Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbindung privatisierter Betriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Berufungsbegründungsschrift ist von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Fehlt die Unterschrift, ist die Berufung unzulässig. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes unter einer Berufungsbegründungsschrift ist nur dann ausreichend, wenn sie von demselben Rechtsanwalt herrührt, der auch die Berufungsbegründung verfaßt hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Bezirksfilmdirektionen der ehemaligen DDR waren eigene juristische Personen, die nach § 11 Abs 2 TreuhG in juristische Personen des Privatrechts umgewandelt worden sind. Sie waren nach § 11 Abs 3 TreuhG nicht von der Umwandlung ausgeschlossen.

3. Die im Wege der Umwandlung als GmbH entstandene Beklagte war nicht an den Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 4. September 1990 gebunden, da sie weder den Tarifvertrag als Arbeitgeber abgeschlossen noch einem Verband angehört hat, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

4. Die Treuhandanstalt ist im tarifrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber der ihr gehörenden Kapitalgesellschaften. Ebensowenig kann sie als Arbeitgeberverband angesehen werden.

5. Der Ministerrat der ehemaligen DDR konnte nach dem 1.Juli 1990 keinen Tarifvertrag für privatisierte Kapitalgesellschaften abschließen.

 

Normenkette

ZPO § 518; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; TreuhG § 11 Abs. 3, 2

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Entscheidung vom 31.03.1992; Aktenzeichen 3 Sa 200/91)

KreisG Rathenow (Entscheidung vom 24.04.1991; Aktenzeichen Ca 460/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Tariflohnansprüche nach dem Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 4. September 1990(TV LGöD) für den Zeitraum von September bis einschließlich November 1990 zustehen.

Der Kläger war bis zum 30. November 1990 als Filmvorführer in der Kreisfilmstelle R der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Kunst, Kultur, Medien. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Die Beklagte ist aus der Bezirksfilmdirektion P , einer nachgeordneten Einrichtung des Rates des Bezirks, Abteilung Kultur, hervorgegangen. Sie gliederte sich in verschiedene Kreisfilmstellen.

Am 1. Oktober 1990 wurde die Beklagte nach Umwandlung der Bezirksfilmdirektion P aufgrund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 im Handelsregister des Kreisgerichts P eingetragen. Dem lag ein Antrag der Treuhandanstalt vom 6. Juli 1990 zugrunde. Die Firmenbezeichnung lautete nunmehr "Märkische Kinounion GmbH im Aufbau". Der Gegenstand des Unternehmens ist wie folgt eingetragen:

"Betreiben von Filmtheatern einschließlich damit

im Zusammenhang stehender Serviceleistungen,

z. B. gastronomischer Bereich, Vertrieb von Film-

informations- und Werbematerial sowie das Be-

treiben von Videotheken."

Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die Treuhandanstalt. Ebenfalls am 1. Oktober 1990 erfolgte die Eintragung als Filmtheater Immobilien GmbH mit dem Geschäftsgegenstand:

"Betreiben von Filmtheatern und Nebenbetrieben

einschließlich Verwertung stillgelegter Objekte".

Am 4. September 1990 schlossen die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) zugleich u. a. für die Gewerkschaft Kunst, Kultur, Medien einerseits und die Deutsche Demokratische Republik, vertreten durch den Ministerrat, andererseits einen Tarifvertrag (TV LGöD), der u. a. die Erhöhung der Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes um monatlich 200,-- DM ab 1. September 1990 regelt.Der Finanzminister der DDR hat zur Sicherung der Finanzierung der im LGöD vereinbarten Lohnerhöhung Mittel bereitgestellt. Nach der Anlage zu seinem Einführungsschreiben zum TV LGöD konnten die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 benötigten Mittel beantragt werden. Die Beklagte hat auf Antrag 88.000,-- DM erhalten.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der tariflichen Lohnerhöhung ergebe sich zumindest aus § 613 a BGB. Dem stehe nicht entgegen, daß die Lohnerhöhung rückwirkend ab dem 1. September 1990 erfolgt sei. Mit der hierdurch begründeten Nachzahlungspflicht habe der Arbeitgeber rechnen können und müssen. Der Umstand, daß der Tarifvertrag zu einem Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang abgeschlossen worden sei, könne hieran nichts ändern.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,-- DM

brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden

Nettobetrag seit dem 06. März 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für sie bestehe keine Bindung an den zwischen der DDR und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossenen Tarifvertrag vom 4. September 1990. Sie sei bereits zum 1. Juli 1990 aufgrund § 11 Abs. 2 TreuhG in eine GmbH im Aufbau umgewandelt worden. Ihr Geschäftsführer hätte sie damit als Arbeitgeberin in den Tarifverhandlungen vertreten müssen.

Die DDR habe auch nicht auf Arbeitgeberseite für sie auftreten können. Eine Vertretungsbefugnis des staatlichen Ministers für eine Person des Privatrechts sei nicht gegeben. Zudem unterfalle das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht dem öffentlichen Dienst. Dies lasse sich insbesondere nicht aus dem Alleineigentum eines öffentlichen Trägers schließen. Die umgewandelte Gesellschaft sei gerade dem Sinn und Zweck der Privatisierung entsprechend eine juristische Person des Privatrechts.

Die Gewerkschaft ÖTV sei auch nicht mehr tarifzuständig gewesen. Das Betreiben von Kinos sei weder eine kommunale Aufgabe noch eine kommunale Dienstleistung. Infolge des Fehlens der Tarifzuständigkeit könne auch nicht die frühere Tarifbindung über § 3 Abs. 3 TVG fingiert werden. Auch im Falle einer Betriebsübernahme durch die GmbH im Aufbau könne eine Tarifbindung nicht entsprechend § 4 Abs. 5 TVG hergeleitet werden. Dies scheitere schon am fehlenden fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, da sie nicht mehr dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Vergütungsansprüche aus dem TV LGöD für den Zeitraum von September 1990 bis einschließlich November 1990 ableiten.

A.I. Die Revision ist aufgrund ihrer Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Sie ist auch form- und fristgemäß eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden.

II. Die Revision ist nicht bereits deswegen begründet, weil die Berufung gegen das zusprechende Urteil des Arbeitsgerichts Formfehler enthielt.

Denn die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, obwohl die Berufungsbegründungsschrift lediglich als beglaubigte Abschrift zu den Akten gereicht worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein; fehlt es hieran, ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - und vom 30. Mai 1978 - 1 AZR 664/75 - AP Nr. 11 und 42 zu § 518 ZPO; BGHZ 37, 156; BGHZ 92, 251, 255). Die von der ständigen Rechtsprechung geforderte eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften dient dem Nachweis, daß der Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung des Rechtsmittels und für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. Hieran darf im Interesse der Rechtssicherheit kein Zweifel bestehen. Deshalb ist die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich ein zwingendes Formerfordernis, dessen Außerachtlassung das Rechtsmittel unzulässig macht (BAG, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk einer eingereichten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift als dem Unterschrifterfordernis genügend anzusehen (RGZ 119, 62, 63; BAG, aaO; BGHZ, aaO). Denn die Beglaubigung hat neben ihrem unmittelbaren Zweck, die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu bezeugen, auch die weitere Wirkung, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, daß das Schriftstück von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt und daß er den Inhalt des Schriftstücks als den einer Berufung oder einer Berufungsbegründung decken will. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Abschrift seiner eigenen Rechtsmittelbegründungsschrift beglaubigt hat. Nur dann kann angenommen werden, daß er sich mit dem unterschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk auch den Inhalt des beglaubigten Schriftstücks zu eigen machen und die Verantwortung dafür übernehmen will.

So liegt der Fall aber hier; der den Beglaubigungsvermerk auf der Berufungsbegründungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt F ist gleichzeitig Prozeßbevollmächtigter der Beklagten gewesen, wie sich aus der Bestellung mit Schriftsatz vom 30. Mai 1991 ergibt.

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüche zu.

I. Der Kläger kann keine Zahlungsansprüche unmittelbar aus dem TV LGöD herleiten. Der Tarifvertrag hat gegenüber der Beklagten wegen fehlender Tarifbindung nach §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG keine unmittelbare und zwingende Wirkung.

1. Nach § 3 Abs. 1 TVG sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. Die Beklagte hat aber weder selbst den TV LGöD abgeschlossen, noch hat sie im Zeitpunkt des Abschlusses einem Verband angehört, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

2. Der Ministerrat der DDR konnte mit Wirkung für die Beklagte keine Tarifverträge mehr abschließen.

a) Vor dem 1. Juli 1990 hatten die Minister der ehemaligen DDR und die Leiter der anderen "Zentralen Staatsorgane" gemeinsam mit den Gewerkschaften die notwendigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren (§§ 10 ff. AGB-DDR). Diese tarifliche Regelungsbefugnis des Ministerrats der DDR, vertreten durch den Minister im Amt des Ministerpräsidenten, bestimmt sich jedoch ab dem 1. Juli 1990 nicht mehr nach den §§ 10 ff. AGB-DDR alter Fassung. Denn die §§ 1 bis 14 AGB-DDR alter Fassung sind durch die Anlage zu § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35, S. 371) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben worden. Anstelle dessen ist das TVG mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgrund der §§ 31, 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34, S. 357) getreten.

Die Wirksamkeit und die Wirkungen des am 4. September 1990 abgeschlossenen TV LGöD richtet sich damit allein nach dem TVG.

b) Die Tarifsetzungsbefugnis des Ministerrats der DDR für die Beklagte ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 TVG. Gem. § 2 Abs. 1 TVG ist auch der einzelne Arbeitgeber berechtigt, Tarifverträge abzuschließen. Dies führt dann zu seiner Tarifbindung gem. § 3 Abs. 1 TVG. § 3 Abs. 1 TVG knüpft an die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers gem. § 2 Abs. 1 TVG an. Die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers ist dabei gem. § 2 Abs. 1 TVG allein an seine Eigenschaft als Arbeitgeber gebunden.

Das Tarifvertragsgesetz geht nicht von einem eigenständigen Arbeitgeberbegriff aus. Die Arbeitgebereigenschaft bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Merkmalen. Arbeitgeber ist danach auch im Sinne des TVG jeder, der einen anderen aufgrund eines abhängigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 59; Hergenröder, Anm. zu BAG Beschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - EzA § 2 TVG Nr. 20). Die Abhängigkeit gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dabei aufgrund der Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde, von einem anderen bestimmte Arbeitsorganisation. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausübung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterworfen (BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 1 der Gründe). Soweit öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie ebenfalls tariffähige Arbeitgeber (Wiedemann/Stumpf, aaO, § 2 Rz 60).

c) Die DDR ist mit ihren Staatsorganen zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber der bei der Bezirksfilmdirektion Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer gewesen. Dies gilt erst recht für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1990.

(1) Die Bezirksfilmdirektionen sind aufgrund einer Anordnung des Ministers für Kultur der DDR über die Bildung sowie über die Planung, Finanzierung und Abwicklung des Progressfilm-Verleih und der Bezirksfilmdirektionen vom 24. August 1973 (GBl. I Nr. 42, S. 443) mit Wirkung vom 1. Januar 1974 gebildet worden. Gem. § 2 Abs. 2 dieser Anordnung sind sie Haushaltsorganisation und juristische Person gewesen und dem Rat des Bezirks unterstellt worden. Die Arbeitsverhältnisse sind gem. § 38 Abs. 1 AGB-DDR alter Fassung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren gewesen. Gem. § 17 Abs. 2 AGB-DDR a.F. galten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes auch rechtlich selbständige Einrichtungen und somit auch die Bezirksfilmdirektion P . Sie war daher Arbeitgeber im vorgenannten Sinne.

Auch ab dem 1. Juli 1990 ist der Staat nicht Arbeitgeber geworden.

(2) Das Vermögen der Bezirksfilmdirektion P ist auf die Beklagte übergegangen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Bezirksfilmdirektionen gem. § 11 Abs. 2 TreuhG kraft Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau umgewandelt worden. Die Umwandlung ist nicht durch die Regelung im § 11 Abs. 3 TreuhG ausgeschlossen worden. Danach unterliegen der Umwandlung nicht Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen. Die Bezirksfilmdirektionen unterstanden nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Bildung sowie über die Planung, Finanzierung und Abrechnung des Progressfilm-Verleih und der Bezirksfilmdirektionen vom 24. August 1973 (GBl. I Nr. 42, S. 443) dem Rat des Bezirks. Die den Bezirken unterstehenden Einrichtungen sind von diesem Ausschlußtatbestand ausdrücklich nicht erfaßt. Sie werden im Wortlaut des § 11 Abs. 3 TreuhG nicht erwähnt. Die Bezirksfilmdirektionen können auch nicht in diesem Sinn als den Ländern unterstellte Einrichtungen angesehen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 TreuhG die Länder anstelle der Bezirke im Vorgriff auf die Bildung von Ländern in der DDR durch das Ländereinführungsgesetz vom 21. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51, S. 955 ff.) genannt hat und damit die den Bezirken unterstehenden Einrichtungen von der Umwandlung hat ausschließen wollen. § 11 Abs. 3 TreuhG ergänzt § 1 Abs. 5 TreuhG, wonach u. a. auch die den Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellten Betriebe und Einrichtungen von der Privatisierung ausgenommen sind. Damit soll sichergestellt werden, daß nur Einrichtungen, die überwiegend der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienten, nicht privatisiert werden. Demzufolge ordnet § 23 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51, S. 958) den Übergang dieser der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege der Länder dienenden Einrichtungen auf die jeweiligen Länder an. Das Betreiben von Kinos dient nicht der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege in diesem Sinne.

(3) Die Umwandlung gem. § 11 Abs. 2 TreuhG hatte keinen Einfluß auf die Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitnehmer der umgewandelten Wirtschaftseinheit ist Arbeitnehmer der umgewandelten Kapitalgesellschaft geblieben (Schaub, AuA 1991, 225; Commandeur, NZA 1991, 705, 708).

Mit der handelsregisterlichen Löschung des Zusatzes "im Aufbau" am 1. Oktober 1990 hat ebenfalls kein Arbeitgeberwechsel stattgefunden. Der Wegfall dieses Zusatzes berührt nicht die Identität des Rechtsträgers. Die im Aufbau befindliche Gesellschaft hat sich lediglich zu einer herkömmlichen GmbH entwickelt (Weimar, GmbHR 1991, 507, 509). Das GmbH-Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgrund § 18 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34, S. 357 ff.) in Kraft gesetzt worden.

Die DDR ist damit zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber des Klägers gewesen.

(4) Der Ministerrat der DDR konnte auch nicht als Träger der Treuhandanstalt den TV LGöD mit Wirkung für die Beklagte abschließen.

Der Ministerrat hat die Treuhandanstalt mit der Durchführung der Privatisierung beauftragt (§ 1 Abs. 3 TreuhG). Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 TreuhG als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie wurde gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes Inhaberin der Anteile der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften und damit Alleingesellschafterin der Beklagten.

Die Gesellschafter einer GmbH sind aber nicht Arbeitgeber der bei dieser beschäftigen Arbeitnehmer im Sinne des TVG. Die Treuhandanstalt ist auch nicht deshalb als Arbeitgeber der Beschäftigten der Beklagten anzusehen, weil sie in der praktischen Ausgestaltung ihrer Befugnisse durch das TreuhG nach im einzeln geregelter Ausschreibung den Vorstand und den Geschäftsführer auszuwählen hat. Dagegen erstreckt sich das Weisungsrecht nicht auf die Einzelarbeitsverhältnisse.

(5) Die Treuhandgesellschaft ist auch nicht als mittelbarer Arbeitgeber anzusehen, sondern sie ist Alleingesellschafter, der die Privatisierung durchführt.

Eine solche mittelbare Arbeitgebereigenschaft läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß die in Kapitalgesellschaften umgewandelten Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen der Aufsicht der Treuhand unterliegen. Gem. § 1 Abs. 4 TreuhG ist die Treuhandanstalt Inhaberin der Anteile der umgewandelten Kapitalgesellschaften geworden. Sie kann damit u. a. gegenüber den in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelten Wirtschaftseinheiten die Befugnisse nach § 46 GmbHG ausüben, insbesondere nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Geschäftsführer bestellen und abberufen. Die Treuhandanstalt unterliegt wiederum der Aufsicht des Ministerpräsidenten gem. § 2 Abs. 2 TreuhG. Hierdurch wird ein zumindest mittelbarer Einfluß der staatlichen Organe auf die umgewandelten Kapitalgesellschaften gewährleistet. Dieser ist auch tatsächlich ausgeübt worden. So hat die Volkskammer der DDR durch Gesetz über die Ausschreibung der Stellen der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den durch die Treuhand verwalteten Unternehmen vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 63, S. 1567) Grundsätze für die Auswahl von Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern der umgewandelten Unternehmen verabschiedet. Diese Aufsichts- und Weisungsbefugnisse über die Treuhand führen jedoch nicht zu einer Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion. Rechtsbeziehungen bestanden jedenfalls nach der Umwandlung mit Wirkung vom 1. Juli 1990 allein zwischen den entstandenen Kapitalgesellschaften und deren Arbeitnehmern. Die restliche Leitungsmacht der staatlichen Organe oder der Treuhand kann sich nur durch Weisungen an die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften verwirklichen. Aufgrund dieser fehlenden Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern der Kapitalgesellschaften kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen nicht eintreten (vgl. auch Martens, RdA 1970, 173, 181).

3. Die Arbeitsverhältnisse der bei den Umwandlungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer haben damit ausschließlich zu den Kapitalgesellschaften bestanden. Deshalb scheidet eine Tarifbindung über die Arbeitgebereigenschaft gem. § 3 Abs. 1 TVG aus. Die Tarifbindung hinsichtlich der Inhaltsnormen eines Tarifvertrages setzt die Vertragsgebundenheit der Tarifvertragspartei voraus (Wiedemann, RdA 1968, 420, 421). Zumindest ab dem 1. Juli 1990 ist diese aber weder bei den staatlichen Organen noch bei der Treuhand gegenüber den Arbeitnehmern der umgewandelten Kapitalgesellschaften vorhanden gewesen. Die Zahlungsverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag richten sich gem. § 611 BGB ausschließlich gegen die Beklagte als Arbeitgeber.

III. Der TV LGöD ist auch kein Verbandstarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG mit bindender Wirkung gegenüber der Beklagten.

1. Nach § 2 Abs. 1 TVG können auch Zusammenschlüsse von Arbeitgebern Tarifverträge mit Wirkung für ihre Mitglieder abschließen. Die Tariffähigkeit solcher Vereinigungen ist dabei nicht auf privatrechtliche Verbände beschränkt. Für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bedarf es jedoch eines Staatshoheitsaktes (Nipperdey/Säcker, AR-Blattei -D-, Berufsverbände I, Entwicklung, Begriff und Rechtsstellung, zu C I 1 b). Hieran fehlt es vorliegend. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil mit der Streichung der §§ 10 ff. AGB-DDR alter Fassung, der Einführung des TVG zum 1. Juli 1990 und der Umwandlung der Wirtschaftseinheiten des Staates in privatrechtliche Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 2 TreuhG gerade die Privatisierung und Eigenständigkeit dieser Unternehmen beabsichtigt. Mit der Streichung der §§ 1 bis 14 AGB-DDR alter Fassung und der Einführung des TVG ist den staatlichen Organen ab dem 1. Juli 1990 zumindest für die in Kapitalgesellschaften umgewandelten Wirtschaftseinheiten die Tarifsetzungsbefugnis gerade genommen worden. Diese gesetzgeberische Intention läßt sich auch aus dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, S. 545) entnehmen. Unter A III 3 des Protokolls ist ausdrücklich festgelegt, daß Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen nicht vom Staat, sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern festgelegt werden.

2. Die Zugehörigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer Organisationseinheit der früheren DDR reicht nicht aus, um einen öffentlich-rechtlichen Verband nach dem TVG anzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade mit der Aufhebung der §§ 1 bis 14 AGB-DDR und der Einführung des TVG deutlich gemacht, daß er für die in private Wirtschaftseinheiten umgewandelten Kapitalgesellschaften keine Regelungskompetenz des Ministerrates mehr annimmt. Dies wird zu A III 3 des Gemeinsamen Protokolls zum Vertrag (aaO) erhärtet.

Der Staat konnte damit ab dem 1. Juli 1990 keine Tarifverträge mit bindender Wirkung für die umgewandelten Wirtschaftseinheiten schließen (so auch MünchKomm-Oetker, 2. Aufl., Ergänzungsband Einigungsvertrag Rz 917; anderer Auffassung Däubler, AiB 1990, 364).

3. Die Tarifbindung der Beklagten läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus einer Analogie zu § 3 Abs. 1 TVG über § 3 Abs. 3 TVG herleiten. Eine solche Analogie verletzt die positive und die negative Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 819/77 - BAGE 32, 113, 119 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB).

a) § 3 Abs. 3 TVG bestimmt die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG durch die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei. Die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung eines Tarifvertrages, die gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei resultiert, soll nicht durch eine einseitige Maßnahme wie den Verbandsaustritt beseitigt werden können (BAG Urteil vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 = AP Nr. 4 zu § 3 TVG). Ein Arbeitgeber soll sich damit nicht einseitig von seinen tariflichen Pflichten durch Verbandsaustritt lösen können. Der Senat wendet aus diesem Grunde § 4 Abs. 5 TVG auf jeden Fall des Wegfalls der Tarifbindung entsprechend an (BAG Urteil vom 18. März 1992 - 4 AZR 449/91 - EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 14 = BB 1992, 1213). Eine Analogie zur Sicherung dieses Schutzzweckes setzt jedoch voraus, daß überhaupt einmal eine Tarifbindung vorgelegen hat. Dies ist bei der Beklagten im Hinblick auf den TV LGöD gerade nicht der Fall.

b) Eine Analogie läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß alleiniger Gesellschafter der umgewandelten Beklagten die Treuhand als Anstalt öffentlichen Rechts geworden ist. Diese wirtschaftliche Verflechtung kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu führen, die Beklagte im tariflichen Sinne als noch dem Volksvermögen zugehörig und damit nicht als Außenseiter anzusehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ist die Beklagte als Kapitalgesellschaft im Aufbau aufgrund der Umwandlung nach § 11 Abs. 2 TreuhG gerade aus dem ehemaligen Volksvermögen herausgelöst worden. Selbst wenn ihr als Aufbaugesellschaft noch nicht die Qualität einer juristischen Person zukam, sondern sie nur eine treuhandgesetzliche Rechtsstellung eigener Art innehatte (vgl. Weimar, GmbHR, 1991, 507, 508), konnte sie doch ihrerseits Rechtsträger eigener Rechte und Pflichten sein. Dies ergibt sich auch aus ihrer Fähigkeit, gem. § 11 Abs. 2 TreuhG kraft Gesetz Vermögensträger zu werden. § 14 TreuhG bezeichnet die Aufbaugesellschaft auch bereits als Kapitalgesellschaft. Sie ist damit im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG selbst als Arbeitgeber tariffähig gewesen und unterliegt damit dem Schutzbereich der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Dieser Schutz darf nicht durch eine Analogie umgangen werden.

c) Die Beklagte ist auch nicht weniger schutzwürdig, weil sie aus staatlichen Mitteln für den Zeitraum bis Dezember 1990 eine Zahlung von 88.000,-- DM zur Finanzierung der Tariflohnerhöhung antragsgemäß erhalten hat. Bei der Annahme einer Tarifbindung würde die Zahlungsverpflichtung aus dem Tarifvertrag auch über Dezember 1990 hinaus fortdauern. Die Beklagte könnte sich hiervon nicht einseitig lösen und müßte für den weiteren Zeitraum den Tariflohnerhöhungsbetrag aus eigenen Mitteln erbringen, ohne daß eine weitere Refinanzierung gewährleistet wäre.

4. Die Beklagte ist an den TV LGöD auch nicht deshalb gebunden, weil der Ministerrat gem. §§164 ff. BGB mit Wirkung für die Beklagte gehandelt hat.

Grundsätzlich kann sich jede Tarifvertragspartei bei Tarifverhandlungen zwar nach den Regeln des Rechts der Stellvertretung durch Dritte vertreten lassen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muß jedoch der Wille, im fremden Namen und damit als Bevollmächtigter abschließen zu wollen, deutlich werden (BAG Urteil vom 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - BAGE 27, 175 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG). Der TV LGöD ist schon seinem Wortlaut nach auf Arbeitgeberseite im eigenen Namen vereinbart worden. Es findet sich keinerlei Vertretungshinweis. Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar auch die Möglichkeit des Abschlusses im Namen eines Dritten gesehen. So hat die ÖTV im Namen ("... zugleich handelnd für ...") der anderen dort genannten Einzelgewerkschaften den Tarifvertrag abgeschlossen. Auf Arbeitgeberseite fehlt ein solcher Hinweis.

5. Eine tarifliche Bindung der Beklagten läßt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Eine daraus resultierende Geltung tariflicher Regelungen kommt nur in Betracht, wenn die tariflichen Bestimmungen vom Arbeitgeber schon angewandt worden sind. Erst dann können die betroffenen Arbeitnehmer auf dessen Bestand vertrauen (Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Auflage, § 2 Rz 110). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger aber keinerlei Zahlungen aus dem TV LGöD geleistet.

IV. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB.

Ein Anknüpfungspunkt für eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und den staatlichen Organen zugunsten des Klägers kann sich nur aus der Antragstellung und Gewährung der finanziellen Mittel zur Sicherung der tariflich entstandenen Verbindlichkeiten ergeben. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter setzt jedoch voraus, daß die Vertragschließenden hierbei erkennbar den Willen äußerten, zugunsten der Arbeitnehmer aus einer Vereinbarung unmittelbare Rechte zu schaffen (BAG Urteil vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 48/57 - BAGE 8, 156, 160 f. = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu II 2 der Gründe). Ein solcher Verpflichtungswille kann hier nicht angenommen werden. Die Refinanzierungsmöglichkeit sollte nur die Gewährung der vermeintlich durch Tarifvertrag begründeten Ansprüche sicherstellen. Einer Eingehung weiterer selbständiger Verpflichtungen zugunsten der Arbeitnehmer bedurfte es damit nicht.

V. Unerheblich ist auch, daß die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 1990 bis zum 31. Dezember 1990 vom Finanzministerium der DDR Mittel zur Finanzierung der tarifvertraglich vereinbarten Lohnerhöhung tatsächlich erhalten hat. Hieraus läßt sich insbesondere für den Kläger kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte herleiten. Es fehlt bereits am Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Es kann sich allenfalls ein Bereicherungsanspruch der zahlenden staatlichen Stelle gegenüber der Beklagten aus Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ergeben. Diese hat an die Beklagte mit dem Zweck geleistet, die finanzielle Sicherung der tariflichen Ansprüche zumindest für einen gewissen Zeitraum sicherzustellen. Es handelt sich damit nicht um den Fall der Leistung im Dreipersonenverhältnis. Hierzu wäre es erforderlich, daß ein Dritter die Zuwendung des Leistenden für dessen Rechnung an den Empfänger vermittelt. Die Zahlung der staatlichen Stelle zur Sicherung der Tariflohnerhöhung stellt aber nur eine Refinanzierung zugunsten der Arbeitgeber dar. Diese sollen die Zahlung nicht nur weiterleiten, sondern ihre eigene tarifliche Verbindlichkeit gegenüber den Arbeitnehmern erfüllen. Der Arbeitgeber ist damit nicht Vermittler der Leistung der staatlichen Organe an die begünstigten Arbeitnehmer.

VI. Schließlich ergeben sich auch keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Recht der Betriebsnachfolge.

Sowohl nach § 59 AGB-DDR wie nach § 613 a BGB wäre dafür Voraussetzung, daß ein einmal für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag aufgrund der Betriebsnachfolge nunmehr als Bestandteil des Arbeitsvertrages weitergilt. Gerade dies ist aber bei den von der Beklagten fortgeführten Arbeitsverhältnissen nicht der Fall, da der TV LGöD für das Arbeitsverhältnis der Parteien, wie ausgeführt, niemals gegolten hat.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Dr. Wißmann Schneider

Dr. Koffka Schamann

 

Fundstellen

Haufe-Index 439148

BAGE 72, 48-61 (LT1-5)

BAGE, 48

DB 1993, 1148 (LT1-5)

DStR 1993, 735 (KT)

DWiR 1993, 377-381 (LT)

JR 1994, 88

NZA 1993, 655

NZA 1993, 655-659 (LT1-5)

VIZ 1993, 256-259 (LT)

ZAP, RNB-Nr 197/93 (S)

AP § 3 TVG (LT1-5), Nr 14

AR-Blattei ES 1550.14 Nr 3 (LT2, 4,5)

AuA 1993, 215-219 (LT1-5)

EzA § 3 TVG, Nr 6 (LT1-5)

SGb 1993, 516 (L1)

ZAP-DDR, EN-Nr 261/93 (S)

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