Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Mitbestimmung bei Kündigung (BetrVerfG § 102) einem besonderen Ausschuß (Personalausschuß) zur selbständigen Erledigung übertragen. In diesem Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, die Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren gemäß BetrVerfG § 102 Abs 1 entgegenzunehmen.

2. Die Kündigung ist nach BetrVerfG § 102 Abs 1 Satz 3 nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen (Bestätigung von BAG 1974-02-28 2 AZR 455/73 = AP Nr 2 zu § 102 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

3. Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 28, 102, 26 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.04.1974; Aktenzeichen 7 Sa 16/74)

 

Fundstellen

BAGE 27, 209-218 (LT1-3)

BAGE, 209

BB 1975, 1435-1437 (LT1-3)

DB 1975, 2184-2186 (LT1-3)

BetrR 1975, 560-567 (LT1-3)

ARST 1977, 5-6 (LT1,3)

SAE 1976, 185-188 (LT1-3)

WM IV 1975, 1290-1293 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 37 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 37 (LT1-3)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 14

JuS 1976, 126-127 (LT1-2)

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