Leitsatz (redaktionell)

1. Eine mitbestimmungspflichtig vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3 liegt vor, wenn in einem Betrieb zur Beseitigung bestimmter, immer wieder auftretender technischer Störungen an den Betriebsanlagen aus einer Gruppe dafür geeigneter Arbeitnehmer in jedem Störungsfalle jeweils einer dieser Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten zu einem mit Mehrarbeit verbundenen Sondereinsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit herangezogen wird.

2. Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme läßt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen.

3. Bei gleichliegenden, immer wieder auftretenden Eilfällen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen auch im voraus erteilen.

 

Orientierungssatz

Im Hinblick auf die gesetzlich gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes (BetrVG § 2 Abs 1) darf der Betriebsrat sich einer Mitwirkung an einer vorsorglichen Regelung von Überstunden im Störungsfall, wenn sie sich zur Sicherung eines möglichst reibungslosen Betriebsablaufs als notwendig erweist, nicht versagen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.04.1979; Aktenzeichen 8 TaBV 3/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437053

BAGE 38, 96-106 (LT1-3)

BAGE, 96

DB 1982, 1115-1116 (LT1-3)

BetrR 1982, 276-271 (LT1-3)

ARST 1982, 177-178 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 356-357 (T)

JR 1983, 88

RdA 1982, 321-323 (LT1-3)

SAE 1982, 304-307 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 62 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 62 (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 11 (LT1-3)

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