Leitsatz (redaktionell)

Der Gesamtbetriebsrat ist nach BetrVerfG § 50 Abs 1 für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene besteht. Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen.

 

Orientierungssatz

Zum Begriff des Nichtregelnkönnens als unbestimmter Rechtsbegriff.

 

Normenkette

BetrVG §§ 50, 48 Abs. 1; BetrVG 1952 § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 02.10.1973; Aktenzeichen 2 TaBV 14/73)

 

Fundstellen

BB 1976, 314-315 (LT1)

DB 1976, 56-58 (LT1)

BlStSozArbR 1976, 232 (LT1)

JR 1977, 318

SAE 1976, 97-100 (LT1)

WM IV 1976, 546-548 (LT1)

AP § 50 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XII Entsch 2 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.12 Nr 2 (LT1)

ArbuR 1976, 188-190 (LT1)

EzA § 50 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1)

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