Leitsatz (redaktionell)

1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes iS des BGB § 626 nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden.

2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.

3. Bei einem im öffentlichen Dienst stehenden, nach TOA § 16 Abs 4 S 1, 2 unkündbaren Angestellten ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Angestellten vorliegt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 22.12.1953; Aktenzeichen 671/51 II)

 

Fundstellen

BAGE 2, 214 (LT1-3)

BAGE, 214

AP § 626 BGB (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 8 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 8 (LT1-3)

BArbBl 1956, 415 (LT1-3)

EzA § 626 BGB, Nr 1

PraktArbR BGB § 626, Nr 94 (LT1-3)

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