Leitsatz (redaktionell)

1. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten des Betriebsrates nach BetrVerfG 1952 § 39 ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden; dies gilt nicht nur dann, wenn der Betriebsrat als solcher Erstattungsansprüche geltend macht, sondern auch dann, wenn ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats Erstattung ihm entstandener Kosten begehrt.

2. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, deren Aufwendung im Interesse des Betriebes und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich war oder doch jedenfalls von dem Betriebsrat oder seinem Mitglied unter Anlegung dieses Maßstabes für erforderlich gehalten werden durfte.

 

Orientierungssatz

1. Wahl eines abwesenden Betriebsratsmitgliedes zum Betriebsratsvorsitzenden.

2. Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes an der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung.

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 12.02.1969; Aktenzeichen 1 Sa BV 2/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518971

BB 1969, 1037

DB 1969, 1754

BetrR 1969, 417

ARST 1970, 33

SAE 1970, 170

AP § 39 BetrVG, Nr 8

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 22

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 22

Arbeitgeber 1969, 904

ArbuR 1969, 248

EzA § 39 BetrVG, Nr 3

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