Leitsatz (redaktionell)

1. Betroffener Arbeitnehmer iS des BetrVG § 99 Abs 2 Nr 4 ist nur derjenige Arbeitnehmer, auf den sich die personelle Maßnahme unmittelbar bezieht. Wirkt sich die personelle Maßnahme auf andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer aus, greift insoweit BetrVG § 99 Abs 2 Nr 3 ein.

2. Ein sonstiger Nachteil im Sinne von BetrVG § 99 Abs 2 Nr 3 ist nur der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft, nicht aber die unterbliebene Realisierung einer bloß tatsächlichen Beförderungschance (Bestätigung von BAG 1977-11-07 1 ABR 55/75 = AP Nr 1 zu § 100 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und von BAG 1978-07-18 1 ABR 43/75 = AP Nr 1 zu § 101 BetrVG 1972).

3. Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorläufige personelle Maßnahme des Arbeitgebers nach BetrVG § 100 Abs 1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, kommt es allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Durchführung der Maßnahme an. War diese zu jener Zeit aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, so braucht der Arbeitgeber vor dem Abschluß des von ihm eingeleiteten Verfahrens nach BetrVG § 100 Abs 2 S 3 die vorläufige Maßnahme nicht aufzuheben, wenn nachträglich der dringende betriebliche Grund wieder entfällt.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.02.1977; Aktenzeichen 4 TaBV 110/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436942

BB 1979, 373-374 (LT1-3)

DB 1979, 311-312 (LT1-3)

Stbg 1988, 339-339 (T)

ARST 1979, 51-52 (LT1-3)

BlStSozArbR 1979, 185 (T1-3)

AP § 99 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 60 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 60 (LT1-3)

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 24 (LT1-3)

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