Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Ist das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteil nicht vollständig abgefasst und zugestellt, endet die Berufungsfrist sechs Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.
  • Fehler des Gerichts sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen. Führt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum der Partei oder ihres Vertreters, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1, § 9 Abs. 5; ZPO §§ 233, 236 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 5 Sa 759/03)

ArbG Köln (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 16 Ca 7177/02)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Lehrerin mit den Fächern Englisch und Französisch und Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II. Sie arbeitet seit dem 1. August 2001 an einer Gesamtschule des beklagten Landes und wird von diesem nach VergGr. III BAT vergütet. Sie erhebt Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT ab 1. Januar 2002.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18. Juli 2002) aus dem Differenzbetrag zwischen den Vergütungen nach der VergGr. III und derjenigen der VergGr. IIa BAT.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. November 2002 der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem beklagten Land in vollständig abgefasster Form am 24. Juni 2003 zugestellt worden. Das Urteil enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

“Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

Berufung

eingelegt werden.

Die Berufung muss

innerhalb einer Notfrist[1] von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

Das beklagte Land hat am 10. Juli 2003 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 18. August 2003 begründet. Es hat die Auffassung vertreten, die Berufungsfrist sei gewahrt, da bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung mit Ablauf der Fünfmonatsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Berufungsfrist beginne, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Zumindest sei ihm wegen des durch die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts geschaffenen Vertrauenstatbestands Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO von Amts wegen zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht hat die von ihm für zulässig angesehene Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, weil bereits dessen Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist.

I. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes für zulässig gehalten. Das beklagte Land hat die Berufung nicht fristgemäß eingelegt. Für das vorliegende Verfahren findet § 66 Abs. 1 ArbGG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002, Anwendung, da das Urteil des Arbeitsgerichts auf Grund einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2002 erging (§ 26 Ziff. 5 EGZPO).

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils, wenn dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung. Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung führt nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Sowohl der Vierte, der Achte als auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts haben bereits entschieden, dass der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. 8. Juni 2000 – 2 AZR 584/99 – BAGE 95, 73, zu II 1 der Gründe mwN) nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen (BAG 28. Oktober 2004 – 8 AZR 492/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.], zu B der Gründe; Senat 3. November 2004 – 4 AZR 531/03 –, zu B der Gründe; BAG 16. Dezember 2004 – 2 AZR 611/03 –, zu II 1 der Gründe). Nur diese Gesetzesauslegung, die auch nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Neuregelung nahe liegt, dient der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und ist geeignet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass § 9 Abs. 5 ArbGG nur eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufungsfrist, nicht über die Begründungsfrist vorschreibt (vgl. Senat 3. November 2004 – 4 AZR 531/03 –, zu B IV der Gründe; BAG 28. Oktober 2004 – 8 AZR 492/03 – aaO, zu B IV 2 der Gründe; 5. Februar 2004 – 8 AZR 112/03 – AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3, auch zVv., zu II 1c der Gründe; 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02 – AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1, zu I 2 der Gründe; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 9 Rn. 41 bis 43). Würde man an der bisherigen Rechtsprechung (17 Monate) festhalten, so ließe sich kaum das absurde Ergebnis vermeiden, dass dann der Beginn der Berufungsbegründungsfrist nach fünf Monaten, der der Berufungsfrist erst nach 17 Monaten einträte (BAG 16. Dezember 2004 – 2 AZR 611/03 – aaO).

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist am 26. November 2002 verkündet worden. Das beklagte Land hat mit bei Gericht am 10. Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist demnach nicht eingehalten worden.

II. Dem beklagten Land ist nicht von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.

1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist und/oder die Frist für die Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhalten. In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99, 112 f.; 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 – BVerfGE 110, 339, 343 f.). Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Partei ableiten (BAG 16. Dezember 2004 – 2 AZR 611/03 –, zu II 2a der Gründe mwN). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Diese Grundsätze sind insbesondere dann zu beachten, wenn die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das zuständige Gericht beruht. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt zwar nicht stets die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Ist die Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch und daher nicht einmal geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, so ist die Fristversäumung regelmäßig trotzdem als schuldhaft anzusehen. Die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung ist allerdings gerechtfertigt, wenn die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat (BAG 16. Dezember 2004 – 2 AZR 611/03 –, zu II 2b der Gründe).

2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht. Die Versäumung der Berufungsfrist durch das beklagte Land war nicht unverschuldet.

a) Die (fehlerhafte) Rechtsansicht des beklagten Landes schließt ein Verschulden nicht aus. Diese Rechtsansicht entsprach auch vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht der herrschenden Meinung (vgl. LAG Nürnberg 28. Oktober 2002 – 2 SHa 5/02 – LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 18; LAG München 27. August 2003 – 7 Sa 535/03 –; LAG Köln 24. September 2003 – 3 Sa 232/03 – LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 20 = LAGReport 2004, 125 mit zust. Anm. Schwab; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 66 Rn. 15a; Hauck in Hauck/Helml ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 10; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl. Rn. 189a; Schwab FA 2003, 258; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1218; Schwab/Wildschütz/Heege NZA 2003, 999, 1004 Fn. 53), so dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt.

b) Ein fehlendes Verschulden kann auch nicht aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht hergeleitet werden. Zwar kann nach den oben dargestellten Grundsätzen im Einzelfall von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden, wenn die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das zuständige Gericht beruht. Dieser Fall ist aber – entgegen der Ansicht des beklagten Landes – nicht gegeben.

aa) Die Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht war zwar insoweit fehlerhaft, als sie den Text ”§ 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt” enthielt. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG neben der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Anwendung fände.

bb) Die Fristversäumung beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem beklagten Land erst am 24. Juni 2003 und damit erst nach Ablauf der Berufungsfrist zugestellt worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bott, Wolter, Creutzfeldt, Dassel, Rzadkowski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1453737

[1] Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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