Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung im Beschlussverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

 

Orientierungssatz

1. Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei. In ihnen ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung.

2. Für die in Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten gibt es keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

3. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der in einem Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten (Rechtsdurchsetzungskosten) besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Betriebsverfassungsgesetz – oder das Bundespersonalvertretungsgesetz – einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch vorsieht.

4. Eine Gewerkschaft kann die durch die gerichtliche Durchsetzung ihres betriebsverfassungsrechtlichen Zutrittsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG entstehenden Kosten nicht als Schaden gemäß § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

 

Normenkette

GKG § 2 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 1, § 76a; ZPO § 91 ff., § 344; InsO § 126 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Beschluss vom 21.07.2006; Aktenzeichen 10 TaBV 11/06)

ArbG Herford (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 1 BV 11/05)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2006 – 10 TaBV 11/06 – aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. Dezember 2005 – 1 BV 11/05 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten.

Die Arbeitgeberin führt einen Metallbetrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt und die antragstellende IG Metall vertreten ist. Im Juli 2003 erteilte sie einem Gewerkschaftsbeauftragten Hausverbot, weil dieser sie von einem Besuch beim Betriebsrat zuvor nicht unterrichtet hatte. In dem daraufhin von einem Rechtsanwalt namens der Gewerkschaft eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin auf, den Zugang des Gewerkschaftssekretärs zu ihrem Betrieb nach vorheriger Unterrichtung zum Zwecke der vom Betriebsrat gewünschten Beratung und zu Betriebsversammlungen sowie zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu dulden. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Da die Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 ankündigte, dem Gewerkschaftssekretär den Zutritt zum Betrieb zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung am 22. Oktober 2003 zu verwehren, leitete die wiederum anwaltlich vertretene Gewerkschaft ein weiteres, auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Beschlussverfahren ein. Nachdem die Arbeitgeberin dem Gewerkschaftssekretär Zutritt zu ihrem Betrieb gewährt hatte, wurde das Beschlussverfahren für erledigt erklärt und eingestellt. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die ihr für die beiden Beschlussverfahren erteilten Kostennoten des gewerkschaftlichen Verfahrensbevollmächtigten über 1.064,88 Euro und über 242,44 Euro auszugleichen.

Die IG Metall hat im vorliegenden Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin zunächst die Freistellung von den anwaltlichen Kostennoten verlangt. Nachdem sie während des Beschwerdeverfahrens die Kostennoten ausgeglichen hat, ist sie vom Freistellungsverlangen zum Zahlungsverlangen übergegangen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihr die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch folge aus § 280 BGB iVm. § 2 Abs. 2 BetrVG. Zwischen ihr und der Arbeitgeberin bestehe auf Grund des betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine rechtliche Sonderverbindung. Die Arbeitgeberin habe ihre Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt und müsse den dadurch entstandenen, in den Rechtsdurchsetzungskosten liegenden Schaden ersetzen.

Die IG Metall hat zuletzt beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, an sie 1.307,32 Euro zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2006 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch. § 2 Abs. 2 BetrVG begründe keine rechtliche Sonderverbindung. Im Übrigen habe sie das gewerkschaftliche Zugangsrecht zu keiner Zeit bestritten, sondern nur auf einer vorherigen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anmeldung bestanden.

Das Arbeitsgericht hat den – noch auf Freistellung gerichteten – Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die IG Metall beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Gewerkschaft zu Unrecht entsprochen. Diese hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in den zwei vorangegangenen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.

I. Neben der antragstellenden Gewerkschaft und der Arbeitgeberin sind an dem Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine weitere Personen oder Stellen beteiligt. Insbesondere sind weder der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat noch der in den Vorverfahren mandatierte Rechtsanwalt in betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen.

II. Der Antrag ist zulässig. Das Beschlussverfahren ist – ungeachtet der Regelung in § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG – die zutreffende Verfahrensart; es geht um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf die nach ihrer Auffassung durch § 2 Abs. 2 BetrVG begründete rechtliche Sonderverbindung zwischen den Beteiligten. Der Gegenstand des Verfahrens ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die IG Metall ist antragsbefugt. Sie macht eigene Rechte geltend. Der Übergang im zweiten Rechtszug von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag war gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig.

III. Der Antrag ist unbegründet. Die IG Metall hat aus den vorangegangenen Beschlussverfahren keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht ihr auch kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG 27. Juli 1994 – 7 ABR 10/93 – BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999 – 1 ABR 13/98 – BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 – 1 AZB 19/00 – BAGE 97, 167, zu C I 2d der Gründe). Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfahren – mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben – anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 20. April 1999 – 1 ABR 13/98 – BAGE 91, 235, zu B II der Gründe mwN). Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3 S. 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. BAG 20. Januar 2000 – 2 ABR 30/99 – BAGE 93, 267, zu B III 4 der Gründe; Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 74 mwN).

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Gewerkschaft auch keinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Zwar sind Schadensersatzansprüche zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wegen der Verletzung von Pflichten aus einer durch das Betriebsverfassungsrecht begründeten Sonderverbindung nicht ausgeschlossen. Ein materiellrechtlicher Anspruch eines Beteiligten an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn einschlägige Bestimmungen insbesondere des Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrechts das vorsehen. Davon nicht erfasste Kosten sind regelmäßig kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

a) Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten, die sich aus einem durch das Betriebsverfassungsgesetz begründeten Schuldverhältnis ergeben, sind allerdings nicht generell ausgeschlossen. § 280 BGB gilt auch für gesetzliche Schuldverhältnisse sowie für vertragsähnliche Sonderverbindungen, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 280 Rn. 8 ff. mwN). Daher ist die Bestimmung grundsätzlich auch auf schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen anwendbar, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Zu diesen gehört die nach § 2 Abs. 2 BetrVG zwischen Arbeitgeber und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft begründete Rechtsbeziehung.

b) Unter den nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 2 Abs. 2 BetrVG zu ersetzenden Schaden fallen grundsätzlich nicht die außergerichtlichen Kosten, die mit einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verbunden sind. Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsdurchsetzungskosten sind grundsätzlich nur nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erstattungsfähig. Das folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

aa) § 2 Abs. 2 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Beschlussverfahren gerichtskostenfrei sind. Von einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten hat der Gesetzgeber abgesehen. Dies beruht erkennbar nicht auf einem Versehen. Vielmehr liegt dem die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens habe seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

(1) Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. In einem solchen Verfahren unterscheiden sich die Rollen der Beteiligten erheblich von denjenigen der Parteien im Urteilsverfahren. Anders als dieses ist das Beschlussverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Während im Urteilsverfahren allein der Kläger den Beklagten sowie dessen etwaige Streitgenossen bestimmt, hat im Beschlussverfahren das Gericht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen die Personen und Stellen zu hören, die von der Streitfrage in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen materiell betroffen sind. Mit Ausnahme des Antragstellers, der das Verfahren einleitet, sind die Beteiligten des Beschlussverfahrens auch nicht gehalten, Anträge zu stellen und riskieren im Falle der Säumnis – anders als nach § 344 ZPO – nicht, die Säumniskosten zu tragen. Dementsprechend ist im Beschlussverfahren – anders als im Urteilsverfahren, in dem sich das Obsiegen und Unterliegen an den gestellten Anträgen orientiert – auch keineswegs immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegt haben oder unterlegen sind (vgl. BAG 20. April 1999 – 1 ABR 13/98 – BAGE 91, 235, zu B II der Gründe). Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise auch nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft.

(2) Eine § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechende Vorschrift ist für das Beschlussverfahren nicht vorgesehen. Nach dieser Bestimmung hat in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für das Beschlussverfahren kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber gehe im Beschlussverfahren von einer entsprechenden Kostenerstattungspflicht aus. Vielmehr ist das Fehlen Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber konnte für das Beschlussverfahren von einer Beschränkung der Kostenerstattung absehen, weil eine Kostenerstattung ohnehin nicht stattfindet.

(3) Auch Gründe der Prozessökonomie sprechen dagegen, die in einem Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten als einen nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zu erachten. Die gegenteilige Ansicht würde entweder zu einer Doppelung der Verfahren oder zu einer erheblichen Belastung des Ausgangsverfahrens führen.

(a) Eine Doppelung der Verfahren tritt ein, wenn – wie hier – die im Ausgangsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als Schaden in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden. Dabei sind die in dem Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen und Erkenntnisse in dem Folgeverfahren nur begrenzt verwertbar oder präjudiziell. Während sich die Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO ohne Weiteres nach dem Obsiegen und Unterliegen in dem entschiedenen Rechtsstreit richtet, ist dies dann, wenn die außergerichtlichen Kosten in einem weiteren Verfahren selbstständig geltend gemacht werden, nicht der Fall. Der Vorprozess entfaltet für den weiteren Prozess nur hinsichtlich der in ihm beschiedenen Streitgegenstände Bindungswirkung (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rn. 24). Keine Bindungswirkung entfaltet dagegen die im Vorprozess vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 34, 36 mwN). Dies hätte zur Folge, dass in einem Verfahren über die Kostenerstattung Vorfragen des Vorprozesses anders als in diesem selbst beurteilt werden könnten; bislang unstreitiger Sachverhalt könnte streitig werden und ggf. müsste erneut oder gar erstmals Beweis erhoben werden.

(b) Eine Doppelung der Verfahren ließe sich nur vermeiden, wenn die in dem Ausgangsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten bereits in diesem zusätzlich zu dem dortigen Streitgegenstand geltend gemacht würden. Das würde für sämtliche Beteiligte eines Beschlussverfahrens zu einer wenig sachgerechten Belastung führen. Gegenstand des Verfahrens wären dann nicht mehr nur der betriebsverfassungsrechtliche Streit selbst, sondern davon unabhängige schadensersatzrechtliche Fragen des Verschuldens, der Kausalität, des Zurechnungszusammenhangs, des Schutzzwecks der Norm, des Mitverschuldens usw. Dadurch würde nicht nur die Klärung des betriebsverfassungsrechtlichen Streits belastet, sondern möglicherweise auch dessen Erledigung verzögert.

(4) Der Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, steht nicht entgegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten vorsieht. So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen (vgl. etwa BAG 19. März 2003 – 7 ABR 15/02 – BAGE 105, 311, zu II 1 der Gründe mwN). Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind (vgl. BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – BAGE 95, 30, zu B II 1 der Gründe) sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat (vgl. BAG 16. April 2003 – 7 ABR 29/02 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1, zu II 1b aa der Gründe). Hierbei handelt es sich um besondere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, die dem Arbeitgeber unter den darin normierten Voraussetzungen die Kostentragung auferlegen. Anders als die §§ 91 ff. ZPO knüpfen diese Regelungen nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen und anders als § 280 BGB nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat. Aus ihnen kann nicht der Schluss gezogen werden, die für das Beschlussverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene prozessuale Kostenerstattung könne als Schadensersatz über § 280 BGB stattfinden.

bb) Diese Konzeption würde unterlaufen, wenn die im Beschlussverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB aus dem Ereignis geltend gemacht werden könnten, das dem Beschlussverfahren zugrunde gelegen hat. Dadurch entstünde außerdem ein Wertungswiderspruch zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der für die erste Instanz auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch sperrt (BAG 30. April 1992 – 8 AZR 288/91 – BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 9; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 9). Es ließe sich nicht plausibel begründen, warum weitergehend als im Urteilsverfahren der Beteiligte eines Beschlussverfahrens im ersten Rechtszug einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben soll.

cc) Der Grundsatz, nach dem die in einem Beschlussverfahren einem Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden sind, ist mit dem Beschluss des Siebten Senats vom 27. Juli 1994 (– 7 ABR 10/93 – BAGE 77, 273) vereinbar. Zwar hat darin der Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen; auf Grund von § 76a BetrVG entstehe ein gesetzliches, auftragsähnliches Schuldverhältnis, auf das § 286 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anzuwenden sei (27. Juli 1994 – 7 ABR 10/93 – aaO, zu B II 2 der Gründe). Der Beschluss enthält jedoch nicht die generelle Aussage, außergerichtliche Kosten eines Beschlussverfahrens könnten in allen Fällen auf Grund der materiellrechtlichen Regelungen des BGB als Schadensersatz in einem gesonderten Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr folgt aus der Entscheidung nur, dass der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Honoraransprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG gemäß § 286 BGB in Verzug geraten und der Einigungsstellenbeisitzer in einem solchen Fall die ihm durch die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars entstehenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen kann.

 

Unterschriften

Schmidt, Kreft, Linsenmaier, Gentz, Leising

 

Fundstellen

BAGE 2009, 175

BB 2008, 497

DB 2008, 646

EBE/BAG 2008

FA 2008, 158

JR 2008, 528

NZA 2008, 372

ZAP 2008, 419

ZTR 2008, 346

AP, 0

EzA

MDR 2008, 532

ArbRB 2008, 142

HRA 2008, 23

HzA aktuell 2008, 36

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