Leitsatz (redaktionell)
1. Eine als Weihnachtsgeld oder Gratifikation vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütung steht nicht schon ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel. Will der Arbeitgeber eine Bindungswirkung, muß er einen dahingehenden Vorbehalt vereinbaren.
2. Wird ein "Weihnachtsgeld als 13. Gehalt" im Arbeitsvertrag mit der Einschränkung versprochen, "solange es die betrieblichen und finanziellen Belange der Firma zulassen", so ergibt sich hieraus allein noch kein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer alsbald nach dem Auszahlungstag aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 31.07.1973; Aktenzeichen 7 Sa 279/73) |
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 14.03.1973; Aktenzeichen 2 Ca 2566/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 440213 |
NJW 1974, 2151 |
BetrR 1974, 642 |
ARST 1975, 23 |
WM IV 1974, 1237 |
AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-2), Nr 83 |
EzA § 611, Gratifikation, Prämie Nr 42 |
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