Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamwerden eines Tarifvertrags. Ermittlung durch Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt sich aus dem Parteivortrag, daß tarifliche Normen für die Entscheidung erheblich sein könnten, so haben die Gerichte für Arbeitssachen den Inhalt dieser Rechtsnormen nach den Grundsätzen des § 293 ZPO zu ermitteln (ständige Rechtsprechung seit BAGE 4, 37, 39 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

2. Zum Inhalt eines Tarifvertrags gehört der Zeitpunkt seines Wirksamwerdens.

3. Eine subjektive Beweislast besteht im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 293, 291, 561 Abs. 1 S. 1, § 565 Abs. 2 Nr. 2; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 125 S. 1, § 126 Abs. 2, § 271 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 14.06.1994; Aktenzeichen 5 Sa 896/93)

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen 5 (7) Ca 942/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 14. Juni 1994 – 5 Sa 896/93 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 1993 – 5 (7) Ca 942/93 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,– DM zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine Abfindung wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit 1959 bei der Nationalen Volksarmee der DDR als Küchenhilfe tätig und wurde von der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 4. November 1991 weiterbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Am 25. Mai 1992 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag zum 30. Juni 1992, weil das Arbeitsverhältnis „aus strukturellen Gründen” nicht fortgesetzt werden konnte. Mit Schreiben vom 26. Januar 1993, das der Beklagten am 11. Februar 1993 zuging, verlangte die Klägerin von der Beklagten erstmals eine Abfindung „laut Tarifvertrag”. Im Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) heißt es:

§ 2 Abfindung

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

  1. er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
  2. die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht mehr möglich ist,

erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.

(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O ohne die nach der Übergangsvorschrift Nr. 3 hierzu berücksichtigten Zeiten bzw. die vergleichbaren, für die Arbeiter geltenden Bestimmungen) ein Viertel der letzten Monatsvergütung (§ 26 BAT-O zuzüglich der allgemeinen Zulage) bzw. des letzten Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb-O, § 20 Abs. 2 BMT-G-O ggfs. zuzüglich des Sozialzuschlags), mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieser Vergütung bzw. dieses Lohnes. Sie darf den Betrag von 10.000,– DM nicht übersteigen. …

3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses …

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Abfindung weil die Klägerin den Anspruch nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Abfindungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht. Die Fälligkeit im Sinne des § 72 MTArb-O, auf die es für den Beginn der Ausschlußfrist ankomme, setze die Entstehung des Anspruchs voraus. Hierzu sei die Unterzeichnung des Tarifvertrags erforderlich gewesen. Diese sei jedoch erst im Laufe des Jahres 1993 erfolgt. Der am 6. Juli 1992 vereinbarte Text sei nur eine Ergebnisniederschrift gewesen, die tarifliche Ansprüche noch nicht begründet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klage ist begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 72 MTArb-O verfallen, weil der Tarifvertrag bereits am 6. Juli 1992 geschlossen worden sei. Treffe dieser Zeitpunkt des Tarifabschlusses aber nicht zu, habe die Klägerin nur vorgetragen, daß der Tarifvertrag in diesem Zeitpunkt nicht zustandegekommen sei. An der Darlegung von Tatsachen dafür, daß in diesem Fall die Geltendmachung vom 11. Februar 1993 innerhalb der Ausschlußfrist erfolgt sei, habe die Klägerin es jedoch fehlen lassen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV soziale Absicherung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abfindung in unstreitiger Höhe von 10.000,– DM erworben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die „strukturellen Gründe”, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, unter einen der in dieser Bestimmung geregelten Tatbestände fallen. Der Anspruch war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1993, das der Beklagten am 11. Februar 1993 zugegangen ist, noch nicht verfallen.

1. Nach § 72 MTArb-O müssen Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem MTArb-O und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen bestimmen, innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Diese Frist hat die Klägerin gewahrt.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch auf Abfindung nach § 2 TV soziale Absicherung ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag im Sinne von § 72 MTArb-O ist. Die Ausschlußfrist erfaßt alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Regelung des § 70 BAT: BAG Urteil vom 5. März 1981 – 3 AZR 559/78 – AP Nr. 9 zu § 70 BAT; Urteil vom 26. Februar 1992 – 7 AZR 201/91 – AP Nr. 18 zu § 46 BPersVG). Dazu gehört auch der Anspruch auf Abfindung nach dem TV soziale Absicherung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 926/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Anspruch setzt voraus, daß ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; die Abfindung ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu zahlen (vgl. für die Sozialplanabfindung: BAG Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 79/94 – AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 30, 347, 348 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972, zu 1 der Gründe). Unerheblich ist, daß der Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TV soziale Absicherung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

2. Zu Unrecht hat aber das Landesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin habe die Ausschlußfrist versäumt. Das Landesarbeitsgericht hat weder Beginn noch Ende derselben festgestellt. Außerdem hat es zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Klägerin die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sie den Anspruch fristgerecht geltend gemacht hat, nicht dargelegt habe.

a) Die Ausschlußfrist begann nach § 72 MTArb-O mit Fälligkeit des Anspruchs. Dieser war jedoch frühestens in einem Zeitpunkt fällig, der nach dem 8. Februar 1993 lag.

Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Auf der Grundlage eines Tarifvertrages kann eine Leistung nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung wurde mangels gesetzlicher Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG, § 126 Abs. 2, § 125 Satz 1 BGB) noch nicht am 6. Juli 1992 wirksam. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 1. Juni 1995 (– 6 AZR 926/94 –, aaO) angenommen (ebenso Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteile vom 23. November 1994 – 2 Sa 102/94 – n.v. und vom 23. August 1994 – 5 Sa 264/94 – ZTR 1995, 223; insoweit grundsätzlich zustimmend: Kiefer, ZTR 1995, 205). In jenem Verfahren war unstreitig, daß die Unterzeichnung durch die Tarifvertragsparteien erst nach dem 8. Februar 1993 erfolgt ist. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an einem entsprechenden unstreitigen Parteivortrag. Dies berechtigte das Berufungsgericht jedoch nicht, seine Entscheidung zu Lasten der Klägerin darauf zu stützen, diese habe nicht ausreichend zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Tarifvertrags vorgetragen.

b) Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB muß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß die Klägerin nicht darlegungs- und beweispflichtig ist für die Tatsachen, aus denen sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des TV soziale Absicherung und damit der frühestmögliche Beginn der tariflichen Ausschlußfrist ergibt. Vielmehr war das Landesarbeitsgericht selbst gehalten, diesen Zeitpunkt zu ermitteln, ohne auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt zu sein (§ 293 ZPO).

Nach der allgemein anerkannten Grundregel des Zivilrechts trägt jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt sind. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Sein Gegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtshindernden, die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen (BAGE 71, 243, 250 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu II 2 b der Gründe; BGH Urteil vom 20. März 1986 – IX ZR 42/85 – NJW 1986, 2426, 2427). Danach oblag es der Klägerin nur, die anspruchserhaltende Tatsache der rechtzeitigen Geltendmachung darzulegen (BAG Urteil vom 22. September 1992 – 9 AZR 521/91 –, n.v.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 186 Rz 2). Hierzu hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, sie habe den Anspruch mit dem der Beklagten am 11. Februar 1993 zugegangenen Schreiben vom 26. Januar 1993 geltend gemacht. Ob das Schreiben die Ausschlußfrist gewahrt hat, ist unter den Parteien allein deshalb umstritten, weil der Zeitpunkt der formgerechten Unterzeichnung des TV soziale Absicherung und damit die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs nicht feststeht. Dabei handelt es sich aber nicht um die von der Klägerin zu behauptende Tatsache der Geltendmachung, sondern um eine Tatsache, die die Wirksamkeit der rechtlichen Grundlage betrifft, auf der zu entscheiden ist, ob die Geltendmachung rechtzeitig war. Diese Tatsache hatte das Gericht selbst zu ermitteln.

Auf tarifliche Normen sind die Grundsätze des § 293 ZPO anzuwenden. Ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit, daß tarifliche Normen bestehen könnten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind, so muß das Gericht diesem Vortrag nach Maßgabe des § 293 ZPO nachgehen. Es muß diese Normen ermitteln und daraufhin prüfen, ob sie auch das der Entscheidung unterliegende Arbeitsverhältnis betreffen (BAGE 4, 37, 39 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Dazu gehört auch die Frage, wann ein Tarifvertrag wirksam geworden ist und ab wann er somit auf die Rechtsbeziehungen der Parteien einwirken konnte. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es hat statt dessen der Klägerin zu Unrecht die subjektive Beweislast für den Zeitpunkt der formgerechten Unterzeichnung des TV soziale Absicherung auferlegt. Eine subjektive Beweislast besteht jedoch im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nicht (vgl. BGHZ 69, 387, 393; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl. § 293 Rz 16).

c) Dieser Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat kann vielmehr trotz fehlender Feststellung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des TV soziale Absicherung durch das Landesarbeitsgericht in der Sache selbst abschließend befinden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Zwar ist es nicht möglich, dem Tatbestand des Berufungsurteils Feststellungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des TV soziale Absicherung zu entnehmen; insbesondere geben zwei von den Parteien vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Mai 1993 und vom 20. April 1994 insoweit keinen Aufschluß. Aufgrund bei Gericht offenkundiger Tatsachen (§ 291 ZPO) steht jedoch fest, daß der TV soziale Absicherung erst nach dem 8. Februar 1993 formgerecht unterzeichnet worden ist und die Klägerin deshalb die Ausschlußfrist eingehalten hat.

Der Senat kann hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterzeichnung des TV soziale Absicherung auf Tatsachen zurückgreifen, die ihm aufgrund amtlicher Tätigkeit in einem früheren Rechtsstreit zur Kenntnis gelangt und die damit bei dem Gericht offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 291 Rz 1). Er ist in der Beurteilung insoweit nicht nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschränkt.

In dem durch Urteil vom 1. Juni 1995 entschiedenen Rechtsstreit – 6 AZR 926/94 – ist ein Schreiben des Bundesministers des Innern vom 25. Januar 1993 – D III 1-220 233/41 – bekannt geworden, mit dem dieser u.a. den TV soziale Absicherung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) – Hauptvorstand – Tarifsekretariat – mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt hat. Weiterhin ist in diesem Verfahren eine Aktennotiz des Vorstandssekretariats 2 – Tarifsekretariat – des Büros des Hauptvorstandes der ÖTV in Berlin bekannt, nach der u.a. dieser Tarifvertrag der ÖTV-Hauptverwaltung in Stuttgart am 8. Februar 1993 als unterschriftsreif zugeleitet worden ist. Aufgrund dieser den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits durch Verfügung des Berichterstatters vom 26. Juli 1995 bekanntgegebenen und mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörterten Tatsachen geht der Senat davon aus, daß die nach § 126 Abs. 2 BGB erforderliche Unterschrift des Tarifpartners ÖTV erst nach dem 8. Februar 1993 erfolgt ist und der TV soziale Absicherung somit nicht vor diesem Tag rechtswirksam geworden ist.

d) Damit hat die Ausschlußfrist nach § 72 MTArb-O nicht vor dem 8. Februar 1993 begonnen und sie war im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 1993 am 11. Februar 1993 noch nicht abgelaufen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Bruse, Bengs

 

Fundstellen

Haufe-Index 440603

BAGE, 316

NZA 1996, 994

AP, 0

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