beschäftigungsjahre vor seinem Ausscheiden erdient hatte.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, nach welchen Versorgungsrichtlinien der beklagten Unterstützungskasse sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen richtet.

Der Kläger ist am 7. April 1944 geboren. Er war vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1991 bei dem Trägerunternehmen der Beklagten, der A… S… AG, früher S… AG, beschäftigt und dort auch Mitglied des Betriebsrats.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme eine Arbeitsordnung Anwendung. Dort ist bestimmt, daß die Beklagte der “Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen” dient, wobei die “Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art und Höhe der Leistungen” … “der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen” sind. Bis zum 31. Dezember 1984 bestimmten sich die Versorgungsrechte nach den vom Beirat der Unterstützungskasse beschlossenen Richtlinien vom 10. Juli 1975, zuletzt geändert am 30. Oktober 1980 (RL 75). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersrente legten diese Richtlinien das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Jahre fest (Nr. 1.2.5 RL 75). Der Rentengrundbetrag nach Ablauf einer zehnjährigen Wartezeit betrug 10 % dieses Betrages. Er stieg mit jedem weiteren Beschäftigungsjahr um 0,5 %, es sei denn, die Bemessungsgrundlage lag oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall erhöhte sich die Betriebsrente pro Beschäftigungsjahr um 1 % des Betrages, der über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die betriebliche Rente durfte nicht mehr als 35 % und zusammen mit den gesetzlichen Versorgungsleistungen nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens der letzten drei Jahre betragen.

Seit Herbst 1984 verhandelte das Trägerunternehmen mit dem Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage eines vom Beratungsunternehmen Dr. Dr. Heissmann erarbeiteten Konzepts wegen einer Änderung des Versorgungswerks. Am 5. Dezember 1984 gelang eine weitgehende Einigung. Es wurde eine Absichtserklärung für eine Änderung zum 1. Januar 1985 unterzeichnet, die dann durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. März 1985 (GBV 85) umgesetzt wurde. In Nr. 16 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zur “Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung” heißt es, daß Änderungen und Neufassungen der Richtlinien nach dem Gesellschaftsvertrag dem Beirat der Beklagten oblägen, wobei der Inhalt der vorstehenden Betriebsvereinbarung bindend sei. Auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung kam es dann am 4. Juli 1985 zu einem Beschluß des Beirats der Beklagten, durch den neue Richtlinien der Unterstützungskasse für die Gewährung von Versorgungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1985 (RL 85) in Kraft traten. In den RL 85 heißt es ua.:

“§ 10 Höhe der Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Rentenformel

Die monatliche Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente errechnet sich aus der Formel

Festrentenbetrag × Dienstjahre.

Bei vorzeitiger Altersrente wird ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.

2. Festrentenbetrag

a) Der Festrentenbetrag wird errechnet nach der Formel

rentenfähiges Einkommen

   ×   

Renteneckwert

Beitragsbemessungsgrenze

Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag des rentenfähigen Einkommens wird für die Ermittlung des Festrentenbetrages doppelt angesetzt.

b) Der Renteneckwert beträgt DM 16,50.

c) Rentenfähiges Einkommen ist ein Zwölftel folgender Beträge, die der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles … bezogen hat: …

ÜBERGANGSREGELUNGEN

§ 20 Versorgungsfälle bis 31.12.1989

Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1929 geboren wurden und deren Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vor dem 01.01.1985 begonnen hat, erhalten Versorgungsleistungen

b) nach den vorliegenden Richtlinien, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.1989 eintritt.

§ 22 Besitzstand zum 31.12.1984

1. Für alle unter § 20 Ziffer b) dieser Richtlinien fallenden Mitarbeiter errechnet sich die betriebliche Altersversorgung aus einem Besitzstandsbetrag zum 31.12.1984 auf der Basis der bisherigen Richtlinien in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen sowie aus einem Rentenbetrag, der sich für die Dienstzeit ab 01.01.1985 nach den vorliegenden Richtlinien bestimmt.

2. Der Besitzstandsbetrag entspricht dem nach § 2 Absatz 1 BetrAVG ermittelten zeitanteiligen DM-Betrag, wobei als rentenfähiges Einkommen das Brutto-Monatseinkommen nach dem Stand am 31.12.1984 gemäß Ziffer 1.2.5 der bisherigen Richtlinien gilt.

3. Der Besitzstandsbetrag unterliegt nicht der Kürzung gemäß § 10 Ziffer 4 dieser Richtlinien (“versicherungsmathematische Abschläge”). …”

In die RL 85 nicht übernommen wurde eine Regelung in § 10 GBV 85 zur Veränderung des Besitzstandsbetrages. Dort heißt es:

“Eine Veränderung des Besitzstandsbetrages gemäss Ziffer 4 (= § 22 Nr. 2 RL 85) dieser Betriebsvereinbarung wird erstmals 1990 und dann nach 4 Jahren entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten vorgenommen.

Ausgangsbasis für die erste Veränderung ist der 31.12.1984 = 100. Für den Fall, dass die Geschäftsleitung aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur zu einem geringeren Satz oder zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Veränderung bereit ist, ist darüber mit dem Gesamtbetriebsrat unter Darlegung der Gründe zu verhandeln.”

Das Trägerunternehmen der Beklagten erhöhte die zum 31. Dezember 1984 errechneten Besitzstandsbeträge der betroffenen Arbeitnehmer zum 1. Januar 1990 um 6,2 % und zum 1. Januar 1994 um 14,9 %. Weitere Anpassungen sind bislang nicht erfolgt.

Der Kläger erhält seit dem Bezug der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente im August 1995 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 518,00 DM brutto. Dabei ist die Beklagte von einem – 1990 erhöhten – Besitzstandsbetrag von 448,00 DM und einem Festrentenbetrag von 22,76 DM pro Jahr ausgegangen.

Der Kläger hat geltend gemacht, für seinen Versorgungsanspruch seien unverändert die RL 75 verbindlich. Deren Verschlechterung durch die Neuregelung des Jahres 1985 sei ihm gegenüber nicht wirksam. Die RL 85 griffen ungerechtfertigt in die von ihm erdiente Dynamik ein. Ein triftiger Grund hierfür bestehe nicht. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine langfristige Gefährdung der Substanz des Trägerunternehmens. Hierfür spreche weder der dort vollzogene Personalabbau noch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der Arthur Andersen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 28. November 2000. Dieses Gutachten weise offensichtliche Mängel auf. Das Trägerunternehmen hätte auch bei unveränderter Fortführung des betrieblichen Versorgungswerks im bisherigen Umfang in den Jahren 1985 bis 1989 eine Eigenkapitalverzinsung zwischen 18,8 % und 46,6 % erzielt. Triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe das ursprüngliche Versorgungsvolumen nach Maßgabe der RL 75 durch die RL 85 nicht nur umgeschichtet, sondern zugleich auch verringert. Auch der Eingriff in zukünftige Zuwächse durch die RL 85 sei nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe kein nachvollziehbares Sanierungskonzept für das Trägerunternehmens vorgetragen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 2. August 1995 eine monatliche Rente zu zahlen, die sich aus den der betrieblichen Altersversorgung zugrundeliegenden Richtlinien der Beklagten in der Fassung vom 30. Oktober 1980 ergibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Angesichts der in § 10 GBV 85 festgelegten Anpassung des Besitzstandsbetrages an die Kaufkraftentwicklung und der weiteren Steigerungsbeträge, die auf der Grundlage der RL 85 erdient werden können, sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliege. Aber auch wenn man von einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ausgehe, sei dieser gerechtfertigt und deshalb wirksam. Bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse werde ein solcher Eingriff bereits durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Dreistufenmodell zur Inhaltskontrolle verschlechternder Versorgungsregelungen sei nur eingeschränkt anwendbar, weil der Kläger bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes Arbeitnehmer des Trägerunternehmens geworden sei. Da er nach diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, handele es sich um einen besonders zu behandelnden Übergangsfall. Darüber hinaus gebe es aber auch triftige Gründe für die Änderung des Versorgungswerks zum 1. Januar 1985. Bei unveränderten Fortbestand der RL 75 wäre die Substanz ihres Trägerunternehmens gefährdet gewesen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß bis 1985 die Behandlung von Versorgungsverbindlichkeiten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ungeklärt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe sich zum Ende 1984 eine in der Bilanz und auch im Vermögen des Trägerunternehmens nicht ausgewiesene Versorgungsverpflichtung von 887 Mio. DM ergeben, die in den nächsten Jahren aber habe abgedeckt werden müssen. Das Trägerunternehmen habe zwischen 1980 und 1984 zwar Gewinne erzielt, aus denen sich eine Eigenkapitalverzinsung zwischen 4,2 % und 14 %, im Durchschnitt 7,5 %, ermitteln lasse. Schon diese Verzinsung liege im Schnitt um 1,2 % unterhalb der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen. Darüber hinaus müsse, um die Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens festzustellen, für die Jahre 1980 bis 1984 eine korrigierte Rechnung aufgemacht werden. Es müsse ermittelt werden, welches Ergebnis das Trägerunternehmen erwirtschaftet hätte, wenn es die Versorgungsverpflichtungen, die in den jeweiligen Jahren auch entstanden seien, berücksichtigt hätte. Hiernach sei das Trägerunternehmen aber in dem betreffenden Zeitraum ausweislich des von ihr vorgelegten Wirtschaftsprüfergutachtens nicht in der Lage gewesen, die Versorgungsverpflichtungen und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu verdienen. Die Beklagte hat außerdem vorgetragen, das Trägerunternehmen habe bereits seit 1981 keine der bis dahin nach allgemeinen Regeln vergebenen einzelvertraglichen Versorgungszusagen mehr erteilt. 1984/1985 habe es nur die Alternative gegeben, das Versorgungswerk für die Zukunft gänzlich zu schließen und zumindest so lange keine neuen Zusagen mehr zu erteilen, bis die Deckungslücke aufgefüllt gewesen sei. Ziel des Gesamtbetriebsrats sei es jedoch gewesen, daß auch in Zukunft Versorgungszusagen erteilt würden. Die RL 85 seien der nach langwierigen Verhandlungen letztlich gefundene Kompromiß.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt, daß sich das rentenfähige Einkommen des Klägers gemäß § 22 Nr. 2 RL 85 nach den RL 75 idF vom 30. Oktober 1980 bemißt. Es hat damit im Ergebnis dem Kläger den dynamisierten Besitzstand auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie und zusätzlich die Steigerungsbeträge nach den RL 85 zuerkannt. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich der Versorgungsanspruch des Klägers grundsätzlich nach den RL 85 richtet, der Kläger aber keinen Eingriff in die von ihm auf der Grundlage der RL 75 bis zum 31. Dezember 1984 zeitanteilig erdiente Dynamik hinnehmen muß. Dies bedeutet entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß sich der Besitzstandsbetrag gemäß § 22 Nr. 2 RL 85 nach den RL 75 bemißt und der Kläger zusätzlich alle Steigerungsbeträge nach den RL 85 erhält. Aus der fortbestehenden Pflicht der Beklagten, die vom Kläger bis zum Ablösungsstichtag erdiente Dynamik aufrechtzuerhalten, folgt nur, daß der vom Kläger nach Maßgabe der RL 85 erreichte Versorgungsanspruch nicht den Betrag unterschreiten darf, den er bis zum 31. Dezember 1984 nach Maßgabe der dynamischen Bemessungsgrundlage aus den RL 75 erdient hatte, also auf der Grundlage seines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden im Jahre 1991.

  • Es bestehen keine arbeitsvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ablösung der RL 75 in ihrer letzten Fassung durch die RL 85.

    1. Der Kläger hat gegenüber dem Trägerunternehmen der Beklagten einen arbeitsvertraglichen Verschaffungsanspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der durch die Beklagte zu erfüllen ist. Dieser Anspruch richtet sich nach den Versorgungsrichtlinien der Beklagten in ihrer jeweiligen Fassung. Eine arbeitsvertragliche Veränderungssperre besteht damit nicht.

    a) Weder der Arbeitsvertrag des Klägers noch die vom Arbeitsvertrag in Bezug genommene Arbeitsordnung des Trägerunternehmens räumen dem Kläger ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen ein. Dies beruht darauf, daß die frühere Arbeitgeberin ein betriebliches Versorgungswerk unter Einschaltung einer Unterstützungskasse gewählt hat. Deren notwendiger Satzungsinhalt besteht darin, daß sie keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen einräumt. Bei der Beklagten findet sich diese Festlegung in § 2 und § 3 ihrer Satzung. Dieser für Unterstützungskassen typische Anspruchsausschluß wird in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur dahin verstanden, daß ein Versorgungsanspruch unter dem Vorbehalt eines Widerrufs aus sachlichem Grund besteht (seit 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72 – BAGE 25, 194 = AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 6 mit Anm. Förster/Rühmann). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt (19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196, zu C II 1 der Gründe; 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129; 16. Februar 1987 – 1 BvR 957/79 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12).

    b) Aus dem Hinweis in der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung darauf, daß die Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art und Höhe der Leistungen der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen sind, ergibt sich ohne weiteres, daß alle Mitarbeiter des Trägerunternehmens, also auch der Kläger, Rechte nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsrichtlinien der Beklagten erwerben. Werden außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 1 der Gründe mwN).

    Der Kläger hat deshalb keinen einzelvertraglichen Anspruch darauf, daß sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach den RL 75 richten.

    2. Die ablösende Neuregelung des Jahres 1985 ist auch betriebsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In seinem Beschluß vom 27. August 1996 (– 3 ABR 38/95 – nv.), in dem es im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens um die Wirksamkeit der Ablösung der RL 75 durch die RL 85 ging, hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Trägerunternehmen bei der ablösenden Neuregelung gewahrt worden sind. Die Betriebspartner haben für die Neuregelung in den RL 85 das zweistufige Modell zur Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gewählt. Dieser Weg verlangt nicht, daß vor Wirksamwerden der Änderung der Richtlinien bereits eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist nur, daß der Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neuverteilung der für ein betriebliches Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Mittel zustimmt. Dies kommt in der Betriebsvereinbarung vom 20. März 1985 zweifelsfrei zum Ausdruck. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 27. August 1996 (– 3 ABR 38/95 – nv.) nicht entgegengetreten. An ihnen ist festzuhalten.

  • Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Rechtskontrolle, mit deren Hilfe die materielle Wirksamkeit der verschlechternden Neuregelung durch die RL 85 festzustellen ist, nach den Regeln richtet, welche der Senat aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelt hat.

    1. Bei Versorgungszusagen nach Maßgabe von anspruchsbegründenden Regelungen, welche der Regelungsmacht Dritter unter Ausschluß des begünstigten Arbeitnehmers unterliegen, hat der Senat den Grundsatz aufgestellt, daß Eingriffe in sie durch die Regelungsgeber umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen des begünstigten Arbeitnehmers in die bisher erreichte Rechtsposition ist. Für die hier in Betracht kommenden verschlechternden Betriebsvereinbarungen und verschlechternden Neuregelungen von Unterstützungskassen-Richtlinien hat der Senat ein dreistufiges Eingriffs- und Rechtfertigungsschema entwickelt: Der während der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise entzogen werden. Eingriffe in die erdiente Dynamik, etwa solche, die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuschen, er werde das von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehalt beziehen, sind nur aus triftigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Fortbestand der bisherigen Dynamik den Bestand des Unternehmens gefährdet. Das ist dann der Fall, wenn ohne einen Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Auf der dritten Eingriffsstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen oder Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien reichen demgegenüber schon sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen lediglich nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlaß gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, zB 8. Dezember 1981 – 3 ABR 53/80 – BAGE 36, 327, 337 f.; 22. Mai 1990 – 3 AZR 128/89 – BAGE 65, 157, 161; BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 1 der Gründe mwN).

    2. Diese Grundsätze sind auch für die rechtliche Beurteilung der Neuregelung durch die RL 85 maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen besonders zu behandelnden Übergangsfall, weil die dem Kläger ursprünglich erteilte Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes stammt, wenn auch der Versorgungsfall erst wesentlich später eintreten wird, ist unrichtig.

    a) In seinen Beschlüssen vom 19. Oktober 1983 (– 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196), 14. Januar 1987 (– 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129) und vom 16. Februar 1987 (– 1 BvR 957/79 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Versorgungsfällen, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten seien, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen aber vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt worden seien, setze nicht notwendig eine wirtschaftliche Notlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF voraus. Insoweit genügten triftige Gründe, dh. ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten.

    b) Es ist schon zweifelhaft, ob sich aus dieser aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Konsequenzen für die Anforderung an Rechtfertigungsgründe ergeben, wenn es nicht um die Beseitigung eines bereits entstandenen Anspruchs durch Widerruf, sondern um einen Eingriff in die erdiente Dynamik oder in zukünftige Zuwächse geht. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, hier eine Art Parallelverschiebung vorzunehmen und für einen Eingriff in die erdiente Dynamik nur noch sachlich-proportionale Gründe zu verlangen.

    Die Differenzierung der Eingriffsstufen erdienter Besitzstand und erdiente Dynamik beruht im ganz wesentlichen auf einer Wertung des Betriebsrentengesetzes. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 5 iVm. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegt, daß der erdienten Dynamik ein geringerer Schutz zukommt als dem erdienten Besitzstand, wie er sich bei Festschreibung eines dynamischen Berechnungsfaktors auf den Stand bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Ablösung einer Versorgungsordnung ergibt. Der Senat hat es deshalb als geboten angesehen, auch bei der Überprüfung ablösender Neuregelungen zwischen zwei Stufen erdienter Besitzstände zu unterscheiden. Dies war bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes nicht geboten. Es gab deshalb auch kein schützenswertes Vertrauen von Unterstützungskassen und ihren Trägerunternehmen darauf, daß eine erdiente Dynamik in geringerem Umfang geschützt werden würde als ein zeitanteilig erdienter Besitzstand im Sinne der späteren Rechtsprechung. Der letztgenannte Besitzstand ist aber auch in sogenannten Übergangsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit geschützt, als in ihn nur aus triftigem Grund eingegriffen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es danach nicht, im Rahmen einer endgehaltsbezogenen Unterstützungskassen-Versorgung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes die erdiente Dynamik in geringerem Umfang als den erdienten Besitzstand zu schützen. Auch in Übergangsfällen dürfte es deshalb zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik eines triftigen Grundes bedürfen.

    c) In seinem Urteil vom 17. November 1992 (– 3 AZR 76/92 – BAGE 71, 372) hat der Senat deshalb auch bei der verschlechternden Neuregelung einer Unterstützungskassen-Versorgung in einem Übergangsfall – allerdings ohne nähere Begründung – sein dreistufiges Prüfungsschema angewendet.

    d) Der Senat läßt es gleichwohl offen, ob seine letztgenannte Rechtsprechung uneingeschränkt zu bestätigen wäre. Es handelt sich nämlich im Falle des Klägers nicht um einen Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinen Entscheidungen ging es jeweils um lange zurückliegende Versorgungszusagen unter Einschaltung einer Unterstützungskasse, welche kurz nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, im Jahre 1976, widerrufen worden waren. So verhält es sich hier nicht. Selbst wenn dem Kläger bereits bei seinem Arbeitsbeginn am 1. Juli 1974, also 5 1/2 Monate vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, eine Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Beklagten zugesagt worden sein sollte, so hat die Beklagte doch im Jahre 1975 unmittelbar nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und in der Folgezeit mehrfach ihre Richtlinien grundlegend verändert und angepasst. Auf die Regelungen in dieser Fassung stützt sich der Kläger, der auch allein aufgrund seiner Dienstzeit im Trägerunternehmen nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unter der Geltung der RL 75 bis zum Ablösungszeitpunkt eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erreicht hat. Angesichts dessen kann nicht von einem Versorgungsfall gesprochen werden, der zwar erst unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eintreten wird, dessen rechtliche und tatsächliche Grundlagen aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegt worden sind. Nur so definiert das Bundesverfassungsgericht aber den sogenannten Übergangsfall, für den besondere Regeln gelten sollen.

    3. Der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, daß bei der Neuregelung des Versorgungswerks im Jahre 1985 weder den Betriebspartnern im Trägerunternehmen noch den Organen der Beklagten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum besonderen Schutz der erdienten Dynamik bekannt war. Sie wurde erstmals im Urteil vom 17. April 1985 (– 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57) entwickelt.

    Hieraus ergibt sich kein hinreichender Grund, diese Rechtsprechung der Wirksamkeitskontrolle der ablösenden Neuregelung nicht zugrunde zu legen. Der besondere Prüfungsmaßstab für die Überprüfung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik war nicht Ergebnis einer Rechtsfortbildung. Der Senat hat lediglich die bereits zuvor mehrfach angesprochenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit näher konkretisiert und für die Praxis handhabbar gemacht (11. September 1990 – 3 AZR 380/89 – BAGE 66, 39, 43 f.; 17. November 1992 – 3 AZR 76/92 – BAGE 71, 372, 380). Mit einer Anwendung der konkretisierten Eingriffsregeln auf einen Ablösungsvorgang im Jahre 1985 ist damit keine rechtsstaatswidrige Rückwirkung grundlegend neuen Rechts verbunden (BAG 17. November 1992 – 3 AZR 76/92 – aaO).

    Daß gerade im vorliegenden Fall kein Anlaß dafür besteht, Vertrauensschutz gegenüber einer Anwendung des entwickelten Prüfungsschemas zur Überprüfung verschlechternder Neuregelungen zu geben, zeigen § 10 GBV 85 und der Vortrag der Beklagten, wie es zu dieser Regelung gekommen ist. Den Betriebspartnern und den Organen der Beklagten war bewußt, daß mit der Vorverlegung des Zeitpunkts zur Festlegung des Bezugsgehalts vom Endgehalt auf das Gehalt beim Ablösungsstichtag eine besondere Beeinträchtigung der bereits erworbenen Rechte verbunden war. Anders ist die an die Entwicklung der Kaufkraft angepaßte Dynamisierung des Besitzstandsbetrages in der Anwartschaftsphase nicht zu erklären. Angesichts dessen lag es für die Beklagte und die Betriebspartner des Trägerunternehmens nahe anzunehmen, daß auch bei einer Überprüfung nach den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit etwa verbleibende Einbußen durch die Veränderung des dynamischen Berechnungsfaktors einer besonderen Rechtfertigung bedürfen würden, auch wenn sich hierfür der Maßstab des triftigen Grundes noch nicht eingebürgert hatte.

  • Das Landesarbeitsgericht hat das hiernach auch vorliegend zugrunde zu legende dreistufige Prüfungsschema im wesentlichen zutreffend angewendet. Es hat zu Recht angenommen, daß durch die RL 85 in künftig zu erdienende Zuwächse eingegriffen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht zwar noch nicht fest, in welchem Umfang die Neuregelung auch in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen hat. Daß ein solcher Eingriff erfolgt ist, ist aber hinreichend wahrscheinlich. Das Landesarbeitsgericht hat im folgenden weiter zu Recht angenommen, daß es für die verschlechternde Neuregelung im Jahre 1985 zwar sachlich-proportionale, aber keine triftigen Gründe gab, die den Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen könnten. Insoweit haben die Angriffe beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die Revision der Beklagten nur abzuändern, soweit es um die Rechtsfolgen der fehlenden Rechtfertigung für den Eingriff in die erdiente Dynamik geht.

    1. Die RL 85 greifen nicht in den vom Kläger auf der Grundlage der RL 75 in ihrer letzten Fassung nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelten erdienten Besitzstand ein. Dies gilt unbeschadet dessen, daß die betriebliche Neuregelung durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. März 1985 und deren Umsetzung bei der Beklagten vom 4. Juli 1985 stammt, der erdiente Besitzstand aber nur auf den Stand 31. Dezember 1984 festgeschrieben worden ist.

    Dabei kann dahinstehen, ob ein auf der ersten Stufe geschützter Versorgungsbesitzstand schon deshalb allenfalls bis zum 31. Dezember 1984 erdient werden konnte, weil bereits seit Herbst 1984 über eine Neuregelung des Versorgungswerks betriebsöffentlich verhandelt worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (– 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 2a der Gründe) entschieden hat, kann ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, nur erworben werden, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten im schützenswerten Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt. Dies dürfte im Falle des Klägers seit Herbst 1984 nicht mehr der Fall gewesen sein.

    Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der vom Kläger erdiente Besitzstand in jedem Fall erhalten geblieben ist. Der Kläger erhält im Ergebnis jedenfalls mehr als das, was er bis zum Ablösungsstichtag nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG erdient hatte. Wäre sein Besitzstand bis zum 4. Juli 1985 uneingeschränkt zu wahren gewesen, würde sich der nach den RL 85 gesicherte Besitzstandsbetrag um weniger als 20,00 DM erhöhen. Der Kläger erhält aber auf der Grundlage der RL 85 für die Zeit seit dem 1. Januar 1985 einen weit höheren Steigerungsbetrag.

    2. Die Neuregelung durch die RL 85 hat in die auf der Grundlage der RL 75 noch zu erdienenden Zuwächse eingegriffen. Die Festbeträge, um die der Besitzstand des Klägers zwischen 1985 und 1991 gewachsen ist, liegen erheblich unter dem, was der Kläger bei Fortgeltung der RL 75 in diesem Zeitraum erhalten hätte. Die dort versprochenen 0,5 % vom Endgehalt werden bei einem jährlichen Steigerungsbetrag nach den RL 85 von 22,76 DM, das sind 0,29 % des vom Kläger zuletzt erzielten Verdienstes, deutlich unterschritten.

    Der Eingriff in die künftigen Zuwächse durch die RL 85 ist aber gerechtfertigt, weil dem Trägerunternehmen der Beklagten für diesen Eingriff sachlich-proportionale Gründe zur Seite stehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt.

    a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, ihr Vermögen habe sich per 31. Dezember 1983 nur auf 111,5 Mio. DM belaufen. Die tatsächlichen Verpflichtungen hätten demgegenüber, nach dem versicherungsmathematischen Teilwert berechnet, 910 Mio. DM betragen. Die vom Trägerunternehmen aufzubringende Differenz habe bei diesem bei einem Eigenkapital von 623 Mio. DM per 31. Dezember 1983 zu dessen bilanzieller Überschuldung geführt. Die laufenden Rentenzahlungen hätten sich 1972 auf 5,7 Mio. DM belaufen und seien bis 1983 auf 27,4 Mio. DM angestiegen. 1986 hätten sie sich voraussichtlich weiter auf 35,8 Mio. DM gesteigert. Während sich die Baraufwendungen für Rentenzahlungen 1982 auf 2 % der Lohnsumme belaufen hätten, wären sie bis zum Jahre 2006 auf 8,6 % der Lohnsumme angestiegen. Der Annahme eines sachlich-proportionalen Grundes stehe nicht entgegen, daß die Beklagte kein Gesamtsanierungskonzept dargelegt habe. Hierauf komme es nicht an. Es sei davon auszugehen, daß ein Eingriff in die noch nicht erdienten Steigerungsbeträge durch feste und damit kalkulierbare Zuwachsraten pro Beschäftigungsjahr für die Zukunft als verhältnismäßiger, die Arbeitnehmer nicht übermäßig belastender Eingriff zu bewerten sei, wenn so insbesondere der wirtschaftlichen Fehlentwicklung im Trägerunternehmen entgegengesteuert werden könne. Letzteres sei unwidersprochen vorgetragen worden.

    b) Soweit der Kläger demgegenüber zunächst rügt, es seien bestimmte, in dem von ihm eingereichten Gutachten der BERAG belegte Erträge des Trägerunternehmens aus den Jahren 1985 bis 1989 unberücksichtigt geblieben, kann dies keinen Erfolg haben. Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs zum 1. Januar 1985 hängt nicht von der tatsächlichen Ertragsentwicklung im Trägerunternehmen in der Zeit nach diesem Stichtag ab. Entscheidend ist auch in der Begründung des Landesarbeitsgerichts die bis zum Ablösungsstichtag eingetretene wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens. Es ist für die sachliche Rechtfertigung des Eingriffs in künftige Zuwächse auch unerheblich, ob die Beklagte, wie der Kläger geltend gemacht hat, zunächst nur auf einen Rückstellungsbedarf in Höhe von etwas über 400 Mio. DM hingewiesen hat. Die grundsätzliche Feststellung eines außerordentlichen Finanzierungsaufwandes bleibt bestehen.

    c) Das Landesarbeitsgericht hat auch im übrigen zu Recht angenommen, der Eingriff in die noch zu erdienenden Zuwächse zum 1. Januar 1985 sei gerechtfertigt gewesen. Auf dieser Eingriffsstufe bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers zur Rechtfertigung keines ausgewogenen Sanierungsplanes. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 2001 (– 3 AZR 728/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31, zu II 2c bb (2) (c) der Gründe) noch einmal klargestellt. Es geht bei den sachlich-proportionalen Gründen darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Dafür wird zwar regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausreichen. Diese sind im einzelnen darzulegen. Auf die Ursachen für die aktuell bestehenden Schwierigkeiten kommt es aber nicht an. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall insbesondere, daß möglicherweise fehlerhaft unterlassene Rückstellungen für Versorgungsverbindlichkeiten in der Vergangenheit nicht deshalb bei einer aktuellen, auf den Ablösungszeitpunkt bezogenen Betrachtung außer Betracht bleiben können, weil ein vorsichtiger Kaufmann anders gehandelt hätte. Entscheidend sind grundsätzlich die aktuellen Schwierigkeiten, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Angesichts der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Kläger nicht hinreichend bestimmt gerügt hat, bestanden hinreichende Gründe wirtschaftlicher Art, den vorgenommenen Eingriff in künftige Zuwächse sachlich-proportional zu rechtfertigen. Die festgestellte Unterdeckung der betrieblichen Altersversorgung beim Trägerunternehmen schließt den Vorwurf der Willkür gegenüber diesem Eingriff aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es auf der dritten Eingriffsstufe nur um den Schutz des Vertrauens in eine unveränderte künftige Weiterentwicklung der Versorgungsanwartschaften geht, die auf einer externen, vom Arbeitnehmer selbst nicht unmittelbar zu beeinflussenden Rechtslage beruht. Das schützenswerte Vertrauen kann hier nur geringer sein, weil der begünstigte Arbeitnehmer einerseits mit einer Abänderung der Zusage rechnen muß und er andererseits insoweit noch keine Gegenleistung für die Zusage erbracht hat.

    Für die Annahme einer sachlich-proportionalen Rechtfertigung ist es auch unerheblich, ob das Trägerunternehmen der Beklagten im fraglichen Zeitraum Dividenden an seine Aktionäre ausgeschüttet hat. Hätte das Trägerunternehmen dies unterlassen, hätte es damit eine für seine Geschäftsbeziehungen schädliche wirtschaftliche Gefahrenlage signalisiert, deren es für einen Eingriff in künftige Zuwächse nicht bedarf.

    Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es auch zur Rechtfertigung eines verschlechternden Eingriffs in künftige Zuwächse nicht ausreicht, wenn ein Trägerunternehmen die Problematik eines Gesamtversorgungssystems erkannt hat und deshalb zu einem weit besser kalkulierbaren Festbetragssystem, aber mit geringerem Versorgungsaufwand, übergehen will. Hier bedarf es zusätzlicher wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Gründe für eine Verschlechterung des Versorgungswerks auch nur für die Zukunft. Vorliegend ergibt sich die Rechtfertigung für den Eingriff in die künftigen Zuwächse aber aus dem außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarf sowie aus den bei Fortbestand der RL 75 außerordentlich und im Vergleich zu den aktiven Bezügen ganz unverhältnismäßig ansteigenden Versorgungslasten.

    Da nach alledem der Eingriff in künftige Zuwächse im Jahre 1985 durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, ist die Revision des Klägers unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

    3. Durch die RL 85 wurde auch in den Berechnungsfaktor “Endgehalt” eingegriffen. Soweit damit ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik verbunden ist, fehlt hierfür der erforderliche triftige Rechtfertigungsgrund. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß die Beklagte den Besitzstandsbetrag gemäß § 22 Nr. 2 RL 85 nach den RL 75 ermitteln und dann diesen Betrag um die nach den RL 85 erdienten Steigerungsbeträge erhöhen müßte. Der Kläger hat vielmehr nur einen Anspruch nach Maßgabe der RL 85, der allerdings im Ergebnis nicht hinter dem zurückbleiben darf, was er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung des in den RL 75 festgelegten Bemessungsfaktors Endgehalt erdient hatte.

    a) Die RL 85 greifen in den dem Kläger mit den RL 75 in Aussicht gestellten dynamischen Berechnungsfaktor Endgehalt ein.

    Zwar nimmt auch die Neuregelung das vom Kläger zuletzt verdiente Gehalt in Bezug, in dem sein Verhältnis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze über die Höhe des Renteneckwertes und damit des jährlichen Steigerungsbetrages im Einzelfall entscheidet. Dies bedeutet aber nicht, daß wegen dieser Inbezugnahme kein Eingriff in den Berechnungsfaktor Endgehalt vorläge. Maßgeblich ist, daß die ursprüngliche Versorgungszusage den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erdienten Steigerungssätzen als Berechnungsfaktor das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles oder vor einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft zugeordnet hat. Nach dieser ursprünglichen Regelung war die zu einem bestimmten Stichtag erdiente Versorgungsanwartschaft entsprechend der Gehaltsentwicklung, und damit typischerweise entsprechend der Kaufkraftentwicklung, der künftigen beruflichen Karriere des Begünstigten und der sich daraus ergebenden Steigerung seines Lebensstandards zu dynamisieren. In diese Dynamik haben die RL 85 eingegriffen, indem sie anordnen, daß die bis zum Ablösungsstichtag erdienten Steigerungssätze nur mit dem für den 31. Dezember 1984 maßgeblichen Endgehalt zu vervielfachen sind. Die Berücksichtigung des Endgehalts bei der weiteren Steigerung der Versorgungsanwartschaft im fortbestehenden Arbeitsverhältnis durch Festbeträge ändert hieran nichts. Sie führt in diesem neuen System allenfalls und auch nur in geringerem Umfang zur Berücksichtigung der beruflichen Karriere, nicht aber zur Berücksichtigung der allgemeinen Gehalts- und Kaufkraftentwicklung. Die Steigerung des Festbetrages folgt nicht der absoluten Steigerung des verdienten Gehalts, sondern nur dem Verhältnis des verdienten Gehalts zur letzten Beitragsbemessungsgrenze. Durch die vorgeschriebene Proportionalität zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die dort in etwa widergespiegelte Kaufkraftentwicklung bei der Berechnung des Festbetrages neutralisiert. Ein Ausgleich des Kaufkraftverlustes findet nicht statt.

    An dem Eingriff in den Berechnungsfaktor “Endgehalt” ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts dadurch, daß der Besitzstandsbetrag nach § 10 GBV 85 in Anlehnung an § 16 BetrAVG, allerdings im Vier-Jahres-Rhythmus, an die Kaufkraftentwicklung angepasst werden soll. Diese Regelung ist schon wegen des Vier-Jahres-Rhythmus sowie deshalb ungünstiger als der ursprünglich versprochene Endgehaltsbezug der Betriebsrentenberechnung, weil nur eine Anpassung an die Kaufkraft, nicht auch an die individuelle berufliche Entwicklung vorgenommen werden soll. Darüber hinaus war die Erfüllung der ursprünglichen Dynamisierungsverpflichtung nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens der Beklagten abhängig, wie dies in der Bestimmung des § 10 GBV 85 vorgesehen ist.

    Im übrigen gehört entgegen der Auffassung der Beklagten zu der gegen Eingriffe zu schützenden Dynamik einer Versorgungszusage nicht nur der hierin liegende Ausgleich der Kaufkraftentwicklung. Auch die mitversprochene Steigerung des Versorgungsanspruchs entsprechend der persönlichen beruflichen Entwicklung stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Die Beklagte stellt dem zu Unrecht entgegen, es gebe insoweit keine rechtlich geschützte Position auf eine erdiente Dynamik, weil es auch keinen Anspruch auf Beförderung gebe. Bei der erdienten Dynamik geht es darum, daß ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitraum darauf vertraut hat, daß sich das von ihm in diesem Zeitraum Erdiente ohne zusätzliche Gegenleistung entsprechend seiner persönlichen Karriere weiterentwickeln wird. Es kommt nicht darauf an, daß es keinen Anspruch auf eine solche positive Entwicklung des Einkommens gibt. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer aufgrund der ihm einmal erteilten Zusage und der zurückgelegten Beschäftigungszeit darauf vertrauen kann, daß das einmal Erdiente beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in einem bestimmten Verhältnis zu dem dann auf der Grundlage des aktuellen Verdienstes erreichten Lebensstandard steht.

    b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß mit dem Eingriff in den Berechnungsfaktor Endgehalt ohne weiteres auch ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik feststehe. Ein solcher Eingriff werde auch nicht teilweise dadurch verhindert, daß in gewissem Umfang vom Gehalt abhängige Steigerungsbeträge nach dem Ablösungsstichtag erdient werden könnten. Solche Steigerungsbeträge seien dienstzeitabhängig und könnten nicht dazu dienen, die bereits in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue zu entgelten.

    Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht verkennt den Begriff der Besitzstandswahrung. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt nur vor, wenn der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung des Versorgungswerks weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung des Berechnungsfaktors Endgehalt, wie ursprünglich vorgesehen war, erdient hatte. Ist dies der Fall, muß der Arbeitnehmer zumindest die Versorgungsleistung erhalten, die dem bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung der erdienten Dynamik erreichten Versorgungsbesitzstand entspricht.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (– 3 AZR 128/01 – DB 2003, 214) im einzelnen begründet, warum eine solche ergebnisbezogene Betrachtung geboten ist:

    aa) Es darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand, daß der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert, insbesondere ab einem bestimmten Zeitpunkt während des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wird, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wird. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist und nur der sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebende und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnete Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten worden ist. Anders verhält es sich, wenn zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor “Endgehalt” verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wird, nach anderen Berechnungsmaßstäben, etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genau festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuregelung schützenswertes Vertrauen nicht.

    bb) Der mit dem Grundgedanken der Besitzstandswahrung übereinstimmenden ergebnisbezogenen Ermittlung, auf welcher Stufe eine verschlechternde Neuregelung in ein betriebliches Versorgungswerk eingegriffen hat, stehen weder durchgreifende Praktikabilitätserwägungen noch Bedenken aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.

    Es wird zwar regelmäßig zum Zeitpunkt der verschlechternden Neuregelung eines endgehaltsbezogenen Versorgungswerks noch nicht sicher feststehen, inwieweit hierdurch in die erdiente Dynamik aller oder der meisten Begünstigten eingegriffen worden ist, wenn die Neuregelung den Erwerb von weiteren Anwartschaftswerten bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Vielfach wird es aber einem Arbeitnehmer oder – bei einer Neuregelung durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch – dem Betriebsrat schon zum Ablösungsstichtag möglich sein, plausibel darzulegen, daß ein Eingriff in die erdiente Dynamik ernsthaft in Betracht kommt. Jedenfalls dann kann eine sofortige gerichtliche Klärung mit dem Ziel herbeigeführt werden, daß festgestellt wird, dem Begünstigten stehe im Ergebnis als Betriebsrente zumindest das Produkt aus dem bis zum Ablösungsstichtag erdienten Prozentsatz und dem tatsächlichen Endgehalt oder Durchschnittsgehalt beim Ausscheiden zu.

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die ergebnisbezogene Betrachtungsweise auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar wird für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand im wirtschaftlichen Ergebnis die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag möglicherweise nicht mehr zu einer Steigerung des Anwartschaftswertes führen, während dies bei erst kurzfristig Beschäftigten oder Arbeitnehmern, die erst nach dem Ablösungsstichtag in den Betrieb eingetreten sind, anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, der zunächst unter der Geltung einer günstigeren Versorgungsordnung gearbeitet hat und dann unter der Geltung einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der erdienten Dynamik nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, daß er im Versorgungsfall den bis dahin erdienten Steigerungssatz multipliziert mit seinem tatsächlichen Endgehalt erhalten wird. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, daß er den bis zum Ablösungsstichtag erdienten, statisch festgeschriebenen Besitzstand und die künftigen Steigerungsbeträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, den dynamisierten Besitzstand und zusätzlich die Steigerungsbeträge zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandwahrung auch nur, daß der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter den höchsten Anwartschaftswert zurückfallen darf, auf den er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte.

    c) Es steht zwar nicht sicher fest, in welchem Umfang die RL 85 nach dem eingeschränkten Maßstab für die Feststellung des Umfangs einer erdienten Dynamik in den vom Kläger bis zum 31. Dezember 1984 unter Aufrechterhaltung der erdienten Dynamik erworbenen Besitzstand eingegriffen hat. Ein solcher Eingriff ist angesichts der vorliegenden, für eine abschließende Berechnung allerdings nicht ausreichenden Zahlen aber sehr wahrscheinlich. Dies reicht aus Gründen der Prozeßökonomie für eine abschließende Entscheidung aus, weil nach dem gesamten Prozeßverlauf und der Durchführung mehrerer Rechtsstreitigkeiten als Musterverfahren davon auszugehen ist, daß die Beklagte auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neuberechnung unter Wahrung der erdienten Dynamik vornehmen wird.

    d) Einer solchen Neuberechnung bedarf es, weil ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik durch die Neuregelung in den RL 85 dem Kläger gegenüber nicht wirksam ist. Die Beklagte hatte für einen solchen Eingriff, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, keine hinreichenden triftigen Gründe.

    aa) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können. Die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, können bei der Bewertung als Orientierungsmaßstab dienen. Es kommt darauf an, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten im Umfang der erdienten Dynamik verwehrt werden darf. Hierfür bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 3b aa der Gründe mwN). Eine Eingriffsrechtfertigung kommt ausnahmsweise auch aus Gründen nichtwirtschaftlicher Art in Betracht, wenn Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen.

    bb) Nach diesen Maßstäben genügt das Vorbringen der Beklagten zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik nicht.

    Triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art liegen nicht vor. Hierfür genügt es nicht, daß Trägerunternehmen und Betriebsrat gemeinsam das Ziel verfolgt haben, auch in Zukunft alle Arbeitnehmer am betrieblichen Versorgungswerk teilhaben zu lassen auf der Basis eines zulässig reduzierten Dotierungsrahmens. Ein solches wohl sozial angemessenes Verhalten kann bei der Prüfung eines sachlichen Grundes eine Rolle spielen. Als triftige Gründe kommen hier aber nur grundlegende Veränderungen in den gesellschaftlichen und rechtlichen Wertungen in Betracht, in dem beispielsweise nicht vorgesehene Versorgungsleistungen durch Gerichtsentscheidungen erzwungen werden, wie etwa eine Witwerversorgung oder eine Einbeziehung bestimmter Teilzeitkräfte in ein Versorgungswerk. Hierum geht es bei der Änderung der RL 75 nicht.

    Für einen rechtmäßigen Eingriff in eine erdiente Dynamik fehlen auch triftige Gründe wirtschaftlicher Art. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das im Jahre 1984 zur Vorbereitung der Neuregelung erstellte Gutachten der externen Sachverständigen keine grundlegenden wirtschaftlichen Probleme des Trägerunternehmens der Beklagten als Anlaß für die Änderung benennt. Es ging hiernach im wesentlichen darum, das zutreffend als problematisch erkannte Gesamtversorgungssystem aus dem RL 75, in dem sich Fehlentwicklungen gezeigt hatten, durch ein anderes System abzulösen. Ausweislich des Gutachtens ist das Trägerunternehmen auch nicht mit dem Ziel in die Verhandlungen gegangen, das Versorgungswerk insgesamt zu schließen.

    Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht im einzelnen dargelegt, welches Einsparvolumen sich allein daraus ergeben sollte, daß die am 31. Dezember 1984 erdienten Besitzstände nicht unter Einschluß der erdienten Dynamik aufrechterhalten wurden. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, daß das Trägerunternehmen nach dem Vortrag der Beklagten in der Zeit vor dem 31. Dezember 1984 in großem Umfang Personal entlassen und neue Mitarbeiter eingestellt hat. Für beide Personenkreise konnte die Frage, ob die erdiente Dynamik zum 31. Dezember 1984 aufrechterhalten bleiben sollte, keine wirtschaftlich spürbare Rolle spielen.

    Es fehlt ausreichender Vortrag dazu, inwiefern ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können. Nur bei einem solchen Vortrag hätte die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand abschließend gewürdigt werden können. Ein solcher Vortrag lag auch deshalb nahe, weil die Betriebsrenten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen 1981 und 1984 nach § 16 BetrAVG, wenn auch nicht im Umfang des Kaufkraftverlustes, angepaßt worden sind.

    Schließlich hat die Beklagte zwar dargelegt, es habe unter rechnerischer Berücksichtigung des erforderlichen Rückstellungsbedarfs bei ihrem Trägerunternehmen nicht einmal eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in den Jahren vor 1985 erzielt werden können. Dieses Vorbringen reicht für eine tragfähige Prognose der künftigen Entwicklung nicht aus. Die Beklagte stand bei Ablösung der RL 75 am Ende eines umfangreichen Umstrukturierungsprozesses zur Bewältigung der neuen technologischen Entwicklungen. Hierzu sind erhebliche Investitionen getätigt worden, von denen sich das Unternehmen entsprechende Ertragssteigerungen versprochen haben muß. Sie sind in die Prognose nicht eingearbeitet.

    4. Da nach alledem der Eingriff in künftige Zuwächse durch die RL 85 sachlich gerechtfertigt war, für einen Eingriff in die erdiente Dynamik aber die erforderlichen triftigen Gründe fehlten, war das angefochtene Urteil im wesentlichen aufrechtzuerhalten und die Revision des Klägers vollständig, die Revision der Beklagten teilweise zurückzuweisen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war nur insoweit abzuändern, als sich aus der Pflicht der Beklagten, die vom Kläger erdiente Dynamik aufrechtzuerhalten, eine geringere als die vom Landesarbeitsgericht angenommene Leistungspflicht ergibt.

 

Unterschriften

Reinecke, Bepler, Breinlinger, Rödder, Born

 

Fundstellen

DB 2003, 1525

NZA 2004, 231

SAE 2004, 26

AP, 0

EzA-SD 2003, 15

EzA

PERSONAL 2003, 59

NJOZ 2004, 525

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